§ 29 - Aufstellung des Bebauungsplans "Brunnenwiesen - 2. Änderung in Tüngental"; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der o. g. Bebauungsplan hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planungsänderungen informiert.
Aus der Bevölkerung gingen keine Anregungen oder Hinweise hierzu ein.
Als Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt einige Anregungen vorgebracht:
- Die Bau- und Umweltabteilung des Landratsamts verlangt, dass im Bebauungsplan Sichtfelder im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 2570 einzutragen sind. Diese sollen auch im Textteil beschrieben werden. Weiterhin wird gefordert, dass der Abgrenzungsbereich des Bebauungsplans korrigiert und auf die Grundstücksgrenze zur Kreisstraße verlegt wird. Zusätzlich soll eine Signatur mit einem Zu- und Abfahrtsverbot eingetragen werden.
- Ferner wünscht das Landratsamt, dass die künftigen bzw. geplanten Obstbäume entlang der Kreisstraße nicht in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen.
- Es wird außerdem verlangt, dass die Ausrundungsradien der Erschließungsstraße im Einmündungsbereich in die K 2570 in den Bebauungsplan einzutragen sind.
- Die bestehende Ortsdurchfahrtsgrenze soll, nach Fertigstellung des Anschlusses an die Kreisstraße, um 30 m in Richtung Wolpertsdorf verlegt werden. Die Verlegung ist zum 01.01.2007 vorgesehen.
- Schließlich sollen entlang der Außenstrecke der K 2570 im Abstand bis zu 15 m keinerlei baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Dies gilt auch für Parkplätze, Werbeanlagen usw. Das Landratsamt verlangt, dass der schriftliche und zeichnerische Teil des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt wird.
Die Änderungswünsche sind so umfangreich, dass eine erneute Auslegung des Bebauungsplans notwendig wäre. Es ist in Frage zu stellen, ob dann die Erschließungsarbeiten zum jetzigen Zeitpunkt begonnen werden können.
Zur Lösung der Problematik hat nochmals ein Gespräch mit dem Landratsamt stattgefunden. Das Amt für Straßenbau schlägt eine Verschiebung der so genannten OD-Grenze um etwa 150 m in Richtung Wolpertsdorf vor. Damit liegt nicht nur der Bereich der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße, sondern der gesamte Bereich des Bebauungsplans innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Stadt übernimmt mit der Verschiebung der OD-Grenze die Straßenbaulast und die alleinige Verantwortung für die materielle Berücksichtigung der genannten Bedingungen des Landratsamtes. Eine neue Auslegung des Bebauungsplans ist somit nicht mehr erforderlich.
Abwägungsvorschlag:
Die Anregung des Landratsamts wird von der Verwaltung positiv aufgenommen und einer Verschiebung der OD-Grenze zugestimmt.
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie im Sachvortrag erläutert, entschieden.
A) Der Bebauungsplan Nr. 2013-02/03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 04.07.2005 mit Legende und gleich lautendem Textteil.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 04.07.2005. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2013-02/03.
Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 30 -)