239985012/meetingannouncement/244880810/agendaitem

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
< 239985012/meetingannouncement(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Änderung am 11.03.2025 08:36, durch .)
(Änderung am 21.03.2025 15:49, durch .)
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{agendaitem_template
 
{{agendaitem_template
 
|agendaitem-attribute-id=244880810|agendaitem-attribute-ma_id=239985012|agendaitem-attribute-number=11|agendaitem-attribute-subnumber=|agendaitem-attribute-meeting_collecting_main=46/25|agendaitem-attribute-title=Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West|agendaitem-attribute-statement=<p>
 
|agendaitem-attribute-id=244880810|agendaitem-attribute-ma_id=239985012|agendaitem-attribute-number=11|agendaitem-attribute-subnumber=|agendaitem-attribute-meeting_collecting_main=46/25|agendaitem-attribute-title=Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West|agendaitem-attribute-statement=<p>
Vorlage folgt</p>
+
Grunds&auml;tzlich sind nach &sect; 27 Abs. 2 Schulgesetz (SchG) alle Kommunen verpflichtet, &ouml;ffentliche Schulen einzurichten und zu betreiben. Jedoch k&ouml;nnen gem&auml;&szlig; &sect; 31 SchG Kommunen diese Aufgabe durch das Bilden von Schulverb&auml;nden und den Abschluss von &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemeinsam erf&uuml;llen. Dadurch entsteht f&uuml;r die Schulstandortgemeinde die M&ouml;glichkeit, Kommunen, deren Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler die Schulen der Schulstandortgemeinde besuchen, an den Investitionskosten f&uuml;r diese zu beteiligen. Das Urteil des VGH Baden-W&uuml;rttemberg vom 06.12.2022 zu einem Fall in Geislingen an der Steige konkretisiert die Bedingungen f&uuml;r eine Beteiligung und den Verfahrensablauf. Wie bei vielen anderen St&auml;dten ist auch bei der Stadtverwaltung aufgrund des Urteils das Thema in den Fokus ger&uuml;ckt. Konkret sind die Generalsanierungen des Gymnasiums bei St. Michael und des Schulzentrums West betroffen. Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre (Schuljahr 2019/20 bis 2023/24) wurde das Gymnasium bei St. Michael von 43,11 % und das Schulzentrum West von 40,10 % ausw&auml;rtigen Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;lern aus insgesamt 27 Umlandgemeinden besucht.</p>
|agendaitem-attribute-resolution_text=|agendaitem-attribute-access=öffentlich|agendaitem-attribute-full_number=11|agendaitem-template-title=Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West|agendaitem-template-committee=Gemeinderat|agendaitem-template-start_date=19.03.2025|agendaitem-attribute-resolution-heading=- nicht anzeigen -|}}
+
<p>
 +
Dem Urteil zufolge muss f&uuml;r die Beteiligung ein dringendes &ouml;ffentliches Bed&uuml;rfnis vorliegen. Das &ouml;ffentliche Bed&uuml;rfnis gilt als erf&uuml;llt, sobald eine Kommune die Schultr&auml;geraufgaben einer anderen Kommune mit erf&uuml;llt.<br />
 +
F&uuml;r die Dringlichkeit muss keine Eilbed&uuml;rftigkeit der Bauma&szlig;nahme vorliegen, sondern die Ma&szlig;nahme muss notwendig sein, um die auf Dauer sicherzustellende Leistungsf&auml;higkeit des Schultr&auml;gers zu gew&auml;hrleisten. Au&szlig;erdem darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schultr&auml;gerschaft allein zu tragen. Die Belastung muss daher quantifizierbar und objektiv ins Gewicht fallen. Details hierzu sind im Urteil ausgef&uuml;hrt. Zus&auml;tzlich ist eine wesentliche bzw. erhebliche &uuml;ber&ouml;rtliche Bedeutung notwendig. Diese liegt ab einem durchschnittlichen Anteil an ausw&auml;rtigen Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;lern von 30 % vor.</p>
 +
<p>
 +
Die Pr&uuml;fung der Stadtverwaltung hat ergeben, dass eine Beteiligung der Umlandgemeinden bei beiden Sanierungsma&szlig;nahmen m&ouml;glich ist. Dieser Schritt ist vor allem in Hinblick auf die Grunds&auml;tze der Erzielung von Ertr&auml;gen und Einzahlungen gem&auml;&szlig; &sect; 78 Abs. 2 GemO auch zwingend geboten. Die Grunds&auml;tze verpflichten Kommunen dazu, ihre Ausgaben vorrangig aus sonstigen Ertr&auml;gen und Einzahlungen zu decken.</p>
 +
<p>
 +
Das Verfahren der Umlandgemeindenbeteiligung erfolgt in vier Phasen und ist beendet, sobald alle betroffenen Kommunen einer Vereinbarung zugestimmt haben.<br />
 +
