TOP 3 - Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall“ - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 135/25
Sachvortrag:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ wurde mit Datum vom 16.09.2024 aufgestellt und am 04.12.2024 im Gemeinderat, in der ungeprüften Fassung, erläutert.
Mit Datum vom 15.10.2024 wurde der Jahresabschluss dem Fachbereich Revision zwecks Prüfung übersandt. Gem. § 110 Abs. 2 Satz 3 fasste der Fachbereich Revision seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, welche in der heutigen Sitzung mit separater Sitzungsvorlage des Fachbereichs Revision zur Kenntnis gegeben wird.
Im Schlussbericht des Fachbereichs Revision wird dem Gemeinderat empfohlen den Jahresabschluss zum 31.12.2023 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ nach § 95 b Abs. 1 GemO festzustellen.
Unbeschadet der Feststellungsempfehlung des Fachbereichs Revision hält es die Stiftungsverwaltung für notwendig, zu wenigen einzelnen Punkten aus dem Schlussbericht Stellung zu nehmen. Dies sollte vor allem dem besseren Verständnis der im Schlussbericht dargestellten Sachverhalte dienen.
Seite 30 ff. Marienburger Weg 1/1a
Wie in der Sitzung des Hospitalausschusses am 27.03.2023 dargestellt, war die Generalsanierung der Immobilie „Marienburger Weg 1/1a“ ursprünglich für 2022 geplant. Entsprechende Haushaltsmittel waren im Haushalt 2022 veranschlagt. Das Gebäude wurde jedoch Anfang 2022 kurzfristig für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine benötigt und daher die vorgesehene Generalsanierung nicht durchgeführt.
Da die Immobilie gravierende bauliche Mängel aufwies, sollte die Nutzung für die Flüchtlingsunterbringung nur temporär erfolgen und die Generalsanierung schnellstmöglich nachgeholt werden. Daher wurde in der Hospitalausschusssitzung am 27.03.2023 ein Architekt mit Planungsleistungen beauftragt, um nach der Umquartierung der Flüchtlinge unverzüglich mit der Generalsanierung beginnen zu können. Bei dem Beschlussantrag wurde von der Stiftungsverwaltung übersehen, dass im Haushalt 2023 keine Mittel (auch keine Planungsmittel) für diese Maßnahme eingestellt waren.
Die Auffassung des Fachbereichs Revision, wonach aus haushaltsrechtlicher Sicht eine nicht veranschlagte Investition für die Auszahlungen (in 2023) aus dem Finanzhaushalt geleistet werden sollen, vorliegen würde und somit der Erlass eines Nachtragshaushaltes notwendig gewesen wäre, wird nicht geteilt.
Es handelt sich bei dem Beschluss des Hospitalausschusses vom 27.03.2023 lediglich um die Beauftragung von Planungsleistungen (119 T€). Die Sanierungsarbeiten sollten zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln in einem Nachtragshaushalt für eine Investition, welche erst in späteren Haushaltsjahren realisiert werden soll, würde erst recht gegen geltendes Haushaltsrecht (Prinzip der Kassenwirksamkeit) verstoßen (Planung 2023, Beauftragung und Durchführung der Baumaßmahme 2025).
Dass die Beauftragung des Architekten ohne vorhandene Mittel im Haushalt erfolgte, ist erst in 2024 durch die Rechnungslegung des Architekten für erbrachte Leistungen aufgefallen. Da im Haushaltsjahr 2024 ebenfalls keine Mittel zur Verfügung standen, wurden zunächst 50.000 € verwaltungsintern und später weitere 35.000 € in der VFA-Sitzung am 04.11.2024 außerplanmäßig bereitgestellt.
