§ 96 - Aufstellung des Bebauungsplans 2. Änderung „Lilo-Hermann-Weg“, Solpark; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Die bisher vorgesehene Bebauung am Lilo-Hermann-Weg nahm Rücksicht auf zu erhaltende Bäume. Durch die Kampfmittelbeseitigung in diesem Bereich mussten einige der als erhaltenswert eingestuften Bäume gefällt werden, so das dass Gebiet städtebaulich neu geordnet werden kann. Das bisherige Konzept sah überwiegend eine Bebauung mit Reihenhäuser und Sammelgaragen vor, die mittel- und langfristig im Hinblick auf eine Vermarktung problematisch zu bewerten sind. Aus diesem Grund entschloss sich die Verwaltung, den Bauungsplan zu ändern.
Das bestehende Erschließungskonzept wird beibehalten und ist vor Ort bereits als Baustraße hergestellt. Es ist eine Bebauung mit zweigeschossigen Doppelhäusern vorgesehen. Lediglich südlich des Lilo-Hermann-Wegs wird - mit Ausnahme der zwei westlichen Grundstücke - eine dreigeschossige Bebauung geplant. Im Gegensatz zum bisherigen Konzept werden die Garagen den jeweiligen Grundstücken zugeordnet.
Der Geltungsbereich wird im Süden durch die nördliche Grenze von Flurstück Nr. 3100, im Osten durch die Marie-Curie-Straße und im Norden durch die Geschwister-Scholl-Straße begrenzt. Im Westen bildet die westliche Grenze von Flurstück Nr. 3104 und deren Verlängerung nach Süden bis zum Flurstück Nr. 3100 die Begrenzung.
Beschluss:
- Der o. g. B-Plan Nr. 0313-01/08 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 01.07.2003 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
- Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 01.07.2003. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/08. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.