118497092/meetingannouncement/133478002/agendaitem
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Im Nordosten der Grundwiesensiedlung in Hessental plant die Stadt Schwäbisch Hall den Neubau einer fünfzügigen Grundschule. Derzeit wird hierfür die Auslobung eines Wettbewerbsverfahrens für die städtischen Grundstücke vorbereitet.</p> | Im Nordosten der Grundwiesensiedlung in Hessental plant die Stadt Schwäbisch Hall den Neubau einer fünfzügigen Grundschule. Derzeit wird hierfür die Auslobung eines Wettbewerbsverfahrens für die städtischen Grundstücke vorbereitet.</p> | ||
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Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 15.09.2023 dargestellten Bereich „Grundschule, Grünkorridor und Haller Gartentreff Hessental“ (Anlage 2) beschlossen.</p> | Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 15.09.2023 dargestellten Bereich „Grundschule, Grünkorridor und Haller Gartentreff Hessental“ (Anlage 2) beschlossen.</p> | ||
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Version vom 31. Oktober 2023, 07:27 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 277/23
Sachvortrag:
Im Nordosten der Grundwiesensiedlung in Hessental plant die Stadt Schwäbisch Hall den Neubau einer fünfzügigen Grundschule. Derzeit wird hierfür die Auslobung eines Wettbewerbsverfahrens für die städtischen Grundstücke vorbereitet.
Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, die Flächen, die sich westlich der künftigen Grundschule anschließen, langfristig als Grünkorridor mit wohnortnahen Erholungsflächen für die angrenzende Wohnbevölkerung, aber auch als Erweiterungsflächen für die Grundschule zu sichern. Gleichzeitig können die Flächen auch zu zentralen Ausgleichs- und Retentionsmaßnahmen herangezogen und eine naturnahe Gestaltung des Pflaumenbachs ermöglicht werden. Die Fläche westlich der Einkornstraße (Flst. 1631/1 ehemals Haller Gartentreff) soll für eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Ein entscheidendes Kriterium für die Realisierung bzw. Sicherung ist jedoch auch die Eigentumsfrage. Die Stadt sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, zugreifen zu können. Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument zur Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verwenden.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw. eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o. ä.) voraussetzt.
In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen. Demnach kann die Gemeinde
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen, oder
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Die unter Punkt 2 genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrument zur Anwendung kommen sollte.
Beschlussantrag:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 15.09.2023 dargestellten Bereich „Grundschule, Grünkorridor und Haller Gartentreff Hessental“ (Anlage 2) beschlossen.