§ 89 - Aufstellung des Bebauungsplans "Brunnenwiesen - 3. Änderung", Tüngental"; - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss - (öffentlich)
Sachvortrag:
In der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes „Brunnenwiesen“ ist eine zusätzliche Gehwegverbindung im nördlichen Planteil zwischen den Bauabschnitten II und III vorgesehen. Mit dem Wegesystem sollten komfortable Verbindungen - von Fahrverkehr ungestört - zwischen den Baugebieten ermöglicht werden.
Die materielle Lage der Stadt zwingt die Verwaltung dazu, die Notwendigkeit aller Maßnahmen zu überprüfen. Im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat ist man zu der Überzeugung gekommen, dass diese Gehwegverbindung, die in einem Lageplan dargestellt wird, zwar eine wünschenswerte Einrichtung, jedoch nicht zwingend notwendig ist. Um künftige Unterhaltungslasten des städtischen Wegenetzes auf einem Niveau zu halten, dass mit den zur Verfügung stehenden HH-Mitteln bewältigt werden kann, wird vorgeschlagen, auf die Gehwegverbindung zu verzichten.
Die Ausweisung der Fläche als öffentlicher Verkehrsraum und ihre Entwidmung im Rahmen eines Bebauungsplanänderungsverfahrens wird daher notwendig.
Der Ortschaftsrat hat der Planänderung am 11.05.2006 einstimmig zugestimmt.
Der geplante, jedoch noch nicht realisierte Weg zwischen den Bauabschnitten II und III im Bereich „Brunnenwiesen“ wird ersatzlos entfernt und die Fläche den privaten Grundstücken zugeordnet.
A) Der o. g. B-Plan Nr. 2013-02/04 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 12.05.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) beauftragt. Von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 12.05.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2013-02/04. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung) beauftragt.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 32 -)