§ 17/1 - Bebauungsplan Nr. 2011-04 „Altenhausener Straße Süd/West“, Tüngental; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 07.10.2020 (§ 172, öffentlich) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall die Aufstellung des Bebauungsplans auf Basis des städtebaulichen Entwurfs und die Anpassung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen. Am 01.03.2021 (SV-Nr. 28/21, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan Nr. 2011-04, „Altenhausener Straße Süd/West“ durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 10.03.2021 bis 31.03.2021 gem. des § 3 PlanSiG online. Dies wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme vom 12.03.2021 bis 31.03.2021.

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ging eine Stellungnahme ein. Bauwillige wünschen die Nutzung des Kellergeschosses als Einliegerwohnung, welche über einen separaten Zugang, einer Außentreppe mit Lichthof erschlossen wird. Die Errichtung einer Wohnung im Kellergeschoss geht grundsätzlich zu Lasten einer natürlichen Belichtung, dem Bezug nach Außen und damit zu Lasten von gesunden Wohnverhältnissen. Für die Herstellung sind darüber hinaus umfangreiche Eingriffe in das Erdreich notwendig, daher empfiehlt die Verwaltung bei nahezu ebenem Gelände auf Wohnungen im Kellergeschoss zu verzichten. Eine Außentreppe als Abgang zum Keller kann errichtet werden, hier handelt es sich um eine Nebenanlage.

Im Zuge der frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen 21 Stellungnahmen ein. 12 äußern keine besonderen Bedenken, 6 äußern Hinweise, die zur Kenntnis genommen werden bzw. redaktionell in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Das Regierungspräsidium verweist auf die Schallzonen, den Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch Hall Hessental. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde eine schalltechnische Stellungnahme eingeholt, die schalltechnischen Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebiets werden eingehalten. Der Bau- und Anlagenschutz wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird das Regierungspräsidium gebeten, im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Ergebnisse der Hindernisprüfung mitzuteilen.

Aus dem Fachbereich Zentrale Steuerung regt der Energiebeauftragte an, eine Photovoltaik-Pflicht pro Wohneinheit und einen Gebäudestandart von KfW 40 festzusetzen. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat zum aktuellen Stand noch keinen Grundsatzbeschluss gefasst. Die Festsetzungen zu Photovoltaik-Pflicht und Energiestandards sind (derzeit) nicht rechtssicher möglich. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird über die Gesetzgebung des Landes in Aussicht gestellt.

Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe-Rems e. V. fordert eine Festsetzung zur Akzeptanz von landwirtschaftlichen Emissionen. Eine derartige Festsetzung kann in den Bebauungsplan nicht aufgenommen werden, es kann keine generelle Akzeptanz von Emissionen verlangt werden. Die bezeichneten Emissionen sind ortstypisch und entsprechen den üblichen Emissionen landwirtschaftlicher Nutzungen am Ortsrand im Umfeld von Wohnnutzungen.

Alle Anpassungen wurden in den Unterlagen rot markiert.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des  Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Ortschaftsrat Tüngental hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 einstimmig zugestimmt.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 2011-04 Altenhausener Straße Süd/West im Maßstab 1:500, Stand 19.04.2021 (Büro Schreiberplan, Stuttgart)
Anlage 2: Begründung, Stand 19.04.2021 (Büro Schreiberplan, Stuttgart)
Anlage 3: Planungsrechtliche Festsetzung, Stand 19.04.2021 (Büro Schreiberplan, Stuttgart)
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften, Stand 19.04.2021 (Büro Schreiberplan, Stuttgart)
Anlage 5: Anlage 1 der Begründung, Umweltbericht mit Biotoptypenkartierung und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, Stand 19.04.2021 (Büro Gekoplan, Oberrot)
Anlage 6: Anlage 2 der Begründung, Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen für das Plangebiet "Altenhausener Straße Süd/ West" in Tüngental, Stand 27.10.2020 (Büro Gekoplan, Oberrot)
Anlage7: Anlage 3 der Begründung, städtebaulicher Entwurf für das Wohngebiet „Altenhausener Straße Süd/ West“, Stand 05.08.2020 (Stadt Schwäbisch Hall, Abteilung Stadtplanung)
Anlage 8: Anlage 4 der Begründung, schalltechnische Beurteilung, Stand 15.04.2021 (Büro Rw Bauphysik ingenieurgesellschaft mbH & Co.Kg)
Anlage 9: Abwägungstabelle – Frühzeitige Beteiligung, Stand 19.04.2021 (Büro Schreiberplan, Stuttgart)

Beschluss:

A) Bebauungsplan Nr.2011-04, „Altenhausener Straße Süd/West“:

Der B-Plan Nr. 2011-04, „Altenhausener Straße Süd/West“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Schreiberplan aus Stuttgart, M 1:500 vom 19.04.2021 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §3 PlanSiG beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Altenhausener Straße Süd/West“:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Altenhausener Straße Süd/West“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Schreiberplan aus Stuttgart, vom 19.04.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2011-04, „Altenhausener Straße Süd/West“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. §3 PlanSiG beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 29)

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