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Vorlage folgt</p>
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Die Bemessung der Grundsteuer nach heutigem Recht wurde 2018 f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, weil sie aufgrund veralteter Grundst&uuml;ckswerte berechnet wurde. Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg erlassen. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage zur Erhebung der Grundsteuern.</p>
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Die Hebes&auml;tze f&uuml;r die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) wurden bisher im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. F&uuml;r das Jahr 2025 reicht der Beschluss dort zeitlich nicht aus, weil die Bekanntgabe der Jahresbescheide eine rechtswirksame Satzung voraussetzt. Der erste Zahlungstermin f&uuml;r die Grundsteuer ist laut Gesetz der 15.02.2025, die Einzahlungen zu diesem Zeitpunkt sind f&uuml;r die Liquidit&auml;t der Stadtkasse wichtig. Um diese F&auml;lligkeit halten zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen die Jahresbescheide Anfang Januar versandt werden. Aus diesem Grund beantragt die Verwaltung f&uuml;r das Jahr 2025 eine eigene Hebesatzsatzung zu erlassen.</p>
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Von einer Festsetzung der Hebes&auml;tze im Rahmen der Haushaltssatzung m&ouml;chte die Verwaltung entsprechend der unten stehenden Empfehlung des St&auml;dtetages absehen:</p>
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&bdquo;Die Bekanntgabe der Grundsteuerjahresbescheide 2025 setzt&nbsp; eine rechtswirksame Satzung voraus. Satzungen werden rechtswirksam, wenn die &ouml;ffentliche Bekanntmachung abgeschlossen ist. Hinzukommt, dass die Messbetr&auml;ge &bdquo;alt&ldquo; nach &sect; 59 Abs. 6 LGrStG kraft Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben werden. Werden die Hebes&auml;tze der Realsteuern im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt, d&uuml;rfen die Grundsteuerbescheide erst nach der &ouml;ffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung versandt werden. Damit die Grundsteuerjahresbescheide 2025 rechtzeitig vor der ersten F&auml;lligkeit 15. Februar 2025 versendet werden k&ouml;nnen muss die &ouml;ffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung oder Hebesatzsatzung abgeschlossen sein.&ldquo; (St&auml;dtetagsinfo R 43697/2024)</p>
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Diese theoretisch auch m&ouml;gliche Alternative hat nach Auffassung der Verwaltung folgende negativen Konsequenzen:</p>
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- Erheblicher Verwaltungsaufwand durch telefonische R&uuml;ckfragen der B&uuml;rger die auf einen Grundsteuerbescheid warten, zus&auml;tzlich zu den R&uuml;ckfragen, die es nach Bescheidversand geben wird.</p>
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- Keine Grundsteuereinnahmen am 15.02.25 (m&ouml;glicherweise auch nicht am 15.05.25).</p>
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- Verteilung der Grundsteuern 2025 mit den gesetzlich vorgeschriebenen F&auml;lligkeiten<br />
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nur am 15.05., 15.08. und 15.11 oder nur 15.08 und 15.11. Mehraufwand zu diesen Terminen f&uuml;r die B&uuml;rger.</p>
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- Kosten f&uuml;r Bescheidversand i.H.v. ca. 20 T&euro; (Druck im Dezember &uuml;ber Stadtwerke)</p>
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Grunds&auml;tzlich haben sich die kommunalen Landesverb&auml;nde zur Aufkommensneutralit&auml;t im Hinblick auf die Grundsteuerreform bekannt, die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen sich im Rahmen der Vorjahre bewegen. Dazu stehen wir auch. Deshalb schl&auml;gt die Verwaltung vor, bei der Grundsteuer B ab 2025 Einnahmen i.H.v. ca. 8 Mio. &euro; einzuplanen.</p>
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Bis 2022 hat der Hebesatz f&uuml;r die Grundsteuer B in Schw&auml;bisch Hall 420 v.H. betragen, was zuletzt, basierend auf die Messbetr&auml;ge aller Grundst&uuml;cke zum 31.12.2022, Einnahmen von knapp 7,5 Mio &euro; bedeutet hat.</p>
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Im Jahr 2023 wurde der Hebesatz auf 460 v.H. erh&ouml;ht, was 2024 Einnahmen i.H.v. 8,6 Mio &euro; prognostiziert. Die Prognose basiert auf die Messbetr&auml;ge aller zur Zeit veranlagten Grundst&uuml;cke in H&ouml;he von 1.880.000 &euro; (Messbetrag 1.880.000 &euro; x 4,6 (Hebesatz) = 8.648.000 &euro;).</p>
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Die Messbetr&auml;ge werden ab 2025 nach den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetztes nach Boderrichtwerten ermittelt</p>
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Die Messbetr&auml;ge aller zur Zeit veranlagten Grundst&uuml;cke gehen nach der neuen Ermittlungsmethode auf 1.500.610 &euro; zur&uuml;ck.</p>
