§ 238 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West, 3. Änderung“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss §13 a BauGB (öffentlich)
Sachvortrag:
Aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Entwicklung der Firma Recaro möchte diese das bestehende Grundstück der Firma Möbel AS an der Daimlerstraße in Schwäbisch Hall übernehmen, um den eigenen Standort wirtschaftlich weiter zu entwickeln. Der Entwurf für ein entsprechendes Entwicklungskonzept wurde dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung bereits vorgestellt.
Die Firma Möbel AS möchte im Gegenzug für die Aufgabe der bestehenden Firmenlage in den Gewerbepark West und dort an die Friedrich-Groß-Straße übersiedeln (Anlage 1) und die bisherige Produktpalette am neuen Standort weiterverkaufen. Unter diesem Aspekt wurden die Flächen des Plangebiets erworben, um hier den Bau des neuen Verkaufsgebäudes zu realisieren. Im Hinblick auf das Warenangebot der Firma Möbel AS ist allerdings die Ansiedlung innerhalb eines Gewerbegebiets nicht ohne Änderung des Planungsrechts möglich, da für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Standort für das geplante Vorhaben gut geeignet, da sich in der Umgebung gewerbliche Nutzungen befinden bzw. geplant sind und sich daraus keine wesentlichen Konflikte ergeben.
Um den baurechtlichen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen, ist die Änderung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 0183-01 „Gewerbepark Schwäbisch Hall - West“ aus dem Jahr 2011 im Bereich des geplanten Grundstücks südlich der Friedrich-Groß-Straße (Anlage 2) erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Möbel AS Handels GmbH, 74834 Elztal als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der genannten Ziele besteht daran auch ein öffentliches Interesse.
Durch die Planung sollen die bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen hinsichtlich einer städtebaulich geordneten Entwicklung weiterentwickelt werden. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen des § 13 a Abs. 1 BauGB bezüglich der Nachverdichtung und damit auch den Zielen der Innenentwicklung der Stadt Schwäbisch Hall. Unter diesem Aspekt soll der Bebauungsplan im Sinne des § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Mit dem Bebauungsplan werden auch örtliche Bauvorschriften festgesetzt.
Im rechtsgültigen Bebauungsplan ist die Fläche als Gewerbegebietsfläche mit einer max. Bauhöhe von 11,00 m ausgewiesen. Die geplante Bebauung in Form einer Gewerbehalle mit einer Höhe von 10,10 m fügt sich demnach ein, sodass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden. Lediglich die Nutzung muss angepasst werden und wird in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel geändert, wobei in Abstimmung mit dem Regionalverband die max. Verkaufsfläche auf 4.100 m² festgelegt wird. Darüber hinaus wird die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf 800 m² begrenzt.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gewerbegebiet festgelegt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die gesamte Plangebietsfläche als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Parallelverfahren anzupassen.
Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall West 3. Änderung“ ist vor dem Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
Wesentliche Inhalte des Vertrages sind insbesondere:
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Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelungen über die Einreichung des Bauantrages und die Fertigstellung des Vorhabens,
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Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen
a.) Ausarbeitung der Planung
b.) Pflanzgebote -
Regelung der Kostentragung
Diese werden mit dem Vorhabenträger einvernehmlich abgestimmt. Der Durchführungsvertrag wird dem Gemeinderat zum Satzungsbeschluss zur Abstimmung vorgelegt.
Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0183-01 Gewerbepark SHA West
Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 im Maßstab 1: 1000, Stand 11.10.2018 (LK&P Ingenieure GbR)
Anlage 4: Begründung, Stand 11.10.2018 (LK&P Ingenieure GbR)
Anlage 5: Textteil mit Örtlichen Bauvorschriften, Stand 11.10.2018 (LK&P Ingenieure GbR)
Anlage 6: Vorhaben- und Erschließungsplan Maßstab 1:500/250, Stand 11.10.2018, (LK&P Ingenieure GbR)
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
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Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes
In der rechtsgültigen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Fläche als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden. Der Flächennutz-ungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.
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Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West 3. Änderung“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West 3. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros.
LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen, M 1:1000 vom 11.10.2018 mit gleichlautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall West 3. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen vom 11.10.2018. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall West 3. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.
(ohne Abstimmung)