§ 8 - Ortslage Veinau, Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4, Nr. 3 BauGB; hier: Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung sowie Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am 30.06.2004 die Ergänzungssatzung zur Ortslage Veinau im Entwurf aufgestellt und die Verwaltung mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt. Aufgrund der sensiblen Situation wurde am 16.09.2004 eine vorgezogene öffentliche Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei der die geplante Satzung den Interessierten vorgestellt worden ist. Vom 16.09. bis 07.10.2004 fand die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Bitte des Bauernverbandes Schwäbisch Hall-Hohenlohe e. V. um Fristverlängerung bis 18.10.2004 wurde zugestimmt.
Von den Trägern öffentlicher Belange sind folgende verfahrensrelevante Anregungen eingegangen , die einer Abwägung bedürfen:
- Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Ergänzungssatzung , sofern der im Textteil ausgewiesene Charakter als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO im Wege einer späteren Überplanung bzw. Bebauung auch umgesetzt wird. Ferner führt das Amt aus, dass Veinau durch eine Reihe von landwirtschaftlichen Betrieben, zum Teil mit intensiver Schweinehaltung, geprägt ist. Von dieser Tierhaltung gehen Geruchs- und Geräuschemissionen aus, die das für ein Dorfgebiet (MD) zulässige Maß zwar nicht übersteigen, aber zu einer Vorbelastung führen. Nach § 5 Bau NVO ist im MD vorrangig auf die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch auf den, der sich auf dem westlich an das Gebiet der Ergänzungssatzung direkt angrenzenden Flurstück Nr. 6 befindet. Abwägungsvorschlag: Die o. g. Behörde führt aus, was im Rahmen einer späteren Baugenehmigung zu prüfen ist. Die jetzt vorliegende Ergänzungssatzung eröffnet lediglich den Rahmen für einen Bauantrag.
- Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Umweltschutzamt, hat keine grundsätzlichen Einwendungen, weist allerdings auf die noch zu erbringende konkrete Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne von § 1a BauGB und die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Landratsamt und der Stadt Schwäbisch Hall hin, falls notwendige Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes liegen. Abwägungsvorschlag: Die erforderliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird dem Landratsamt beim nächsten Verfahrensschritt vorgelegt. Ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich. Es müssen daher planexterne Flächen in Anspruch genommen werden.
- Die Stadtwerke Schwäbisch Hall weisen auf ihre Versorgungsleitungen hin, die bei Bauarbeiten der üblichen Beachtung bedürfen. Außerdem bitten sie, bei der genehmigten Bebauung die Erschließungsstraßen festzulegen. Abwägungsvorschlag: Ziel der vorliegenden Satzung ist es, einen bisherigen Außen- zum Innenbereich zu erklären und somit eine Bebaubarkeit entsprechend § 34 BauGB zu ermöglichen. Es ist nicht Inhalt der Ergänzungssatzung, neue Erschließungsstraßen festzulegen oder zu planen. Die Erschließung der Grundstücke sollte von dem vorhandenen Straßen-/Erschließungsnetz aus möglich sein.
- Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kann „aufgrund der kurzen Frist“ (3 Wochen) aus der Sicht der von hier zu tragenden Belange im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes keine abschließende Stellungnahme abgeben. Im Hinblick auf die geplante Abrundung werden zunächst keine Anregungen oder Hinweise vorgeschlagen.