Dass Haushaltsmittel vor einer Auftragserteilung vorhanden sein sollten, steht außer Frage. Für dieses haushaltsrechtliche Versäumnis hatte der Leiter des Fachbereichs Finanzen in der öffentlichen VFA-Sitzung am 04.11.2024 persönlich die Verantwortung übernommen. Unabhängig hiervon hat der Architekt einen Anspruch auf zeitnahe Vergütung der aufgrund der (zivilrechtlich) rechtmäßigen Beauftragung erbrachter Leistungen. Die Vergütung kann jedoch nur erfolgen, wenn die fehlenden Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Rechtsauffassung des Fachbereichs Revision, wonach die außerplanmäßige Mittelbereitstellung für die Bezahlung einer rechtmäßig gestellten Rechnung nicht möglich sei, halten wir für nicht zutreffend. Ohne Mittelbereitstellung wäre die Bezahlung der erbrachten Leistung nicht möglich.
Die Rechtsauffassung des Fachbereichs Revision, wonach der Beschluss über die Mittelbereitstellung im „falschen Ausschuss“ (VFA) erfolgt ist, halten wir ebenfalls für nicht zutreffend. Aus Gründen der Verwaltungseffektivität, war die Einberufung einer Hospitalausschusssitzung wegen eines einzigen Tagesordnungspunktes nicht geboten.
§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt lautet: „In dringenden Fällen können beschließende Ausschüsse der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen.“ Die Mittelbereitstellung, um die erbrachten Leistungen eines Architekten bezahlen zu können, ist aus der Sicht der Stiftungsverwaltung eine dringende Angelegenheit.
Weder die Verwaltung noch die GWG haben jemals das Etatrecht des Gemeinderates in Frage gestellt. Die Vorgehensweise der Verwaltung (Vorbereitung der Ausschreibung vor Verabschiedung des Haushaltes) entsprach dem mehrfach geäußerten Wunsch des Gemeinderates, geplante Bauvorhaben deutlich zügiger abzuwickeln.
Die notwendigen Haushaltsmittel sind im vom Gemeinderat verabschiedeten, von der Kommunalaufsicht genehmigten und ab 02.04.2025 rechtskräftigen Haushalt 2025 enthalten und stehen für die Bewirtschaftung bereit. Haushaltsrechtskonformität ist somit spätestens ab 02.04.2025 in vollem Umfang gegeben. Zum Zeitpunkt der ersten Auftragsvergaben (wegen der Interimswirtschaft gem. § 83 GemO wurden die Auftrags-vergaben im Hospitalausschuss beschlossen) war der Haushalt vom Gemeinderat bereits beschlossen. Das Etatrecht des Gemeinderates wurde in keinster Weise missachtet.
Die Aufstellung eines aufwendigen Nachtragshaushaltes für 2024 im November 2024, wie vom Fachbereich Revision gefordert, war für den Fachbereich Finanzen auf Grund der fehlenden personellen Kapazitäten (3 unbesetzte Stellen in der Kämmerei zum damaligen Zeitpunkt) keine Option. Zudem hätten wir mit einem rechtskräftigen Nachtragshaushalt 2024 auch nicht vor Februar 2025 rechnen können.
Die notwendige Generalsanierung des Objektes konnte ohne zeitliche Verzögerungen angestoßen werden. Durch diese Vorgehensweise konnten Leerstand und damit einhergehend längere Mietausfälle vermieden werden. Dringend benötigter bezahlbarer Wohnraum wird ohne weiteren Zeitverlust entstehen.
Fazit zum Jahresabschluss
Die Stiftung hat das Haushaltsjahr 2023 mit hervorragenden Ergebnissen abgeschlossen. Es wurden Jahresüberschüsse in Höhe von 1,52 Mio. € im ordentlichen Ergebnis sowie 2,55 Mio. € im Sonderergebnis erzielt. Bei den Unterstiftungen wurden bis auf die Unterstiftung Fachhochschule ebenfalls positive Jahresergebnisse erwirtschaftet.
Die Stiftung verfügte zum 31.12.2023 über eine Bilanzsumme von 97,22 Mio. €. 77,84 Mio. €, also rund 80 %, sind hiervon mit Eigenkapital und Sonderposten hinterlegt.
