8028484/meetingminutes/8028488/paragraph

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Am 11.06 2015 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft die erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans (Konzentrations&shy;fl&auml;chen Windkraft) beschlossen. Auf die Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss am 11.05.2015 und im Gemeinderat am 18.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.</p>
 
Am 11.06 2015 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft die erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans (Konzentrations&shy;fl&auml;chen Windkraft) beschlossen. Auf die Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss am 11.05.2015 und im Gemeinderat am 18.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.</p>
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Mit Schreiben vom 23.06.2015 hat die Gemeinde Michelbach gem&auml;&szlig; &sect; 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss&nbsp; der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begr&uuml;ndet.</p>
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Mit Schreiben vom 23.06.2015 hat die Gemeinde Michelbach gem&auml;&szlig; &sect; 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begr&uuml;ndet.</p>
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Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO bzw. der &Ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung &uuml;ber die Erf&uuml;llung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes eine aufschiebende Wirkung. &Uuml;ber den Einspruch ist im Gemeinsamen Ausschuss erneut zu beraten und zu beschlie&szlig;en. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.</p>
 
Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO bzw. der &Ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung &uuml;ber die Erf&uuml;llung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes eine aufschiebende Wirkung. &Uuml;ber den Einspruch ist im Gemeinsamen Ausschuss erneut zu beraten und zu beschlie&szlig;en. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.</p>
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In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Stadt Schw&auml;bisch Hall am 01.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Stadt Schw&auml;bisch Hall am 01.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (33 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen).</p>
 
Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (33 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen).</p>
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In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Gemeinde Rosengarten am 20.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Gemeinde Rosengarten am 20.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (einstimmig - 17 -)</p>
 
Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (einstimmig - 17 -)</p>
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In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Gemeinde Michelfeld am 20.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
In der Sitzung des <strong>Gemeinderats der Gemeinde Michelfeld am 20.07.2015</strong> wurde folgender Beschluss gefasst:<br />
 
Die Mitglieder der Gemeinde Michelfeld im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (13 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)</p>
 
Die Mitglieder der Gemeinde Michelfeld im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 zur&uuml;ckzuweisen (13 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)</p>
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Anlage 1: [[Media:150611GA&ouml;_8FNP.pdf{{!}}Auszug aus der Niederschrift GA 11.06.15]]<br />
 
Anlage 1: [[Media:150611GA&ouml;_8FNP.pdf{{!}}Auszug aus der Niederschrift GA 11.06.15]]<br />
 
Anlage 2: [[Media:160-15_2-EinspruchMichelbach.pdf{{!}}Einspruch Gemeinde Michelbach]]; [[Media:160-15_2-A1.pdf{{!}}Kurzgutachen]]; [[Media:160-15_2-A2.pdf{{!}}Schreiben Rechtsanwalt an LRA]]; [[Media:160-15_2-A3.pdf{{!}}Anmerkungen naturschutzfachliche Fragen]]</p>
 
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> nimmt Bezug auf die Sitzungsvorlage: Die Gemeinder&auml;te der Stadt Schw&auml;bisch Hall, der Gemeinde Rosengarten und der Gemeinde Michelfeld haben ihre Vertreterinnen/Vertreter beauftragt, den Einspruch der Gemeinde Michelbach/ Bilz zur&uuml;ckzuweisen. Die Mitglieder der Gemeinder&auml;te und Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft sind gem&auml;&szlig; Gemeindeordnung an diesen Beschluss gebunden.</p>
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<u>B&uuml;rgermeister D&ouml;rr</u> zeigt sich entt&auml;uscht &uuml;ber den Umgang mit seiner Gemeinde innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft. Durch die Nichtber&uuml;cksichtigung der Forderungen des Regionalverbandes (Gebietsreduzierungen, Vorrang Forstwirtschaft, Vorbehaltsfl&auml;che Erholung) muss die Abw&auml;gung als fehlerhaft bezeichnet werden.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> stellt klar, dass es im vorliegenden Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft vom 11.06.2015 lediglich um eine erneute Auslegung, d. h. um einen Verfahrensschritt, geht.</p>
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<u>B&uuml;rgermeister D&ouml;rr</u> ist der Ansicht, dass auch die grunds&auml;tzliche Vorrangfl&auml;chenausweisung mit diesem Verfahrensschritt abgeschlossen wird.</p>
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<u>Gemeinderat Schickner</u> benennt nochmals die beiden grundlegenden Forderungen der Gemeinde Michelbach/Bilz: vergr&ouml;&szlig;erter Abstand und Verkleinerung der Vorrangfl&auml;che. Er stellt sich dar&uuml;ber hinaus die Frage, ob es rechtm&auml;&szlig;ig ist, wenn die Verwaltungsgemeinschaft gegens&auml;tzliche Beschl&uuml;sse zum Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Michelbach/Bilz fasst, wenn diese die Gemarkung Michelbach/Bilz betreffen. Die Satzung von 1974 ist zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
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<u>B&uuml;rgermeister K&ouml;nig</u> weist darauf hin, dass die Beschl&uuml;sse der Verwaltungsgemeinschaft mit 2/3 Mehrheit gefasst werden m&uuml;ssen; sind sich die drei kleineren Gemeinden einig, greift die Sperrminorit&auml;t. Es ist also keinesfalls so, wie oftmals dargestellt wird, dass die Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft das Sagen hat. B&uuml;rgermeister K&ouml;nig h&auml;lt im &Uuml;brigen die &Uuml;berpr&uuml;fung der Satzung (siehe Ausf&uuml;hrungen GR Schickner) f&uuml;r &uuml;berfl&uuml;ssig - die Beschl&uuml;sse der Verwaltungsgemeinschaft (auch gegen das Votum von Michelbach/Bilz) sind rechtm&auml;&szlig;ig. Er gesteht ein, dass die Gemeinde Michelbach/Bilz fl&auml;chenm&auml;&szlig;ig mit den Vorranggebieten relativ hoch belastet wurde, bez&uuml;glich des Abstands sind jedoch <strong>alle</strong> Gemeinden des Regierungsbezirks gleich behandelt worden.</p>
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Auch <u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> betont, dass f&uuml;r alle Gemeinden die gleichen Kriterien angewandt wurden. Hiervon kann nicht abgewichen werden, da anderenfalls das bereits lange Jahre andauernde Rechtsverfahren gef&auml;hrdet w&uuml;rde.</p>
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<u>B&uuml;rgermeister Binnig</u> verweist auf seine Ausf&uuml;hrungen aus der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft vom 11.06.2015: Die Gemeinde Michelfeld hat sich mit dem Abstand zu Wohngebieten intensiv befasst und dann mit gro&szlig;er Mehrheit einem Mindestabstand von 700 m zugestimmt.</p>
 
