§ 205 - Mittelfristige Finanzplanung 2012 - 2015 (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 85 GemO i.V.m. § 9 GemHVO eine fünfjährige Finanzplanung aufzustellen.
In das dem Finanzplan zugrunde liegende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Innenministerium auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrates bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
Gemäß § 85 Abs. 4 GemO ist der Finanzplan zusammen mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen und von diesem - spätestens mit der Haushaltssatzung - zu beschließen.
Mit dem Beschluss über die fünfjährige Finanzplanung entsteht keine haushaltswirtschaftliche Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung.
Die Finanzplanung dient lediglich dem Gemeinderat, der Öffentlichkeit, der Rechtsaufsicht und der Verwaltung als Orientierung, wie sich die Finanzsituation der Gemeinde in den Folgejahren unter der zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung bekannten Rahmenbedingungen und Investitionsmaßnahmen entwickeln wird.
Die fünfjährige Finanzplanung wurde zusammen mit dem Entwurf der Haushaltspläne für 2012/2013 am 24. Oktober 2011 in den Gemeinderat eingebracht.
Zu diesem Zeitpunkt lagen der Verwaltung nur die Orientierungsdaten auf Grundlage der Steuerschätzung von Mai 2011 vor.
Am 17. November 2011 - im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern der Gemeinde-prüfungsanstalt, des Regierungspräsidiums, Mitgliedern des Gemeinderates und der Verwaltung - wurde von der GPA die Empfehlung ausgesprochen, die Zahlen der Mittelfristigen Finanzplanung entsprechend des Haushaltserlasses 2012 vom 16. November 2011 anzupassen. Darüber hinaus wurde empfohlen, die Abschreibungen für die Jahre 2014 und 2015 unter Berücksichtigung der in den Jahren 2012 und 2013 vorgesehenen Investitionen etwas genauer zu rechnen.
Unter Berücksichtigung des Haushaltserlasses 2012 und Orientierungsdaten ab 2013 sowie die Veranschlagung von Abschreibungen für die vorgesehenen Investitionen in den Jahren 2012 und 2013 ergeben sich folgende Anpassungen in der Mittelfristigen Finanzplanung:
Ergebnishaushalt
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2014/ €
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2015/ €
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Erträge aus Steuern
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+ 1.929.874
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+ 2.905.393
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Erträge aus Zuweisungen
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+ 4.865.698
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+ 5.547.756
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Erträge aus Auflösung von Zuschüssen
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+ 86.385
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+ 103.536
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öffentlich-rechtliche Erträge
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- 4.000
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- 4.000
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Mehrerträge
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+ 6.877.957
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+ 8.552.685
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2014/ €
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2015/ €
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Abschreibungen
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+ 430.978
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+ 748.451
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FAG- Umlage
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+ 358.873
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+ 1.158.149
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Kreisumlage
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+ 1.192.513
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+ 2.003.785
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+ 1.982.364
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+ 3.910.385
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Ergebnis alt
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- 3.443.209
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- 3.119.941
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Verbesserung
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+ 4.895.593
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+ 4 642.300
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Ergebnis neu
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1.452.384
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1.522.359
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Finanzhaushalt
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2014/ €
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2015/ €
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veranschlagte Veränderung des Finanzierungsmittelbestandes am
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Ende des Haushaltsjahres alt
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- 4.904.869
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- 4.079.151
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Verbesserung
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+ 5.240.186
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+ 5.287.215
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veranschlagte Veränderung des Finanzierungsmittelbestandes am
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Ende des Haushaltsjahres neu
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335.317
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1.208.064
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Oberbürgermeister Pelgrim bezieht sich auf die gesetzliche Pflicht, eine solche Mittelfristige Finanzplanung vorzulegen. Diese soll jedoch nur als Orientierung über die Grundzüge dienen. Die Mittelfristige Finanzplanung ist ohne Anspruch auf Verbindlichkeit.
Anlage 1: Ergebnisplan/ Finanzplan/ vorauss. Entwicklung Liquidität
Anlage 2: Ermittlung der Abschreibungen 2014/2015 für fertiggestellte Investitionsmaßnahmen
Anlage 3: Finanzausgleich 2014
Anlgage 4: Finanzausgleich 2015
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Mittelfristige Finanzplanung der Stadt Schwäbisch Hall für den Zeitraum bis 2015 in der Fassung vom 30.11.2011. Mit dem Beschluss über die fünfjährige Finanzplanung entsteht keine haushaltswirtschaftliche Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung.
(31 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)