§ 151 - Veränderungssperre für den Bereich Auwiese; hier:Erneute Abgrenzung des Untersuchungsgebiets (öffentlich)
Sachvortrag:
Beschluss:
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 BauGB wird folgende Veränderungssperre (VS) als Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich:
Das mit VS belegte Gebiet ist im Lageplan M 1:2500 des Stadtplanungsamtes vom 06.07.2001 dargestellt und wird wie folgt begrenzt: Im Osten teilweise durch die Heilbronner Straße, im Süden durch die Salinenstraße, im Westen und im Norden durch den Kocher.
§ 2 Rechtswirkungen und Auswirkungen der VS
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Veränderungen aus § 14 Abs. 3. Ausnahmen von der VS können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erteilt werden.
§ 3 In- und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan rechtswirksam wird, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Hinweis/ Erläuterungen
Die Gesamtlaufzeit der im November 2000 beschlossenen und am 08.01.2001 in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch die neue Regelung nicht berührt.
(einstimmig - 33 -)