- Der Bauernverband Schwäbisch hall – Hohenlohe e. V. hat erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Ergänzungssatzung. Im Einzelnen wird folgendes ausgeführt: “Bei der im Geltungsbereich vorhandenen Bebauung des ehemaligen Diakhofes handelt es sich um eine im Außenbereich privilegiert zulässige landwirtschaftliche Nutzung. Anders als ...in der Einleitung der Begründung...angenommen, ist bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für diese Bebauung kein Rechtsrahmen für eine anderweitige Nutzung zu schaffen, sondern vielmehr das Gebiet wieder zu dem, was es vorher war, nämlich von Bebauung grundsätzlich frei zu haltender Außenbereich. ... Diese Erhaltung des Außenbereichsstatus ist aus unserer Sicht unbedingt erforderlich, da er – gerade auch in Veinau – Vorratsraum für die Entwicklung der vorhandenen, ortsprägenden landwirtschaftlichen Betriebe bereit hält. Etwas anderes könnte hier nur dann gelten, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung die entsprechende Ausweisung erforderlich machte. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die Planung ein städtisches Verwertungsinteresse zu verfolgen, dass hier fehl am Platz ist. Ganz konkret wird hier eine Nutzung in dritter Reihe geplant, die nicht dem Ortsbild (Wohnhäuser in der ersten und die zugehörigen Wirtschaftgebäude in der zweiten Reihe) entspricht und die erforderliche (und geplante) Weiterentwicklung der vorhandenen bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Unternehmen behindert.“ Abwägungsvorschlag: Wie der Bauernverband in seinem Schreiben richtig darstellt, handelt es sich bei der im Geltungsbereich des Satzungsentwurfes vorhandenen Bebauung des ehemaligen „Diakhofes“ um eine im Außenbereich privilegiert zulässige landwirtschaftliche Nutzung. Diese wurde jedoch vor längerer Zeit aufgegeben, Interesse an einer weiteren privilegierten Nutzung besteht nicht. Da das Areal in der rechtsverbindlichen 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Außenbereich dargestellt wird, ist derzeit baurechtlich nur eine solche privilegierte Nutzung zulässig.
Ziel der vorliegenden Satzung ist es, diese Außenbereichsfläche zum Innenbereich mit einer dorfspezifischen Nutzung zu erklären, um so einen baurechtlichen Rahmen für dorfgebietskonforme Nutzungsinteressen zu eröffnen.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die durch die vorliegende Satzung einbezogene Außenbereichsfläche, entsprechend den Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung, durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches dörflich geprägt. Dementsprechend wurde als Art der baulichen Nutzung gem. § 5 BauNVO „Dorfgebiet (MD)“ festgelegt.
Die Aufstellung der Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und führt nicht zu bodenrechtlichen Spannungen. Für eine zusätzliche Wohnbebauung im Ergänzungsgebiet gelten dieselben Maßstäbe wie für die vorhandene innerhalb der dörflichen Ortslage von Veinau. Dadurch entsteht keine städtebauliche Konfliktlage.
Aus dem Flächennutzungsplan ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es besteht kein gezielter Nutzungsausschluss - etwa einer dörflichen Nutzung. Der Einbeziehung der betroffenen Fläche in eine Ergänzungssatzung steht somit nichts entgegen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand am 16.09.2004 in Veinau statt. Im Wesentlichen wurden von den anwesenden Bürgern Befürchtungen geäußert, dass künftig verstärkt mit der Ansiedlung von Wohngebäuden zu rechnen ist, was die noch existierenden landwirtschaftlichen Betriebe langfristig in ihrer Existenz und in ihren Entwicklungschancen beeinträchtigen könnte.
Die Verwaltung hat die derzeitige Rechtslage erläutert (siehe hierzu auch die Abwägung unter Punkt 5). Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; bereits jetzt sind bei bestehenden Baulücken, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, grundsätzlich die in einem Dorfgebiet üblichen Nutzungen denkbar; die Realisierbarkeit hängt aber in jedem Fall vom Genehmigungsverfahren ab.
Der Ortschaftsrat hat dem Vorhaben mehrheitlich zugestimmt.
A) Die Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Veinau im Bereich der Flst. 9, 16/2, 17 und 18, Nr. 2015-01 (Ergänzungssatzung) wird auf Grundlage von § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. Mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1: 1000 vom 07.12.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Satzungstext. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 07.12.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Ergänzungssatzung Veinau Nr. 2015-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung mit Umweltbericht beigefügt.
(einstimmig - 30 -)