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+ | <u>Stadträtin Niemann</u> verweist auf ihre Aussage im Bau- und Planungsausschuss. Die Verwaltung begleite das Thema Freiflächen-Photovoltaik gut, auch die Notwendigkeit eines Kriterienkataloges werde gesehen, jedoch ebenso Änderungsbedarf. Offene Sachfragen konnten leider mit der Bauverwaltung nicht geklärt werden. Der im Kriterienkatalog aufgeführte Punkt 1 l) sei sachlich falsch.<br /> | ||
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+ | Die im Kriterienkatalog unter Punkt 6 benannte Begrenzung des Zubaus auf 50 Hektar soll entfallen.</li> | ||
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<em>D</em><em>er</em><em> Beschlussantr</em><em>ag</em> <em>wird</em><em> zur Kenntnis genommen.</em></p> | <em>D</em><em>er</em><em> Beschlussantr</em><em>ag</em> <em>wird</em><em> zur Kenntnis genommen.</em></p> |
Version vom 26. Juli 2023, 11:26 Uhr
Sachvortrag:
Am 22.07.2020 (§ 131, öffentlich) wurde der Gemeinderat im Rahmen einer Potentialanalyse zum Thema Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FF-PV) auf Schwäbisch Haller Gemarkung informiert. Dabei wurden die bestehenden Voraussetzungen dargestellt und erläutert.
Darauf aufbauend erarbeitete die Verwaltung einen Kriterienkatalog (Anlage 1) für die Errichtung solcher Anlagen, der nun zur Diskussion gestellt werden soll. Ziel und Zweck des Kataloges ist es, entsprechende Rahmenbedingungen für Investoren zu schaffen und Gemeinderat und Verwaltung eine Abwägungs- und Bewertungshilfe an die Hand zu geben, da für jede PV-Anlage ein Bebauungsplan erforderlich ist. Inhalte sind in erster Linie Ausschlussgebiete, die Einbindung in das Siedlungs- und Landschaftsbild, die landwirtschaftliche Bodenqualität, die Begrenzung des Flächenverbrauchs sowie die Natur- und Artenschutzverträglichkeit.
Die Potentialanalyse hat die besondere Problematik bezüglich dem Zusammentreffen von Regionalem Grünzug und landwirtschaftlicher Bodenqualität Vorrangflur I aufgezeigt. Eine Nutzung mit FF-PV ist dadurch ausgeschlossen und führt zu einer ungleich höheren Belastung des Siedlungs- und Landschaftsraumes auf der westlichen Gemarkung. Vorgeschlagen wurde deshalb jeweils eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Die Einzelfallentscheidung begründet sich daraus, dass die Einstufung der Bodenqualität großflächig vorgenommen wurde und bei einer detaillierteren Bewertung betroffene Flächen u.U. in eine schlechtere Qualitätsstufe fallen und dadurch wieder für derlei Nutzungen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist eine solche Vorgehensweise mit dem Regionalverband und Landwirtschaftsamt abzustimmen. Der Regionalverband unterstützt diesen Ansatz und ist darüber hinaus bestrebt, den Regionalplan für FF-PV weiter zu öffnen.
Inzwischen hat die Verbandsversammlung dazu am 26. März 2021 einen Beschluss gefasst. Danach werden Anlagen unter 2 ha als nicht regionalbedeutsam eingestuft und sind damit in der Regel auch in Regionalen Grünzügen zulässig.
Anlagen zwischen 2 und 5 ha auf Flächen der Vorrangflur Stufe I sind von nun an ausnahmsweise zulässig, wenn die Fläche nach der landwirtschaftlichen Flächenbilanz gleichzeitig als Vorrangfläche Stufe II oder schlechter eingestuft wurde. Hierfür ist die Zustimmung der Regionalplanung erforderlich.
Das bedeutet für die Gemarkung Schwäbisch Hall eine deutliche Steigerung der Flächenverfügbarkeit für FFPV (Anlage 2), da die Kombination Vorrangflur I und Vorrangfläche I nur für wenige Flächen gilt.
Mit Vorrangflur werden Flächen in der Wirtschaftsfunktionskarte bezeichnet, die langfristig der Gesellschaft und den landwirtschaftlichen Betrieben zur Bewirtschaftung vorbehalten bleiben müssen. Die Vorrangfläche gründet sich auf die sogenannte Flächenbilanzkarte, die Aufschluss über die Bodengüte bzw. Ertragsfähigkeit eines Flurstücks gibt.
