§ 16/1 - Fragestunde: Reparatur der K 2572 (Schwanenstraße) in Veinau; - Antwort auf die Anfrage von Stadtrat Schorpp - (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. GR vom 27.10.04, § 141/10

Die Verkehrsbehörde hat das Anliegen geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

In der neu bezeichneten Schwanenstraße waren auch vor den Straßenbauarbeiten keine „Tempo 30“-Schilder aufgestellt.

Bezüglich der Einführung von Tempo 30 sind der Verkehrsbehörde rechtlich die Hände gebunden. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung kommt nur für nicht klassifizierte Straßen in Betracht, da Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wegen ihrer Bestimmung für den überörtlichen Verkehr nicht Gegenstand gemeindlicher Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sein können.

Soweit im Einzelfall die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h erforderlich werden sollte, ist dies nur über eine streckenbezogene Anordnung möglich.

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