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Um auf Grundlage der neuen Messbetr&auml;ge das gleiche Aufkommen zu erzielen wie 2024, n&auml;mlich 8,65 Mio. &euro;, m&uuml;sste der neue Hebesatz 575 v.H betragen.</p>
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Da die Mehreinnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 seit der letzten Erh&ouml;hung des Hebesatzes an die Grundsteuerpflichtigen zur&uuml;ckgegeben werden sollen, schl&auml;gt die Verwaltung vor die Einnahmen aus der Grundsteuer im Haushalt 2025 auf 8 Mio. &euro; zu begrenzen. Der hierf&uuml;r erforderliche neue Hebesatz ab 2025 m&uuml;sste bei 535 v.H. festgesetzt werden.</p>
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Die Entscheidung &uuml;ber die Festsetzung des (einheitlichen) Hebesatzes trifft der Gemeinderat in einem Abw&auml;gungsprozess, der in Anbetracht der kommunalpolitischen Tragweite nicht einfach ist. Gerade die Grundsteuer B hat erhebliche Haushaltsrelevanz, da sie einen ma&szlig;geblichen Anteil der Einnahmen der Kommunen ausmacht. Da inzwischen nahezu 100 % der Me&szlig;betragsbescheide f&uuml;r die Grundsteuer B vorliegen, wurde die Anlage 2 aktualisiert. Weiterhin unber&uuml;cksichtigt bleiben Korrekturen von Messbetr&auml;gen im Hinblick auf eingereichte Widerspr&uuml;che. Diese Verfahren k&ouml;nnen evtl. Jahre in Anspruch nehmen.</p>
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Das Finanzministerium hat als Entscheidungshilfe f&uuml;r die kommunalen Gremien am 09.09.2024 das sogenannte Transparenzregister ver&ouml;ffentlicht. In diesem Register werden f&uuml;r die Kommunen in Baden-W&uuml;rttemberg aufkommensneutrale Hebes&auml;tze f&uuml;r die Grundsteuer B ermittelt. In diesem Transparenzregister wird f&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall eine Hebesatzprognose von 536 &ndash; 592 herausgegeben. Die Bandbreite wird aufgrund m&ouml;glicher nachtr&auml;glicher &Auml;nderungen von Me&szlig;bescheiden angegeben. Z.B.:<br />
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&bull; noch ausstehende Entscheidungen &uuml;ber eingelegte Einspr&uuml;che beim Finanzamt<br />
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&bull; bereits beantragte sowie zuk&uuml;nftige Einzelwertgutachten<br />
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&bull; zuk&uuml;nftige Antr&auml;ge auf Fehlerberichtigungen nach &sect;&sect; 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2 LGrStG<br />
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&bull; der Bearbeitung von Hinweisen der Gemeinde an die Finanzverwaltung auf fehlerhafte Messbetragsbescheide (Fehlermonitoring) durch die Finanz&auml;mter<br />
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&bull; noch ausstehende &Auml;nderungen der Messbetr&auml;ge aufgrund nachtr&auml;glicher Korrektur von Bodenrichtwerten durch den &ouml;rtlichen Gutachterausschuss.</p>
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<u>Anlagen:</u><br />
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Anlage 1: [[Media:240-24_A1_Hebesatzsatzung-ab-2025.pdf{{!}}Hebesatzsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall ab 01.01.2025]]<br />
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Anlage 2: [[Media:240-24_A2-Kalkulation_Hebesatzsatzung-ab-2025.pdf{{!}}Kalkulation des Hebesatzes]]<br />
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Anlage 3: [[Media:240-24_A3-Neukalkulation_Hebesatzsatzung-ab-2025.pdf{{!}}Neukalkulation f&uuml;r eine Bandbreite bei den Hebes&auml;tzen von 420 v.H. bis 535&nbsp;v.H.]]<br />
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Anlage 4: [[Media:240-24_A4-Messbetragsentwicklung_Hebesatzsatzung-ab-2025.pdf{{!}}Statistik Me&szlig;betragsentwicklung]]<br />
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Anlage 5:&nbsp;[[Media:240-24_A5-Beilage-zu-Grundsteuerbescheiden_Hebesatzsatzung-ab-2025.pdf{{!}}Beilage zu Grundsteuerbescheiden 2025]]<br />
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Anlage 6: [[Media:240-24_A6-Beispiele-Grundsteuerreform_Hebesatzsatzung-ab-2025_nichtoeffentlich.pdf{{!}}Beispiele Grundsteuerreform]] (nicht&ouml;ffentlich)<br />
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Anlage 7: [[Media:Zu-240-24_Praesentation-Hebesatzsatzung-Grundsteuer.pdf{{!}}Pr&auml;sentation]]</p>
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Die als Anlage 1 beigef&uuml;gte Hebesatzsatzung f&uuml;r Schw&auml;bisch Hall ab dem 01.01.2025 wird beschlossen.</p>
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Der Tagesordnungspunkt wurde behandelt, eine Abstimmung erfolgt nicht und ist f&uuml;r die Gemeinderatssitzung am 13.11.2024 vorgesehen.</p>
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Aktuelle Version vom 4. November 2024, 18:20 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 240/24