Beide Karten werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL), Schwäbisch Gmünd geführt.
Das neue Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) vom 16.07.2021 hat zudem die Abstände zu Autobahnen und Schienenwegen neu festgeschrieben. Statt der bisher 110 m können ab sofort bis zu einer Entfernung von 200 m FF-PV-Anlagen errichtet werden.
Weiter empfiehlt der Regionalverband eine Wertschöpfung vor Ort. Dies kann z. B. durch Stadtwerke oder Energiegenossenschaften, die FF-PV-Anlagen betreiben, entstehen. Dadurch ist i. d. R. auch eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen.
Bei mehreren zeitgleich eingehenden Anträgen wird vorgeschlagen eine Rangfolge festzulegen, indem ortsansässige oder regionale Betreiber bevorzugt werden. Zudem kann hier auch die Art der technischen Anlagen einbezogen werden, z.B. sogenannte Agri-PV-Anlagen. Dabei handelt es sich um aufgeständerte Anlagen, die eine gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und die PV-Stromproduktion ermöglichen.
Weitere Information zu Planungen des Regionalverbandes Heilbronn-Franken:
Nach dem oben genannten Beschluss der Verbandsversammlung erwägt der Regionalverband die Umsetzung ausgewählter FF-PV-Anlagen von über 10 ha Größe in Regionalen Grünzügen zu ermöglichen, um den substanziellen Ausbau der Photovoltaik zu unterstützen. Da Regionale Grünzüge einen hohen Wert für eine nachhaltige Entwicklung der Region haben, müssen solch große FF-PV-Projekte ebenfalls einen substanziellen Mehrwert für die Region und ihre Menschen bringen. Vorstellbar sind beispielsweise innovative technologische Ansätze (etwa Kombination mit Technologien zur Energiespeicherung bzw. Transformation), Konzepte zur Bürgerbeteiligung und Bürgerteilhabe vor Ort, Beteiligung von Bürgerenergiegenossenschaften oder lokale Stadtwerke, Planungen mit hoher Flächeneffizienz (z.B. Agri-PV) und vergleichbares. Vorausgesetzt werden darüber hinaus kommunale Überlegungen zur Dachflächen-Photovoltaiknutzung und eine tragfähige Strategie der Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange.
Aus Gründen der Sitzungsökonomie und zur Beschleunigung des Verfahrens ist geplant, die Ortschaften im Rahmen eines gemeinsamen Termins zu informieren.
Anlagen:
Anlage 1: Kriterienkatalog, 13.08.2021
Anlage 2: Übersichtsplan Flächen für FF-PV-Anlagen, 13.08.2021
Stadträtin Niemann verweist auf ihre Aussage im Bau- und Planungsausschuss. Die Verwaltung begleite das Thema Freiflächen-Photovoltaik gut, auch die Notwendigkeit eines Kriterienkataloges werde gesehen, jedoch ebenso Änderungsbedarf. Offene Sachfragen konnten leider mit der Bauverwaltung nicht geklärt werden. Der im Kriterienkatalog aufgeführte Punkt 1 l) sei sachlich falsch.
Von Seiten der Fraktion folge ein Antrag, welcher kurz umrissen wird:
- Sichtbarkeit sollte vor dem Hintergrund des Klimawandels kein relevantes Thema sein. Außer Frage stehe dabei die Notwendigkeit einer guten Einbindung in die Landschaft. Jedoch sollte im Kriterienkatalog unter Punkt 2 „… möglichst nicht von geschlossener Wohnbebauung aus sichtbar sein.“ gestrichen werden.
- Die im Kriterienkatalog unter Punkt 6 benannte Begrenzung des Zubaus auf 50 Hektar soll entfallen.
- Es bestehen noch Fragen zur im Anhang zum Kriterienkatalog benannten Pflege der Anlagen.
Beschluss:
Der Beschlussantrag wird zur Kenntnis genommen.
Dem Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen auf der Gemarkung der Stadt Schwäbisch Hall vom 13.08.2021 wird zugestimmt.
Die Beschlussfassung erfolgt erfolgt in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen.
(ohne Abstimmung)