55313471/meetingminutes/62843089/paragraph
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Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.</div> | Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.</div> | ||
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Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2019 Ermächtigungen in Höhe von 4.118.036,14 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:</p> | Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2019 Ermächtigungen in Höhe von 4.118.036,14 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:</p> | ||
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Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen ist als Anlage beigefügt.</p> | Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen ist als Anlage beigefügt.</p> | ||
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+ | <u>Fachbereichsleiter Finanzen Gruber</u> erläutert die Darstellung der Ermächtigungsübertragungen anhand der Anlage im Detail.</p> | ||
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Aktuelle Version vom 5. November 2020, 10:24 Uhr
Sachvortrag:
Bei den Ermächtigungsübertragungen wird unterschieden in:
Übertragung von „offenen“ Aufträgen: Bei den sogenannten „offenen“ Aufträgen handelt es sich um bereits bewirtschaftete Haushaltsmittel. Durch Auftragsvergaben wurden bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen führen. In der Finanzsoftware sind diese Fälle als „offene“ Aufträge angelegt. Die Leistungserbringung bzw. die Abrechnung dieser beauftragten Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese „offenen“ Aufträge im Folgejahr dann zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese ins Jahr 2019 zu übertragen.
Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln: Liegen keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor, dann können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.
Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2019 Ermächtigungen in Höhe von 4.118.036,14 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:
|
Offene Aufträge |
Übertrag Verfügungsmittel |
Gesamt
|
Finanzhaushalt |
182.011,89 € |
3.385.500,00 € |
3.567.511,89 € |
Ergebnishaushalt |
145.524,25 € |
405.000,00 € |
550.524,25 € |
Gesamt: |
327.536,14 € |
3.790.500,00 € |
4.118.036,14 € |
Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen ist als Anlage beigefügt.
Anlage: Übersicht Ermächtigungsübertragungen
Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert die Darstellung der Ermächtigungsübertragungen anhand der Anlage im Detail.
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht und stellt den Beschlussantrag zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Bildung der in der Anlage dargestellten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(33 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)