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Vorlage folgt</p>
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Der bestehende Stromkonzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH f&uuml;r das Gebiet der Teilorte Sittenhardt mit Steigenhaus und Wielandsweiler mit Hilbenhof sowie der bestehende Strom-Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH f&uuml;r das &uuml;brige Stadtgebiet Schw&auml;bisch Hall enden jeweils am 31.12.2024. Auch der bestehende Gas-Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH f&uuml;r das Stadtgebiet Schw&auml;bisch Hall endet am 31.12.2024. Die Wegenutzungsrechte sind somit neu zu vergeben und es soll jeweils ein neuer Konzessionsvertrag f&uuml;r Strom und Gas mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abgeschlossen werden.</p>
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Inhalt eines Konzessionsvertrages ist das Recht zur Nutzung &ouml;ffentlicher Verkehrswege im Stadtgebiet f&uuml;r die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zum Zwecke der Versorgung der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger mit Strom beziehungsweise Gas.</p>
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Die Stadt ist verpflichtet, das Wegenutzungsrecht zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen in &ouml;ffentlichen Grundst&uuml;cken zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Bei der Vergabe der Strom- und Gaskonzession sind die Vorgaben des &sect; 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu beachten.</p>
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Zur Einleitung des Konzessionsverfahrens hat die Stadt mit Ver&ouml;ffentlichungen vom 26.04.2023 das Auslaufen des Strom- und des Gaskonzessionsvertrags gem&auml;&szlig; &sect; 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im elektronischen Bundesanzeiger &ouml;ffentlich bekannt gemacht. Unterneh&shy;men, die Interesse am Abschluss jeweils eines neuen Konzessionsvertrages mit der Stadt haben, wurden aufgefordert, ihr Interesse zu bekunden.</p>
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Bevor die Interessenten im weiteren Verfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, muss die Stadt Auswahlkriterien festlegen, nach denen die Angebote gewertet und letztlich ein Zuschlag erteilt werden soll.</p>
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Beim Neuabschluss eines Konzessionsvertrages sind die Rechtsgrunds&auml;tze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten. In Umsetzung dieser Grunds&auml;tze d&uuml;rfen die einmal festgelegten Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht mehr ver&auml;ndert werden. F&uuml;r alle Bewerber m&uuml;ssen die gleichen diskriminierungsfreien Auswahlkriterien und die gleiche Gewichtung herangezogen werden. Eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Normierung, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Stadt die Konzession zu vergeben hat, gibt es jedoch nicht. Anhaltspunkte bietet insbesondere &sect; 46 Abs. 4 EnWG, wonach die Stadt bei der Auswahl des neuen Vertragspartners den Zielen des &sect; 1 EnWG verpflichtet ist. Au&szlig;erdem ist das Diskriminierungsverbot nach &sect; 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr&auml;nkungen (GWB) zu beachten, wonach der Vertragspartner allein auf Basis objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien auszusuchen ist. Daher m&uuml;ssen zul&auml;ssige Auswahlkriterien einen sachlichen Bezug zum Wegenutzungsrecht oder zum Netz aufweisen. So d&uuml;rfen etwa Aspekte des Strom- oder Gasvertriebs oder der Herkunft des Stroms bzw. Gases bei der Auswahl der Vertragspartner f&uuml;r den Strom- und Gaskonzessionsvertrag nicht ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
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Die wesentliche Vorgabe f&uuml;r die Aufstellung der Kriterien ist die Sicherstellung der Ziele des &sect;1 Abs. 1 EnWG durch den k&uuml;nftigen Netzbetrieb des Bewerbers. Es muss hiernach eine m&ouml;glichst sichere, preisg&uuml;nstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltvertr&auml;gliche und treibhausneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas erfolgen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die von der Stadt aufgestellten Auswahlkriterien m&uuml;ssen sachgerecht gewichtet werden. Im Verh&auml;ltnis zwischen den Auswahlkriterien, die den Zielen des &sect; 1 EnWG verpflichtet sind, und den Kriterien, die einen Bezug zum Konzessionsgegenstand haben und nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zul&auml;ssig sind, m&uuml;ssen die ersteren vorrangig ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
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Nach der aktuellen Rechtsprechung hat die Stadt ihre Auswahlkriterien vorrangig und damit mit &uuml;ber 50 % an den Zielen des &sect; 1 EnWG auszurichten. Der Gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen geht davon aus, dass einer solchen vorrangigen Gewichtung der Auswahlkriterien dann Gen&uuml;ge getan ist, wenn die Kriterien mit Bezug zu den Zielen des &sect; 1 EnWG ein Gewicht von mindestens 70 % haben. Die Gewichtung der Einzelziele des &sect; 1 EnWG im Verh&auml;ltnis zueinander muss ebenfalls sachgerecht erfolgen. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass dem Einzelziel der Versorgungssicherheit eine &uuml;berragende Stellung (Gewichtung mit mindestens 25 %) und dem Ziel der Effizienz ebenfalls eine &uuml;bergeordnete Gewichtung zukommt. Die Bereitschaft des Bewerbers zur Zahlung der nach Konzessionsabgabenverordnung h&ouml;chstzul&auml;ssigen Konzessionsabgabe wird als Bedingung f&uuml;r die Wertung des jeweiligen Angebots ausgestaltet. Dies entspricht der Regelung in &sect; 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.</p>
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Unter Vorlage dieser Auswahlkriterien (siehe Anlage 1 und Anlage 2) wird die verfahrensleitende Stelle die Interessenten mit einem sogenannten 1. Verfahrensbrief (siehe Entwurf als Anlage 3 und Anlage 4) zur Abgabe von indikativen Angeboten f&uuml;r Strom und Gas auffordern. Der jeweilige Verfahrensbrief informiert die Interessenten &uuml;ber den Verlauf des weiteren Vergabeverfahrens und teilt ihnen die f&uuml;r die Vergabeentscheidung ma&szlig;geblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung mit. Ferner wird ein Entwurf des Wegenutzungsvertrags (siehe Anlage 5 und Anlage 6) beigef&uuml;gt, der den Bewerbern ebenfalls als Basis f&uuml;r die Angebotsabgabe dient. Es sind dabei aufgrund der Diskriminierungsfreiheit getrennte Verfahren f&uuml;r Strom und Gas durchzuf&uuml;hren.</p>
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Die eingehenden Angebote werden dann inhaltlich gepr&uuml;ft und ausgewertet. Im Rahmen einer Verhandlungsphase k&ouml;nnen diese Angebote mit den Bietern erl&auml;utert und konkretisiert werden. Hierzu wird mit jedem Bieter ein pers&ouml;nliches Verhandlungsgespr&auml;ch nach Abgabe der unverbindlichen Angebote gef&uuml;hrt. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines letzten verbindlichen Angebots im Konzessionswettbewerb aufgefordert. Die finalen Angebote werden anhand der beschlossenen Auswahlkriterien ausgewertet und eine Vergabeempfehlung gegeben. Die abschlie&szlig;ende Entscheidung &uuml;ber die Konzessionsvergabe erfolgt durch den Gemeinderat.</p>
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1. Der Gemeinderat der Stadt Schw&auml;bisch Hall beschlie&szlig;t die als Anlage 1 beigef&uuml;gten Auswahlkriterien f&uuml;r das Konzessionsvergabeverfahren Strom f&uuml;r das Gebiet der Teilorte Sittenhardt mit Steigenhaus und Wielandsweiler mit Hilbenhof<br />
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&nbsp; &nbsp; sowie das &uuml;brige Stadtgebiet der Stadt Schw&auml;bisch Hall.</p>
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2. Der Gemeinderat der Stadt Schw&auml;bisch Hall beschlie&szlig;t die als Anlage 2 beigef&uuml;gten Auswahlkriterien f&uuml;r das Konzessionsvergabeverfahren Gas f&uuml;r das Stadtgebiet der Stadt Schw&auml;bisch Hall.</p>
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Version vom 28. November 2023, 14:20 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 333/23

