TOP 10.3 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf; hier: Auslegungsbeschlüsse zum Bebauungsplan und Aufstellungsbeschluss zur Änderung Flächennutzungsplan (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 102/22

Sachvortrag:

Am 06.10.2021 (§ 239, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2119-03„Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker“ in Dörrenzimmern durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 19.10.2021 bis 19.11.2021. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 19 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 8).

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ging keine Stellungnahme ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Untere Naturschutzbehörde (UNB) teilt mit, dass die Lage der erforderlichen CEF-Maßnahme (Herstellung einer Buntbrache für die Feldlerche) noch mitzuteilen und diese in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern ist. Die Lage wird abgestimmt und vertraglich gesichert.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde erhebt Bedenken, da durch den Flächenverbrauch besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen Belange der Landwirtschaft beeinträchtigt seien. In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vernässung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonböden) sorgt der Geländezuschnitt für Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen.

Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Raumordnung und der Regionalverband Heilbronn-Franken bitten um Verankerung der max. Modulfläche von 5 ha, die im Rahmen der Ausnahmeregelung im regionalen Grünzug nach Regionalplan zulässig ist. Dies wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen nochmals konkret festgelegt. Darüber hinaus ist dem Vorbehaltsgebiet für Erholung detaillierter Rechnung zu tragen, was in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt wurde.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Landwirtschaft erhebt erhebliche Bedenken zu den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft, da grundsätzlich nur landwirtschaftlich geringwertige Flächen für FFPV-Anlagen genutzt werden sollten und es sich hier um einen für die Landwirtschaft gut geeigneten Standort handelt.

In einer vorgezogenen Bewertung der Ausgangsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung, wurde das Plangebiet hinsichtlich der bodenkundlichen und ackerbaulichen Eigenschaften bewertet. Die realen, vor Ort herrschenden Bedingungen stehen den in Plankarten festgelegten Eigenschaften entgegen. Neben der zunehmenden Vernässung des Ackerlandes aufgrund hoch anstehenden Grundwassers, Stauwassers sowie Haftwassers (Sorptionseigenschaft der Tonböden) sorgt der Geländezuschnitt für Ertragsreduktionen und schlechte Wirtschaftsbedingungen. Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Weiter wird darauf verwiesen, dass etwaige Ausgleichsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen finden weitestgehend im Geltungsbereich statt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur-Mobilität, Verkehr, Straßen stimmt der Planung zu, wenn mit jeglichen baulichen Anlagen ein Abstand von 20 m zur Landesstraße 1060 eingehalten wird. Dies wurde in der Planung bereits vollständig berücksichtigt. Die überbaubare Fläche liegt außerhalb der Anbauverbotszone.
Weiter soll entlang der L1060 ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplans dargestellt werden. Darüber hinaus wird für die geplante Baumreihe auf die einschlägigen Richtlinien und auf die Vermeidung einer Blendwirkung durch die PV-Module verwiesen.
Zwischen der L1060 und dem Plangebiet verläuft ein bestehender Wirtschaftsweg (Flurstück 3080) über dem auch das Gebiet erschlossen wird. Die bestehende Zufahrt von der L1060 wird nicht verändert. Ein Zu- und Ausfahrtsverbot zum Wirtschaftsweg 3080 erscheint nicht sinnvoll. Die Richtlinien werden entsprechend berücksichtigt.

Durch die Ausrichtung der PV-Module nach Süden kann eine Blendwirkung auf die nördlich gelegene Straße ausgeschlossen werden.

Die Transnet GmbH teilt mit, dass geplante CEF-Maßnahmen innerhalb eines Schutzstreifens für Höchstspannungsfreileitungen zu Konflikten führen. Im Bebauungsplan werden Flächen für CEF-Maßnahmen nicht im Schutzstreifen einer Höchstspannungsfreileitungen festgelegt.

Der Golfclub Schwäbisch Hall teilt mit, dass „verirrte“ Golfbälle auf die PV-Module treffen und Schäden verursachen können, weshalb sich die Frage nach der Haftung bzw. einem Haftungsausschluss für Schäden stellt.
Der Vorhabenträger verweist auf ähnlich gelagerte Risiken, wie z.B. Fußgänger, die sich auf dem öffentlichen Wegenetz durch den Golfplatz bewegen, weshalb nicht jeglicher Haftungsübernahme oder einem Haftungsausschluss zugestimmt werden kann. Insgesamt wird das Risiko für einen Schaden für sehr gering gehalten und nicht jeder Treffer wird zu einem Schaden führen. Begründbar ist dies damit, dass die Module bei der Prüfung mit Stahlkugeln in einem Durchmesser von 25 mm und einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h beschossen werden.

Der Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg (NOW) verweist auf eine Wasserleitung, die durch das Plangebiet verläuft. Für diese ist ein Schutzstreifen von 4,0 m beidseits der Leitung vorzusehen. Die Planung wurde entsprechend angepasst und im Bereich der Schutzzone ein Pflanzgebot zur Wiesenansaat festgelegt.

Die Netze BW beantragt einen Schutzstreifen von beidseitig jeweils 7,5 m für die vorhandene Mittelspannungsfreileitung, die den Geltungsbereich im Osten streift. Weiter wird auf die DIN EN 50341 verwiesen, die Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Sport- und Spielflächen festlegt.
Die Mittelspannungsfreileitung wird in den Bebauungsplan einschließlich der Schutzstreifen übernommen. Die Pflanzgebote und der Geltungsbereich werden an den Schutzstreifen angepasst, so dass sich die Leitung inkl. Schutzstreifen nun außerhalb des Plangebiets befindet. Die Mittelspannungsfreileitung besitzt einen Abstand von rund 50 m zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Mindestabstände werden damit ausreichend eingehalten.

Die Deutsche Telekom informiert über eine hochwertige Leitung im Plangebiet und bittet um Sicherung über ein Leitungsrecht im Bebauungsplan. Das Leitungsrecht wird auf Grundlage des zur Verfügung gestellten Lageplans in den Bebauungsplan übernommen.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 8) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf wurde im Schriftlichen Verfahren über den Sachverhalt informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Einwendungen eingegangen.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 3: Textteil zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 4: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 5: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, SPM GmbH, 18.03.2022
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 7: Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung, Klärle GmbH, 18.03.2022
Anlage 8: Lageplan Änderung Flächennutzungsplan, Abteilung Stadtplanung, 18.03.2022

Beschlussfassung:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:5000 vom 18.03.2022 (vgl. Anlage 8).

2. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen
Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.

3. Auslegungsbeschlüsse

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“

Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“

Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbar-gemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

(27 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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