TOP 1.7 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf; hier: Abwägung der Auslegung und Satzungsbeschluss - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 253/22
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am 27.04.2022 (§ 102, öffentlich) die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 2119-03„Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, bestehend aus Lageplan mit Legende, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, jeweils vom 18.03.2022, beschlossen.
Der Bebauungsplanentwurf lag im Zeitraum vom 23.05.2022 bis einschließlich 23.06.2022 aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und gemäß Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) § 3, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet aus. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss hatte die Möglichkeit, über Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einzusehen und ihre Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und von Nachbargemeinden erfolgte mit Schreiben vom 19.05.2022.
Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Das Eisenbahnbundesamt weist darauf hin, dass jegliche Beeinträchtigung z. B. durch Spiegelung, Blendeinwirkungen o. ä. auf den Eisenbahnbetrieb vermieden werden muss.
Aufgrund der Lage der Freiflächenphotovoltaikanlage südlich der Bahntrasse und der originären Ausrichtung der Module nach Süden kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.
Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW) teilt mit, dass der freizuhaltende Schutzstreifen von 2 x 4 Metern im Bebauungsplan verankert ist, aber einer Einzäunung des Schutzstreifens nicht zugestimmt werden kann.
In direkter Abstimmung zwischen den Stadtwerken Schwäbisch Hall und der NOW wurde vereinbart, dass beiderseits des pfg4 jeweils ein zweiflügeliges Tor mit einer Durchfahrtsbreite von insgesamt 5 m eingebaut wird. Damit ist der Schutzstreifen für die NOW zugänglich.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH wünscht, zusätzlich zum bereits eingetragenen Leitungsrecht, eine dingliche Sicherung im Grundbuch. Dies ist jedoch nicht notwendig und derzeit nicht vorgesehen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Landwirtschaft und das Landratsamt, Untere Landwirtschaftsbehörde sehen aufgrund des für die Landwirtschaft gut geeigneten Standorts und nach fachlicher Einschätzung die Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung als unverzichtbar. Da grundsätzlich für Freiflächenphotovoltaikanlagen nur landwirtschaftlich geringwertige Flächen genutzt werden sollten, bestehen zur Planung erhebliche Bedenken.
In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten zur Landwirtschaft festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vernässung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonböden) sorgt der ungünstige Geländezuschnitt für Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen.
Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Das badenwürttembergische Klimaschutzgesetz weist in §7 der öffentlichen Hand eine Vorbildrolle zu. Kommunen müssen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterstützen. Dazu zählt u. a. die Ausweisung geeigneter Flächen für Freiflächenphotovoltaik. Somit stellt das geplante Vorhaben einen wichtigen Beitrag der Stadt Schwäbisch Hall für den im Baden-Württembergischen Klimaschutzgesetz formulierten öffentlichen Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien dar.
Dies wird durch die Stellungnahme der Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (14.2), ebenfalls Regierungspräsidium Stuttgart, begrüßt und unterstützt.
Das Vorhaben ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. In der Gesamtbetrachtung werden deshalb die Belange der Landwirtschaft zurückgestellt.
Das Umweltzentrum hat gegen das eigentliche Vorhaben keine Bedenken. Allerdings wird der vorgenomme CEF-Ausgleich für die betroffene Feldlerche als zu gering und wegen zu geringer Abstände zu hohen Vertikalstrukturen als ungeeignet bewertet.
Die Eignung der CEF-Ausgleichsfläche wurde mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgestimmt, als geeignet bewertet und deshalb in der Behördenrunde nach § 4(2) BauGB eingestellt. Mit der Nullkartierung wird ermittelt, dass bisher kein Feldlerchenbestand auf der Fläche anzutreffen ist. Wenn Feldlerchen angetroffen werden, ist ein alternativer Ausgleich mit der UNB abzustimmen. Das Monitoring der CEF-Maßnahme sichert den Ausgleich dann ab. Die Begründung wird hinsichtlich dem Monitoring der CEF-Maßnahme ergänzt.
Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde, konkretisiert in seiner Stellungnahme einige Ausgleichsmaßnahmen. Die entsprechenden Anpassungen bzgl. der Pflegemaßnahmen wurden in den planungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt, bzw. angepasst. Lediglich am Pflanzgebot pfg3 „Hecken- und Baumpflanzung“ wird aus Gründen der Einbindung in das Landschaftsbild festgehalten. Die Bäume bilden die Fortführung der bestehenden Baumzeile und zusammen mit der Heckenpflanzung die verträgliche Einbindung der PV-Anlage zur vorbeiführenden Landesstraße.
Weiter wird der Bodenabstand der Umzäunung von 0,15 m auf 0,20 m erhöht, damit Kleintiere wie Amphibien, Igel usw. die Flächen barrierefrei nutzen können.
Zur Absicherung der CEF-Maßnahme fordert das Landratsamt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser wurde inzwischen mit dem Landratsamt abgestimmt (Anlage 8).
Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde, weist auf einen mindestens 10 m tiefen einzuhaltenden Gewässerrandstreifen hin. Darüber hinaus wird ein Bodenschutzkonzept aufgrund des baulichen Eingriffs gefordert.
Der im Süden verlaufende Steinbach hat zur Modulfläche einen Abstand von 55 m. Nach Prüfung des Vorhaben- und Erschließungsplanes lässt sich ein Versiegelungsgrad (Unterkonstruktion der Module, Trafostation, Wechselrichter, usw.) von max. 0,025 % feststellen. Bei einer Plangebietsgröße von 6 ha ergibt sich eine absolute versiegelte Fläche von 1.500 m². Ein Bodenschutzkonzept wird damit nicht notwendig. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.
Der Ortschaftsrat berät die Vorlage in seiner Sitzung am 27.09.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 05.10.2022 berichtet.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan mit Legende Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ im Maßstab 1:1500, Stand 26.08.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht, Stand 26.08.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 3: Textteil, Stand 26.08.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften, Stand 26.08.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:
Beschlussantrag:
- vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ortschaftsrat -
1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen
Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB und der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 (förmliche Beteiligung) beschlossen.
2. Externe CEF-Maßnahme
Der Gemeinderat stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall über die Anlage eines Blühstreifens auf dem privaten Flurstück 2793 Schwäbisch Hall Sulzdorf im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ zu (vgl. Anlage 8).
3. Satzungsbeschluss
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1500 vom 26.08.2022 mit Legende (vgl. Anlage 1) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 3), sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 04.08.2022 (vgl. Anlage 5).
B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächen-potovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächenpotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1500 vom 26.08.2022 mit Legende (vgl. Anlage 1) und die gleichlautend datierten Örtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 4). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“.
Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.