In der <strong>Freiwilligkeitsphase</strong> erkl&auml;rt die Schulstandortgemeinde durch Beschluss des Gemeinderats ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Umlandgemeinden. Anschlie&szlig;end muss sich die Schulstandortgemeinde an die Umlandgemeinden wenden und dort f&ouml;rmlich eine Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung einfordern. Der Gemeinderat jeder Kommune muss eine Entscheidung dazu treffen, ob die Kommune zum Abschluss einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit ist oder nicht. Sollte nicht jeder Gemeinderat zustimmen, ist die Freiwilligkeitsphase gescheitert und es beginnt die <strong>Zwischenphase</strong>.<br />
 +
In dieser stellt die Schulstandortgemeinde nach Beschluss durch den Gemeinderat einen Antrag auf Festlegung des dringenden &ouml;ffentlichen Bed&uuml;rfnisses beim Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbeh&ouml;rde. Erl&auml;sst das Kultusministerium die beantragte Festlegung, verpflichtet dies die betroffenen Umlandgemeinden, eine &ouml;ffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschlie&szlig;en. Wird die Zusammenarbeit von Kommunen noch immer abgelehnt, greift die Zwangsphase.<br />
 +
Hierbei werden von der Rechtsaufsichtsbeh&ouml;rde die notwendigen Ma&szlig;nahmen getroffen.<br />
 +
Die <strong>Landkreisphase</strong> nach &sect; 28 Abs. 2 S. 3 SchG (&Uuml;bergang der Schultr&auml;gerschaft auf den Landkreis) kommt nur dann zum Tragen, wenn kein Ergebnis in der <strong>Zwangsphase</strong> erzielt werden konnte.</p>
 +
<p>
 +
Am 05.11.2024 gab die Stadtverwaltung im Rahmen eines Termins den betroffenen Kommunen einen ersten &Uuml;berblick &uuml;ber das angestrebte Verfahren. Nach Beschluss des Gemeinderats die Bereitschaft zur Zusammenarbeit gegen&uuml;ber den 29 Umlandgemeinden zu erkl&auml;ren, wird die Stadtverwaltung an die Kommunen alle erforderlichen Daten zu den Bauma&szlig;nahmen &uuml;bermitteln und f&ouml;rmlich um Beschlussfassung des jeweiligen Gemeinderats &uuml;ber eine Beteiligung an einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung bitten.</p>
 +
<p>
 +
Die Berechnung der Kostenbeteiligungen pro Kommune orientiert sich am Urteil des VGH (siehe Anlagen 1 bis 4).&nbsp;</p>
 +
<p>
 +
<u>Anlagen:</u><br />
 +
Anlage 1: [[Media:46-25_A1-St-Michael-Berechnung_Beteiligung-Umlandgemeinden-Sanierung-St-Michael-und-SZW.pdf{{!}}Gymnasium bei St. Michael - Berechnung der Gesamtkosten f&uuml;r die Umlandgemeinden]]<br />
 +
Anlage 2: [[Media:46-25_A2-St-Michael-Aufteilung_Beteiligung-Umlandgemeinden-Sanierung-St-Michael-und-SZW.pdf{{!}}Gymnasium bei St. Michael - Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden]]<br />
 +
Anlage 3: [[Media:46-25_A3-SZW-Berechnung_Beteiligung-Umlandgemeinden-Sanierung-St-Michael-und-SZW.pdf{{!}}Schulzentrum West - Berechnung der Gesamtkosten f&uuml;r die Umlandgemeinden]]<br />
 +
Anlage 4: [[Media:46-25_A4-SZW-Aufteilung_Beteiligung-Umlandgemeinden-Sanierung-St-Michael-und-SZW.pdf{{!}}Schulzentrum West &ndash; Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden]]</p>
 +
|agendaitem-attribute-resolution_text=<p>
 +
a)&nbsp;<u>Gesch&auml;ftsordnungsantrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN auf Vertagung des Tagesordnungspunktes:</u></p>
 +
<p>
 +
&nbsp; &nbsp; 13 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen<br />
 +
&nbsp; &nbsp; D.h. der&nbsp;<strong>Antrag</strong>&nbsp;wurde&nbsp;<strong>angenommen</strong>.</p>
 +
<p>
 +
&nbsp;</p>
 +
<p>
 +
b)&nbsp;<u>Beschlussantrag der Verwaltung gem&auml;&szlig; Sitzungsvorlage:</u></p>
 +
<p>
 +
&nbsp; &nbsp; Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegen&uuml;ber den in den Anlagen 2 und 4 genannten Umlandgemeinden die Bereitschaft der Stadt Schw&auml;bisch Hall zur Zusammenarbeit zu erkl&auml;ren, um gem&auml;&szlig; &sect; 31 Schulgesetz mit den Umlandgemeinden eine&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &ouml;ffentlich-rechtliche Vereinbarung zu deren finanzieller Beteiligung an der Generalsanierung des Gymnasiums bei St. Michael und der Generalsanierung des Schulzentrums West abzuschlie&szlig;en.</p>
 +
<p>
 +
&nbsp; &nbsp; (ohne Abstimmung)</p>
 +
|agendaitem-attribute-access=öffentlich|agendaitem-attribute-full_number=11|agendaitem-template-title=Beteiligung der Umlandgemeinden an den Sanierungskosten für das Gymnasium bei St. Michael und das Schulzentrum West|agendaitem-template-committee=Gemeinderat|agendaitem-template-start_date=19.03.2025|agendaitem-attribute-resolution-heading=Beschlussfassung|}}
  