Sachvortrag:

Der bestehende Stromkonzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH für das Gebiet der Teilorte Sittenhardt mit Steigenhaus und Wielandsweiler mit Hilbenhof sowie der bestehende Strom-Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH für das übrige Stadtgebiet Schwäbisch Hall enden jeweils am 31.12.2024. Auch der bestehende Gas-Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH für das Stadtgebiet Schwäbisch Hall endet am 31.12.2024. Die Wegenutzungsrechte sind somit neu zu vergeben und es soll jeweils ein neuer Konzessionsvertrag für Strom und Gas mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abgeschlossen werden.

Inhalt eines Konzessionsvertrages ist das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege im Stadtgebiet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zum Zwecke der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Strom beziehungsweise Gas.

Die Stadt ist verpflichtet, das Wegenutzungsrecht zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen in öffentlichen Grundstücken zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Bei der Vergabe der Strom- und Gaskonzession sind die Vorgaben des § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu beachten.

Zur Einleitung des Konzessionsverfahrens hat die Stadt mit Veröffentlichungen vom 26.04.2023 das Auslaufen des Strom- und des Gaskonzessionsvertrags gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Unterneh­men, die Interesse am Abschluss jeweils eines neuen Konzessionsvertrages mit der Stadt haben, wurden aufgefordert, ihr Interesse zu bekunden.