Sachvortrag:

Die Bemessung der Grundsteuer nach heutigem Recht wurde 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil sie aufgrund veralteter Grundstückswerte berechnet wurde. Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage zur Erhebung der Grundsteuern.

Die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) wurden bisher im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Für das Jahr 2025 reicht der Beschluss dort zeitlich nicht aus, weil die Bekanntgabe der Jahresbescheide eine rechtswirksame Satzung voraussetzt. Der erste Zahlungstermin für die Grundsteuer ist laut Gesetz der 15.02.2025, die Einzahlungen zu diesem Zeitpunkt sind für die Liquidität der Stadtkasse wichtig. Um diese Fälligkeit halten zu können, müssen die Jahresbescheide Anfang Januar versandt werden. Aus diesem Grund beantragt die Verwaltung für das Jahr 2025 eine eigene Hebesatzsatzung zu erlassen.

Von einer Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung möchte die Verwaltung entsprechend der unten stehenden Empfehlung des Städtetages absehen:

„Die Bekanntgabe der Grundsteuerjahresbescheide 2025 setzt  eine rechtswirksame Satzung voraus. Satzungen werden rechtswirksam, wenn die öffentliche Bekanntmachung abgeschlossen ist. Hinzukommt, dass die Messbeträge „alt“ nach § 59 Abs. 6 LGrStG kraft Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben werden. Werden die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt, dürfen die Grundsteuerbescheide erst nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung versandt werden. Damit die Grundsteuerjahresbescheide 2025 rechtzeitig vor der ersten Fälligkeit 15. Februar 2025 versendet werden können muss die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung oder Hebesatzsatzung abgeschlossen sein.“ (Städtetagsinfo R 43697/2024)

Diese theoretisch auch mögliche Alternative hat nach Auffassung der Verwaltung folgende negativen Konsequenzen:

- Erheblicher Verwaltungsaufwand durch telefonische Rückfragen der Bürger die auf einen Grundsteuerbescheid warten, zusätzlich zu den Rückfragen, die es nach Bescheidversand geben wird.

- Keine Grundsteuereinnahmen am 15.02.25 (möglicherweise auch nicht am 15.05.25).

- Verteilung der Grundsteuern 2025 mit den gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeiten
nur am 15.05., 15.08. und 15.11 oder nur 15.08 und 15.11. Mehraufwand zu diesen Terminen für die Bürger.

- Kosten für Bescheidversand i.H.v. ca. 20 T€ (Druck im Dezember über Stadtwerke)

Grundsätzlich haben sich die kommunalen Landesverbände zur Aufkommensneutralität im Hinblick auf die Grundsteuerreform bekannt, die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen sich im Rahmen der Vorjahre bewegen. Dazu stehen wir auch. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, bei der Grundsteuer B ab 2025 Einnahmen i.H.v. ca. 8 Mio. € einzuplanen.

