§ 256 - Sanierungsgebiet Kernstadt: - Erweiterung Unterwöhrd; - Förmliche Festlegung „Sanierungsgebiet Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Errichtung des neuen Globe Theaters auf der Kocherinsel Unterwöhrd schreitet voran. Das Umfeld um den Neubau weist hinsichtlich seiner Aufenthaltsqualität und Funktionalität starke Mängel auf. Um ein attraktives Umfeld zu schaffen, ist eine grundlegende Neugestaltung bzw. Sanierung notwendig.

Bisher kann der Unterwöhrd, der häufig im Jahr für Veranstaltungen genutzt wird, nur über die Altstadt bzw. den denkmalgeschützten Steinernen Steg mit seiner sehr engen Zufahrt angedient werden. Um die Altstadt und den Steinernen Steg wesentlich vom Verkehr zu entlasten, ist eine neue Verbindung von der Straße „Im Lindach“ zur Kocherinsel vorgesehen. Dies soll in Form einer neuen Brücke (Lindachbrücke) erfolgen, die künftig den Seitenarm des Kochers überspannt und eine kurze Anbindung des Unterwöhrds an das übergeordnete Straßennetz ermöglicht.

Für die beiden Sanierungsmaßnahmen sollen Finanzmittel aus dem Landessanierungsprogramm beantragt werden. Um diese Finanzmittel zu erhalten, ist eine Erweiterung des Sanierungsgebiets um die Gebietskulisse am Unterwöhrd erforderlich. Die Erweiterung ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Die Anlage 2 zeigt das bisher rechtsgültige Sanierungsgebiet „Kernstadt“.

Auf die Durchführung von weitergehenden „Vorbereitenden Untersuchungen“ kann angesichts des geringen Erweiterungsumfangs aus Sicht der Verwaltung verzichtet werden.

1. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Als Grundlage zur Förderung der Einzelmaßnahmen ist es erforderlich, das Sanierungsgebiet förmlich festzulegen. Diese Festlegung erfolgt durch die in der Anlage 1 näher beschriebenen Satzung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Abgrenzungsplan.

2. Wahl des Sanierungsverfahrens

Im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ist auf der Grundlage § 142 Abs. 4 BauGB abzuwägen, welches der im Baugesetzbuch vorgesehenen Sanierungsverfahren eingreifen soll. Auf der Grundlage des Baugesetzbuches steht

a) das so genannte „klassische Verfahren“ unter Anwendungen der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB

b) das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB

zur Verfügung.
Das „klassische“ und das „vereinfachte“ Verfahren unterscheiden sich jedoch in verschiedenen Punkten, die im folgenden zusammengefasst dargestellt werden:

Die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB werden als so genannte „bodenpolitische Konzeption“ des Sanierungsrechtes bezeichnet. Sie sollen bewirken, dass Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanierung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanierungskosten herangezogen werden. Diese umfassen im wesentlichen die Regelungen über die sog. Ausgleichsbeträge.

Nach den Regelungen des § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung dieser Vorschriften des 3. Abschnitts – der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften – auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung der Sanierung durch den Ausschluss nicht erschwert wird.

§ 142 Abs. 4 Satz 2 Baugesetzbuch regelt, dass im Fall des Ausschlusses des besonderen sanierungsrechtlichen Verfahrens in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB insgesamt, nach § 144 Abs. 1 BauGB oder § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden können.

§ 144 Abs. 1 Baugesetzbuch beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. Bauvorhaben nach § 29 BauGB

2. Miet- und Pachtverhältnisse über die Dauer von mehr als einem Jahr.

§ 144 Abs. 2 BauGB beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. die Grundstücksveräußerung bzw. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,

2. die Bestellung grundstücksbelastender Rechte (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten),

3. schuldrechtliche Verträge die mit den unter 1. und 2. beschriebenen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen,

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,

5. Grundstücksteilungen

Aufgrund der Tatsache, dass sich die betroffenen Grundstücke ausschließlich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befinden und auch in Zukunft verbleiben und die Flächen weiterhin öffentlich genutzt werden, können daher die Regelungen des besonderen Entschädigungsrechtes, Prüfungsrechtes, die Preisvorschriften bei der Privatisierung von Grundstücken sowie das besondere Umlegungsrecht und die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen vernachlässigt werden. Diese vorgenannten Bestimmungen sind Gegenstand der §§ 152 bis 156a BauGB.
In Anbetracht der Eigentumsverhältnisse besteht keine Notwendigkeit zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften.

Im Rahmen der Abwägung des Verfahrens wird empfohlen, das vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 144 Abs. 1 BauGB und des § 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

3. Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist im beiliegenden Abgrenzungsplan dargestellt. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

Anlage 1: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd“ mit Lageplan
Anlage 2: Lageplan mit dem bisher rechtsgültigen Sanierungsgebiet „Kernstadt“

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht. 

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd“.
  2. Der Gemeinderat beschließt, die Sanierungsmaßnahmen im so genannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“ auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 unter Einschluss der §§ 144 Abs. 1 BauGB und 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung mit der Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd förmliche Abgrenzung Sanierungsgebiet“ im Maßstab 1:2000 vom 23.10.2017.

(16 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen)

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