§ 160 - Bebauungsplan „Sonnenhalde I – 1. Änderung“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Mit dem Erwerb des Spielplatzgrundstücks an der Hofsteige/Elterhöfer Straße in Gelbingen (VFA 07.07.2014, § 158) ist nun sichergestellt, dass der Spielplatz an seinem derzeitigen Standort verbleiben kann. Eine Verlagerung an die Bergstraße, auf die dort zur Verfügung stehende Fläche, ist deshalb nicht mehr notwendig (Anlage 1).
Diese Fläche, die im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1611-04 „Sonnenhalde I“ (Anlage 2) als Spielplatzfläche ausgewiesen ist, kann deshalb einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Dazu ist die Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Dies war bereits im Jahr 2012 in der Diskussion. Der Ortschaftsrat Gelbingen hat in seiner Sitzung vom 27.03.2012 (§ 9) der geplanten Änderung des Bebauungsplanes unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein Kaufvertrag zwischen Stadt und dem privaten Grundstückseigentümer über das seitherige Spielplatzgrundstück an der Hofsteige/Eltershöfer Straße zustande kommt. Dies ist, wie oben ausgeführt, nun der Fall, weshalb das Bebauungsplanänderungsverfahren weiter vorangetrieben werden kann.
Geplant ist eine eingeschossige Wohnbebauung in Form eines Einzelhauses oder Doppelhäuser mit Satteldach. Dies entspricht den Festlegungen in diesem Gebiet und fügt sich damit städtebaulich sinnvoll und verträglich in die vorhandene Bebauung ein.
Gleichzeitig wird der Bebauungsplan im Hinblick auf die tatsächlich realisierte Erschließung angepasst. Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan (Anlage 2) sah den Bau des Wendehammers weiter Richtung Westen auf dem Flurstück 15 vor. Tatsächlich wurde der Wendehammer etwa 15 m Richtung Osten gebaut und die öffentlichen Parkplätze etwas anders angeordnet. Dies wird nun im Rahmen der Bebauungsplansänderung angepasst. Der bestehende Abwasserkanal wird über ein Leitungsrecht gesichert (Anlage 3).
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient.
Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten und ist eindeutig dem Siedlungskörper zuzuordnen.
Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000 m²) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst ca. 1.644 m², womit der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche erheblich unterschritten wird.
Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchung ist durchzuführen.
In der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist das Plangebiet vollständig als Dorfgebiet dargestellt.
Beschluss:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
A) Bebauungsplan Nr. 1611-04/01 „Sonnenhalde I – 1. Änderung“
Der B-Plan Nr. 1611-04/01 „Sonnenhalde I – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 25.06.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1611-04/01 „Sonnenhalde I – 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 25.06.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Sonnenhalde I – 1. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(einstimmig - 32 -)