Mögliche Befangenheit des Oberbürgermeisters als Vorsitzender der Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Vor Eintritt in die Tagesordnung nimmt Oberbürgermeister Pelgrim zur beiliegenden Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.02.2016 zur möglichen Befangenheit des Oberbürgermeisters als Vereinsvorsitzender des Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. Stellung:
Bereits 1969 wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. ist. In den vergangenen 46 Jahren wurde die Frage der Befangenheit weder gestellt noch geprüft - im Gegenteil: Es war stets politischer Konsens, dass das Amt der/ des Vorsitzenden durch die/den gewählte/n Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister erfolgt. Dies geschieht unabhängig von der Person des jeweiligen Mandatsträgers. Scheidet eine/ein Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister aus dem Amt, ist damit automatisch auch der Verlust der Vorsitzendeneigenschaft verbunden. Diese enge Verzahnung ist politisch gewollt und auch in anderen Vereinen (Hohenloher Freilandmuseum, Verein Alt Hall) so vorgesehen.
Kommt man nun zu der Rechtsauffassung, dass eine Befangenheit der/des Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters als Vorsitzende/Vorsitzender des Freilichtspiel Schwäbisch Hall e. V. vorliegt, beschränkt dies die Rechte der/des Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters, da sie/er weder bei Aufstellung der Tagesordnung, der Verhandlungsführung noch bei der Abstimmung mitwirken darf. Dies widerspreche außerdem der eigentlich gewollten engen politischen Verzahnung.
Oberbürgermeister Pelgrim ist der Meinung, dass die Befangenheit nicht vorliegt - dies wurde sowohl vom Regierungspräsidium Stuttgart als auch vom Regierungspräsidenten Schmalzl bestätigt. Zum jetzigen Zeitpunkt nach 46 Jahren die Frage der Befangenheit zu stellen, stellt die Integrität des Oberbürgermeisters in Frage. Es ist nicht in Ordnung, dies nun nach 17 Jahren seiner Amtszeit zu tun, obwohl in den letzten Jahren bereits vielfach Beschlüsse in ähnlichen Fällen erfolgten und niemals auch nur im Ansatz die Frage der Befangenheit in den Fokus gestellt wurde. Dieses Verhalten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen trägt winkeladvokatische Züge, er selbst und die Stadt sind ihm zu schade, um zum Gängelband einzelner Überlegungen zu werden. Bei Bestätigung der Befangenheit kündigt Oberbürgermeister Pelgrim an, die Eigenschaft des Vorsitzenden in allen Vereinen sofort niederzulegen.

- Oberbürgermeister Pelgrim wegen möglicher Befangenheit abgetreten;
Da Erste Bürgermeisterin Wilhelm aus dienstlichen Gründen noch nicht anwesend ist, übernimmt der 1. ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Stadtrat Baumann den Vorsitz -

Zunächst nimmt Stadträtin Herrmann zu den Ausführungen des Oberbürgermeisters Stellung:
Sie stellt klar, dass sie keinesfalls Regelungen in Frage stellen möchte. Sie möchte nichts konstruieren und auch nicht taktieren. Es handelt sich um eine berechtigte Anfrage, die zum Zeitpunkt, als sie aufkam, gestellt wurde. Sie erbittet hierauf eine einfache Antwort und hält es für richtig, dass das Regierungspräsidium Stuttgart hinzugezogen wurde.
Sie ist überrascht, dass sich die Beantwortung der Frage über einige Wochen (Auskunft des RP) hinziehen kann.

Vorsitzender Baumann bittet zunächst Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich um eine rechtliche Einschätzung.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich führt aus, dass man gemäß § 18, Abs. 1, Nr. 4 der GemO zunächst von einer Befangenheit ausgehen könnte. Wendet man jedoch in Analogie § 18, Abs. 2, Nr. 2 und 3 an, so sind weder Gesellschafterinnen/ Gesellschafter noch Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer von Unternehmen befangen, da sie als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde diesem Organ angehören. Da seinerzeit bei Gründung des Vereines Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. der Gemeinderat eine enge Verzahnung zwischen Stadt und Verein wünschte, darf davon ausgegangen werden, dass auch im vorliegenden Fall die Stadt die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister in den Verein Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. entsandt hat. Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich selbst geht von keiner Befangenheit aus - rechtssicher festgestellt werden kann dies aber lediglich durch ein Gerichtsurteil. Auch die Einschätzung des RP ist nicht bindend.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt betont nochmals, dass Oberbürgermeister Pelgrim kraft Amtes Vorsitzender des Vereins Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. ist. Er spricht sich dafür aus, dass der Gemeinderat gemäß § 18, Abs. 4, Satz 2 GemO über das Vorliegen von Befangenheit von Oberbürgermeister Pelgrim als Vorsitzenden des Vereins Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. entscheidet.

Stadtrat Kaiser gibt zu bedenken, dass bei Vorliegen von Befangenheit auch die Befangenheitsregelung für die Kuratoriumsmitglieder zu prüfen ist. Seine Fraktion wird den Befangenheitsantrag ablehnen.

Stadtrat Preisendanz hält den Befangenheitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für bedenklich, da er in einen laufenden Entscheidungsprozess eingebracht wurde. Er sieht hierin einen Angriff auf die Person des Oberbürgermeisters.

Stadträtin Koch regt an, darüber nachzudenken, ob es noch zeitgemäß ist, dass Regelungen aus 1969 heute noch praktiziert werden. Sie hält es für besser, den Vorsitz des Vereins Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. vom Amt des Oberbürgermeisters loszulösen.

Stadträtin Herrmann äußert sich nochmals zu den Ausführungen der Stadträte Kaiser und Preisendanz: Ihr und vielen anderen im Gremium auch war nicht bewusst, dass der Verein Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. Träger des Bauvorhabens ist. Die Frage der Befangenheit wurde im Rahmen einer Bürgersprechstunde an sie herangetragen. Sie ist der Meinung, dass Mitglieder des erweiterten Vorstands (Kuratorium) nicht von der Befangenheitsregelung erfasst sind.

- Erste Bürgermeisterin Wilhelm ab 17.25 Uhr anwesend; sie übernimmt den Vorsitz -

Erste Bürgermeisterin Wilhelm lässt gemäß § 18, Abs. 4, Satz 2 der GemO über folgende Frage abstimmen:
Sind Sie der Meinung, dass die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister als 1. Vorsitzende/Vorsitzender des Freilichtspiele Schwäbisch Hall e. V. i. S. d. § 18, Abs. 1, Nr. 4 der GemO bei Beschlüssen des Ausschusses die Freilichtspiele betreffend befangen ist?
(1 Ja-Stimme, 12 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen; Oberbürgermeister Pelgrim wegen möglicher Befangenheit abgetreten)

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