91357014/meetingminutes/94234095/paragraph

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Auch hier gibt es eine klare Regelung in der Gemeindeordnung. &sect; 24 Abs. 3 beinhaltet ein Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrecht. Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinder&auml;te kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberb&uuml;rgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinder&auml;te kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gew&auml;hrt wird.<br />
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&sect; 43 Abs. 5 Gemeindeordnung regelt die allgemeine Informationspflicht bei wichtigen Angelegenheiten. Der Oberb&uuml;rgermeister hat den Gemeinderat &uuml;ber alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffende Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig &uuml;ber die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend &uuml;ber den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.</p>
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In der Kommentierung zur Gemeindeordnung hei&szlig;t es weiter, dass der Gemeinderat weder durch Einzelentscheidung noch durch die Hauptsatzung oder durch die Gesch&auml;ftsordnung diese Rechte des Oberb&uuml;rgermeisters einschr&auml;nken kann.</p>
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2023, 07:11 Uhr

Sachvortrag:

Antrag der Stadträtin Schumacher-Koelsch vom 21.10.2021 (siehe Anlage)

- Antwort der Verwaltung -

Oberbürgermeister Bullinger

zu Ziffer 1 des Antrags:
Dies ist in § 38 Abs. Gemeindeordnung geregelt. Danach ist eine Niederschrift vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.
Bei Niederschriften der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder Ausschusssitzungen, auch derer der ein Gemeinderat nicht angehört, besteht der Anspruch auf Einsichtnahme, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als Gemeinderat erforderlich ist.

zu Ziffer 2 des Antrags:
Im Juli 2020 wurden an alle Gemeinderatsmitglieder neue Passwörter vergeben. Die Vergabe von Ratsinformationssystem-Zugängen unterliegt der inneren Organisation.

zu Ziffer 3 des Antrags:
Auch hier gibt es eine klare Regelung in der Gemeindeordnung. § 24 Abs. 3 beinhaltet ein Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrecht. Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
§ 43 Abs. 5 Gemeindeordnung regelt die allgemeine Informationspflicht bei wichtigen Angelegenheiten. Der Oberbürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffende Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

zu Ziffer 4 des Antrags:
§ 44 Gemeindeordnung regelt, dass der Oberbürgermeister die Gemeindeverwaltung leitet. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten, in dem Fall des Ersten Bürgermeisters Klink, ab.
In der Kommentierung zur Gemeindeordnung heißt es weiter, dass der Gemeinderat weder durch Einzelentscheidung noch durch die Hauptsatzung oder durch die Geschäftsordnung diese Rechte des Oberbürgermeisters einschränken kann.

Anlage: Antrag von Stadträtin Schumacher-Koelsch vom 21.10.2021

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