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Der Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 wird zur&uuml;ckgewiesen.</p>
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Der Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall vom 11.06.2015 wird zur&uuml;ckgewiesen.<br />
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Version vom 1. Oktober 2015, 09:57 Uhr

Sachvortrag:

Am 11.06 2015 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft die erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen. Auf die Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss am 11.05.2015 und im Gemeinderat am 18.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 hat die Gemeinde Michelbach gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begründet.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO bzw. der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes eine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch ist im Gemeinsamen Ausschuss erneut zu beraten und zu beschließen. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.

In der Sitzung des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Hall am 01.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst:
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 11.06.2015 zurückzuweisen (33 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen).

In der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Rosengarten am 20.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst:
Die Mitglieder der Gemeinde Rosengarten im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 11.06.2015 zurückzuweisen (einstimmig - 17 -)

In der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Michelfeld am 20.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst:
Die Mitglieder der Gemeinde Michelfeld im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 11.06.2015 zurückzuweisen (13 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Anlage 1: Auszug aus der Niederschrift GA 11.06.15
Anlage 2: Einspruch Gemeinde Michelbach; Kurzgutachen; Schreiben Rechtsanwalt an LRA; Anmerkungen naturschutzfachliche Fragen

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die Sitzungsvorlage: Die Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Hall, der Gemeinde Rosengarten und der Gemeinde Michelfeld haben ihre Vertreterinnen/Vertreter beauftragt, den Einspruch der Gemeinde Michelbach/ Bilz zurückzuweisen. Die Mitglieder der Gemeinderäte und Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft sind gemäß Gemeindeordnung an diesen Beschluss gebunden.

Bürgermeister Dörr zeigt sich enttäuscht über den Umgang mit seiner Gemeinde innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft. Durch die Nichtberücksichtigung der Forderungen des Regionalverbandes (Gebietsreduzierungen, Vorrang Forstwirtschaft, Vorbehaltsfläche Erholung) muss die Abwägung als fehlerhaft bezeichnet werden.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt klar, dass es im vorliegenden Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft vom 11.06.2015 lediglich um eine erneute Auslegung, d. h. um einen Verfahrensschritt, geht.

Bürgermeister Dörr ist der Ansicht, dass auch die grundsätzliche Vorrangflächenausweisung mit diesem Verfahrensschritt abgeschlossen wird.

Gemeinderat Schickner benennt nochmals die beiden grundlegenden Forderungen der Gemeinde Michelbach/Bilz: vergrößerter Abstand und Verkleinerung der Vorrangfläche. Er stellt sich darüber hinaus die Frage, ob es rechtmäßig ist, wenn die Verwaltungsgemeinschaft gegensätzliche Beschlüsse zum Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Michelbach/Bilz fasst, wenn diese die Gemarkung Michelbach/Bilz betreffen. Die Satzung von 1974 ist zu überprüfen.

Bürgermeister König weist darauf hin, dass die Beschlüsse der Verwaltungsgemeinschaft mit 2/3 Mehrheit gefasst werden müssen; sind sich die drei kleineren Gemeinden einig, greift die Sperrminorität. Es ist also keinesfalls so, wie oftmals dargestellt wird, dass die Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft das Sagen hat. Bürgermeister König hält im Übrigen die Überprüfung der Satzung (siehe Ausführungen GR Schickner) für überflüssig - die Beschlüsse der Verwaltungsgemeinschaft (auch gegen das Votum von Michelbach/Bilz) sind rechtmäßig. Er gesteht ein, dass die Gemeinde Michelbach/Bilz flächenmäßig mit den Vorranggebieten relativ hoch belastet wurde, bezüglich des Abstands sind jedoch alle Gemeinden des Regierungsbezirks gleich behandelt worden.

Auch Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass für alle Gemeinden die gleichen Kriterien angewandt wurden. Hiervon kann nicht abgewichen werden, da anderenfalls das bereits lange Jahre andauernde Rechtsverfahren gefährdet würde.

Bürgermeister Binnig verweist auf seine Ausführungen aus der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft vom 11.06.2015: Die Gemeinde Michelfeld hat sich mit dem Abstand zu Wohngebieten intensiv befasst und dann mit großer Mehrheit einem Mindestabstand von 700 m zugestimmt.

Beschluss:

Der Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen.
(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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