 
[[Category:TYP:AI|244880810]]
 
[[Category:TYP:AI|244880810]]

Aktuelle Version vom 21. März 2025, 16:49 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 46/25

Sachvortrag:

Grundsätzlich sind nach § 27 Abs. 2 Schulgesetz (SchG) alle Kommunen verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und zu betreiben. Jedoch können gemäß § 31 SchG Kommunen diese Aufgabe durch das Bilden von Schulverbänden und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemeinsam erfüllen. Dadurch entsteht für die Schulstandortgemeinde die Möglichkeit, Kommunen, deren Schülerinnen und Schüler die Schulen der Schulstandortgemeinde besuchen, an den Investitionskosten für diese zu beteiligen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2022 zu einem Fall in Geislingen an der Steige konkretisiert die Bedingungen für eine Beteiligung und den Verfahrensablauf. Wie bei vielen anderen Städten ist auch bei der Stadtverwaltung aufgrund des Urteils das Thema in den Fokus gerückt. Konkret sind die Generalsanierungen des Gymnasiums bei St. Michael und des Schulzentrums West betroffen. Im Durchschnitt der letzten 5 Jahre (Schuljahr 2019/20 bis 2023/24) wurde das Gymnasium bei St. Michael von 43,11 % und das Schulzentrum West von 40,10 % auswärtigen Schülerinnen und Schülern aus insgesamt 27 Umlandgemeinden besucht.