Bevor die Interessenten im weiteren Verfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, muss die Stadt Auswahlkriterien festlegen, nach denen die Angebote gewertet und letztlich ein Zuschlag erteilt werden soll.

Beim Neuabschluss eines Konzessionsvertrages sind die Rechtsgrundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu beachten. In Umsetzung dieser Grundsätze dürfen die einmal festgelegten Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht mehr verändert werden. Für alle Bewerber müssen die gleichen diskriminierungsfreien Auswahlkriterien und die gleiche Gewichtung herangezogen werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Stadt die Konzession zu vergeben hat, gibt es jedoch nicht. Anhaltspunkte bietet insbesondere § 46 Abs. 4 EnWG, wonach die Stadt bei der Auswahl des neuen Vertragspartners den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet ist. Außerdem ist das Diskriminierungsverbot nach § 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten, wonach der Vertragspartner allein auf Basis objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien auszusuchen ist. Daher müssen zulässige Auswahlkriterien einen sachlichen Bezug zum Wegenutzungsrecht oder zum Netz aufweisen. So dürfen etwa Aspekte des Strom- oder Gasvertriebs oder der Herkunft des Stroms bzw. Gases bei der Auswahl der Vertragspartner für den Strom- und Gaskonzessionsvertrag nicht berücksichtigt werden.

 

Die wesentliche Vorgabe für die Aufstellung der Kriterien ist die Sicherstellung der Ziele des §1 Abs. 1 EnWG durch den künftigen Netzbetrieb des Bewerbers. Es muss hiernach eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas erfolgen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die von der Stadt aufgestellten Auswahlkriterien müssen sachgerecht gewichtet werden. Im Verhältnis zwischen den Auswahlkriterien, die den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet sind, und den Kriterien, die einen Bezug zum Konzessionsgegenstand haben und nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zulässig sind, müssen die ersteren vorrangig berücksichtigt werden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung hat die Stadt ihre Auswahlkriterien vorrangig und damit mit über 50 % an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten. Der Gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen geht davon aus, dass einer solchen vorrangigen Gewichtung der Auswahlkriterien dann Genüge getan ist, wenn die Kriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG ein Gewicht von mindestens 70 % haben. Die Gewichtung der Einzelziele des § 1 EnWG im Verhältnis zueinander muss ebenfalls sachgerecht erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Einzelziel der Versorgungssicherheit eine überragende Stellung (Gewichtung mit mindestens 25 %) und dem Ziel der Effizienz ebenfalls eine übergeordnete Gewichtung zukommt. Die Bereitschaft des Bewerbers zur Zahlung der nach Konzessionsabgabenverordnung höchstzulässigen Konzessionsabgabe wird als Bedingung für die Wertung des jeweiligen Angebots ausgestaltet. Dies entspricht der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

Unter Vorlage dieser Auswahlkriterien (siehe Anlage 1 und Anlage 2) wird die verfahrensleitende Stelle die Interessenten mit einem sogenannten 1. Verfahrensbrief (siehe Entwurf als Anlage 3 und Anlage 4) zur Abgabe von indikativen Angeboten für Strom und Gas auffordern. Der jeweilige Verfahrensbrief informiert die Interessenten über den Verlauf des weiteren Vergabeverfahrens und teilt ihnen die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung mit. Ferner wird ein Entwurf des Wegenutzungsvertrags (siehe Anlage 5 und Anlage 6) beigefügt, der den Bewerbern ebenfalls als Basis für die Angebotsabgabe dient. Es sind dabei aufgrund der Diskriminierungsfreiheit getrennte Verfahren für Strom und Gas durchzuführen.

Die eingehenden Angebote werden dann inhaltlich geprüft und ausgewertet. Im Rahmen einer Verhandlungsphase können diese Angebote mit den Bietern erläutert und konkretisiert werden. Hierzu wird mit jedem Bieter ein persönliches Verhandlungsgespräch nach Abgabe der unverbindlichen Angebote geführt. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines letzten verbindlichen Angebots im Konzessionswettbewerb aufgefordert. Die finalen Angebote werden anhand der beschlossenen Auswahlkriterien ausgewertet und eine Vergabeempfehlung gegeben. Die abschließende Entscheidung über die Konzessionsvergabe erfolgt durch den Gemeinderat.

 

Beschlussantrag:

1. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall beschließt die als Anlage 1 beigefügten Auswahlkriterien für das Konzessionsvergabeverfahren Strom für das Gebiet der Teilorte Sittenhardt mit Steigenhaus und Wielandsweiler mit Hilbenhof
    sowie das übrige Stadtgebiet der Stadt Schwäbisch Hall.

2. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall beschließt die als Anlage 2 beigefügten Auswahlkriterien für das Konzessionsvergabeverfahren Gas für das Stadtgebiet der Stadt Schwäbisch Hall.

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