§ 142 - Veränderungssperre für den Bereich Auwiese; hier: Erneute Abgrenzung des Untersuchungsbereichs (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 29.11.2000 hatte der Gemeinderat eine Veränderungssperre für den Bereich Auwiesen beschlossen (Begründung: Die notwendige grundlegende Erneuerung dieses stadtnah gelegenen Quartiers). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war die erst kürzlich formulierte Zielsetzung, möglicherweise das Diakoniekrankenhaus hier unterzubringen, noch nicht thematisiert. Zwischenzeitlich wurde der Gemeinderat über diese Absicht informiert. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, die Möglichkeiten einer Unterbringung des Diak in diesem Bereich zu untersuchen.

Die Veränderungssperre löste bei einem Grundstückseigentümer Verärgerung aus, weil er sich dadurch in der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstückes, das an der B 19 liegt, blockiert sah. Vor diesem Hintergrund wurde der Untersuchungsbereich vor allem im Hinblick auf den Flächenbedarf des Diakoniekrankenhauses präzisiert. Zwischenzeitlich konnte als Ergebnis festgestellt werden, dass die an der B 19 gelegenen Liegenschaften bis zum Parkplatz des Diak nicht in Anspruch genommen werden können. Der Schwerpunkt der zentralen Einrichtung liegt im inneren Bereich. Somit könnte für das betroffene Grundstück an der B 19 eine vorzeitige Entwicklung freigegeben werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Änderung des Abgrenzungsbereiches der getroffenen Veränderungssperre. Es wird vorgeschlagen, die 3 Gebäude an der B 19 aus deren Geltungsbereich herauszunehmen. Der nochmalige Erlass einer Veränderungssperre hat jedoch keine Wirkung auf die Laufzeit dieses baurechtlichen Instrumentariums.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 BauGB wird folgende Veränderungssperre (VS) als Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich:

Das mit VS belegte Gebiet ist im Lageplan M 1:2500 des Stadtplanungsamtes vom 06.07.2001 dargestellt und wird wie folgt begrenzt: Im Osten teilweise durch die Heilbronner Straße, im Süden durch die Salinenstraße, im Westen und im Norden durch den Kocher.


§ 2 Rechtswirkungen und Auswirkungen der VS

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Veränderungen aus § 14 Abs. 3. Ausnahmen von der VS können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erteilt werden.


§ 3 In- und Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan rechtswirksam wird, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.


Hinweis/ Erläuterungen

Die Gesamtlaufzeit der im November 2000 beschlossen und am 08.01.2001 in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch die neue Regelung nicht berührt.

(einstimmig - 18 -)

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