Dem Urteil zufolge muss für die Beteiligung ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Das öffentliche Bedürfnis gilt als erfüllt, sobald eine Kommune die Schulträgeraufgaben einer anderen Kommune mit erfüllt.
Für die Dringlichkeit muss keine Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme vorliegen, sondern die Maßnahme muss notwendig sein, um die auf Dauer sicherzustellende Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu gewährleisten. Außerdem darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schulträgerschaft allein zu tragen. Die Belastung muss daher quantifizierbar und objektiv ins Gewicht fallen. Details hierzu sind im Urteil ausgeführt. Zusätzlich ist eine wesentliche bzw. erhebliche überörtliche Bedeutung notwendig. Diese liegt ab einem durchschnittlichen Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern von 30 % vor.

Die Prüfung der Stadtverwaltung hat ergeben, dass eine Beteiligung der Umlandgemeinden bei beiden Sanierungsmaßnahmen möglich ist. Dieser Schritt ist vor allem in Hinblick auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gemäß § 78 Abs. 2 GemO auch zwingend geboten. Die Grundsätze verpflichten Kommunen dazu, ihre Ausgaben vorrangig aus sonstigen Erträgen und Einzahlungen zu decken.

Das Verfahren der Umlandgemeindenbeteiligung erfolgt in vier Phasen und ist beendet, sobald alle betroffenen Kommunen einer Vereinbarung zugestimmt haben.
In der Freiwilligkeitsphase erklärt die Schulstandortgemeinde durch Beschluss des Gemeinderats ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Umlandgemeinden. Anschließend muss sich die Schulstandortgemeinde an die Umlandgemeinden wenden und dort förmlich eine Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einfordern. Der Gemeinderat jeder Kommune muss eine Entscheidung dazu treffen, ob die Kommune zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit ist oder nicht. Sollte nicht jeder Gemeinderat zustimmen, ist die Freiwilligkeitsphase gescheitert und es beginnt die Zwischenphase.
In dieser stellt die Schulstandortgemeinde nach Beschluss durch den Gemeinderat einen Antrag auf Festlegung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses beim Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. Erlässt das Kultusministerium die beantragte Festlegung, verpflichtet dies die betroffenen Umlandgemeinden, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Wird die Zusammenarbeit von Kommunen noch immer abgelehnt, greift die Zwangsphase.
Hierbei werden von der Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen.
Die Landkreisphase nach § 28 Abs. 2 S. 3 SchG (Übergang der Schulträgerschaft auf den Landkreis) kommt nur dann zum Tragen, wenn kein Ergebnis in der Zwangsphase erzielt werden konnte.

Am 05.11.2024 gab die Stadtverwaltung im Rahmen eines Termins den betroffenen Kommunen einen ersten Überblick über das angestrebte Verfahren. Nach Beschluss des Gemeinderats die Bereitschaft zur Zusammenarbeit gegenüber den 29 Umlandgemeinden zu erklären, wird die Stadtverwaltung an die Kommunen alle erforderlichen Daten zu den Baumaßnahmen übermitteln und förmlich um Beschlussfassung des jeweiligen Gemeinderats über eine Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bitten.

Die Berechnung der Kostenbeteiligungen pro Kommune orientiert sich am Urteil des VGH (siehe Anlagen 1 bis 4). 

Anlagen:
Anlage 1: Gymnasium bei St. Michael - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 2: Gymnasium bei St. Michael - Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden
Anlage 3: Schulzentrum West - Berechnung der Gesamtkosten für die Umlandgemeinden
Anlage 4: Schulzentrum West – Aufteilung der Gesamtkosten auf die Umlandgemeinden

Beschlussfassung:

a) Geschäftsordnungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Vertagung des Tagesordnungspunktes:

    13 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
    D.h. der Antrag wurde angenommen.

 

b) Beschlussantrag der Verwaltung gemäß Sitzungsvorlage:

    Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegenüber den in den Anlagen 2 und 4 genannten Umlandgemeinden die Bereitschaft der Stadt Schwäbisch Hall zur Zusammenarbeit zu erklären, um gemäß § 31 Schulgesetz mit den Umlandgemeinden eine          öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu deren finanzieller Beteiligung an der Generalsanierung des Gymnasiums bei St. Michael und der Generalsanierung des Schulzentrums West abzuschließen.

    (ohne Abstimmung)

Meine Werkzeuge