Bis 2022 hat der Hebesatz für die Grundsteuer B in Schwäbisch Hall 420 v.H. betragen, was zuletzt, basierend auf die Messbeträge aller Grundstücke zum 31.12.2022, Einnahmen von knapp 7,5 Mio € bedeutet hat.

Im Jahr 2023 wurde der Hebesatz auf 460 v.H. erhöht, was 2024 Einnahmen i.H.v. 8,6 Mio € prognostiziert. Die Prognose basiert auf die Messbeträge aller zur Zeit veranlagten Grundstücke in Höhe von 1.880.000 € (Messbetrag 1.880.000 € x 4,6 (Hebesatz) = 8.648.000 €).

Die Messbeträge werden ab 2025 nach den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetztes nach Boderrichtwerten ermittelt

Die Messbeträge aller zur Zeit veranlagten Grundstücke gehen nach der neuen Ermittlungsmethode auf 1.500.610 € zurück.

Um auf Grundlage der neuen Messbeträge das gleiche Aufkommen zu erzielen wie 2024, nämlich 8,65 Mio. €, müsste der neue Hebesatz 575 v.H betragen.

Da die Mehreinnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 seit der letzten Erhöhung des Hebesatzes an die Grundsteuerpflichtigen zurückgegeben werden sollen, schlägt die Verwaltung vor die Einnahmen aus der Grundsteuer im Haushalt 2025 auf 8 Mio. € zu begrenzen. Der hierfür erforderliche neue Hebesatz ab 2025 müsste bei 535 v.H. festgesetzt werden.

Die Entscheidung über die Festsetzung des (einheitlichen) Hebesatzes trifft der Gemeinderat in einem Abwägungsprozess, der in Anbetracht der kommunalpolitischen Tragweite nicht einfach ist. Gerade die Grundsteuer B hat erhebliche Haushaltsrelevanz, da sie einen maßgeblichen Anteil der Einnahmen der Kommunen ausmacht. Da inzwischen nahezu 100 % der Meßbetragsbescheide für die Grundsteuer B vorliegen, wurde die Anlage 2 aktualisiert. Weiterhin unberücksichtigt bleiben Korrekturen von Messbeträgen im Hinblick auf eingereichte Widersprüche. Diese Verfahren können evtl. Jahre in Anspruch nehmen.

Das Finanzministerium hat als Entscheidungshilfe für die kommunalen Gremien am 09.09.2024 das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. In diesem Register werden für die Kommunen in Baden-Württemberg aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer B ermittelt. In diesem Transparenzregister wird für die Stadt Schwäbisch Hall eine Hebesatzprognose von 536 – 592 herausgegeben. Die Bandbreite wird aufgrund möglicher nachträglicher Änderungen von Meßbescheiden angegeben. Z.B.:
• noch ausstehende Entscheidungen über eingelegte Einsprüche beim Finanzamt
• bereits beantragte sowie zukünftige Einzelwertgutachten
• zukünftige Anträge auf Fehlerberichtigungen nach §§ 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2 LGrStG
• der Bearbeitung von Hinweisen der Gemeinde an die Finanzverwaltung auf fehlerhafte Messbetragsbescheide (Fehlermonitoring) durch die Finanzämter
• noch ausstehende Änderungen der Messbeträge aufgrund nachträglicher Korrektur von Bodenrichtwerten durch den örtlichen Gutachterausschuss.

Anlagen:
Anlage 1: Hebesatzsatzung der Stadt Schwäbisch Hall ab 01.01.2025
Anlage 2: Kalkulation des Hebesatzes
Anlage 3: Neukalkulation für eine Bandbreite bei den Hebesätzen von 420 v.H. bis 535 v.H.
Anlage 4: Statistik Meßbetragsentwicklung
Anlage 5: Beilage zu Grundsteuerbescheiden 2025
Anlage 6: Beispiele Grundsteuerreform (nichtöffentlich)
Anlage 7: Präsentation

Beschlussfassung:

Die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung für Schwäbisch Hall ab dem 01.01.2025 wird beschlossen.

Der Tagesordnungspunkt wurde behandelt, eine Abstimmung erfolgt nicht und ist für die Gemeinderatssitzung am 13.11.2024 vorgesehen.

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