Die Hospitalstiftung verfügte im Haushaltsjahr 2023 über eine herausragende Finanzkraft. Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2,27 Mio. € deckte die Tilgungsleistungen der Stiftung in voller Höhe ab und leistete darüberhinaus einen signifikanten Anteil zur Finanzierung der Investitionen, welche im Haushaltsjahr 2023 aufgrund der hohen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Grundstücksverkaufserlöse und Investitionszuschüsse) ohnehin überfinanziert waren.
Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen sind im Haushaltsjahr 2023 auf Grund der vorgenommenen Tilgungen um 0,97 Mio. € auf 16,32 Mio. € zurückgegangen. Neue Krdeite wurden im Haushaltsjahr 2023 nicht aufgenommen.
Dies vorausgeschickt stellt die Verwaltung folgenden
Beschlussfassung:
Ergebnisrechnung |
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ordentliche Erträge |
7.265.158,71 € |
ordentliche Aufwendungen |
5.743.865,45 € |
ordentliches Ergebnis |
1.521.293,26 € |
außerordentliche Erträge |
2.546.292,87 € |
außerordentliche Aufwendungen |
1,00 € |
Sonderergebnis |
2.546.291,87 € |
Gesamtergebnis |
4.067.585,13 € |
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Ergebnisverwendung |
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Zuführung zweckgebundenen Rücklagen |
63.968,52 € |
dv. Unterstiftung Emil Schmidt |
20.458,41 € |
dv. Unterstiftung Bildung und Kultur |
43.510,11 € |
Entnahme zweckgebundene Rücklagen |
-339.763,96 € |
dv. Unterstiftung Fachhochschule |
-335.023,96 € |
dv. zweckgebundene Rücklage Soziales (Ilse Schütz) |
-4.740,00 € |
Zuführung Rücklage ordentliches Ergebnis |
1.521.293,26 € |
Zuführung Rücklage Sonderergebnis |
2.546.291,87 € |
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Finanzrechnung |
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Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit |
6.763.034,90 € |
Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit |
4.494.098,48 € |
Zahlungsmittelüberschuss aus lfd. Verwaltungstätigkeit |
2.268.936,42 € |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
4.607.447,25 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
3.900.667,65 € |
Finanzierungsmittelüberschuss aus Investitionstätigkeit |
706.779,60 € |
Finanzierungsmittelüberschuss |
2.975.716,02 € |
Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
0,00 € |
Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
963.293,57 € |
Saldo aus Finanzierungstätigkeit |
-963.293,57 € |
Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum 31.12.2023 |
2.012.422,45 € |
Haushaltsunwirksame Einzahlungen |
1.214.134,27 € |
Haushaltsunwirksame Auszahlungen |
2.241.505,71 € |
Zahlungsmittelbedarf aus haushaltsunwirksamen Zahlungen |
-1.027.371,44 € |
Zahlungsmittelbestand zum 01.01.2023 |
4.485.262,75 € |
Veränderung des Zahlungsmittelbestandes in 2023 |
985.051,01 € |
Zahlungsmittelbestand zum 31.12.2023 |
5.470.313,76 € |
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Bilanz Aktiva |
|
Immaterielles Vermögen |
0,00 € |
Sachvermögen |
73.728.172,38 € |
Finanzvermögen |
23.272.040,29 € |
Aktive Abgrenzungsposten |
216.249,98 € |
Bilanzsumme |
97.216.462,65 € |
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Bilanz Passiva |
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Basiskapital |
45.331.499,90 € |
Rücklagen |
21.945.284,04 € |
Sonderposten |
10.562.336,03 € |
Rückstellungen |
2.852.770,48 € |
Verbindlichkeiten |
16.462.021,26 € |
Passive Abgrenzungsposten |
62.550,94 € |
Bilanzsumme |
97.216.462,65 € |
(11 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)