91357168/meetingminutes/96949513/paragraph
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Mit Anwendung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 01.01.2022 werden die städtischen Umsatzsteuerpflichten erweitert. Öffentlich-rechtliche Leistungen der Stadt sind damit ab dem Jahreswechsel umsatzsteuerpflichtig, wenn sie im Wettbewerb zu privaten Dritten erbracht werden und zu jährlichen Einnahmen von mindestens 17.500 € führen.</p> | Mit Anwendung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 01.01.2022 werden die städtischen Umsatzsteuerpflichten erweitert. Öffentlich-rechtliche Leistungen der Stadt sind damit ab dem Jahreswechsel umsatzsteuerpflichtig, wenn sie im Wettbewerb zu privaten Dritten erbracht werden und zu jährlichen Einnahmen von mindestens 17.500 € führen.</p> | ||
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Aktuelle Version vom 2. August 2023, 13:32 Uhr
Sachvortrag:
Mit Anwendung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 01.01.2022 werden die städtischen Umsatzsteuerpflichten erweitert. Öffentlich-rechtliche Leistungen der Stadt sind damit ab dem Jahreswechsel umsatzsteuerpflichtig, wenn sie im Wettbewerb zu privaten Dritten erbracht werden und zu jährlichen Einnahmen von mindestens 17.500 € führen.
Die Leistungen des Fachbereich Baurechtamt/Denkmalschutz sind alle öffentlich-rechtlicher Natur. Bis auf eine Ausnahme sind die Leistungen des Fachbereichs hoheitlicher Art und unterliegen deshalb weiterhin nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Die Ausnahme stellen die Tätigkeit des Gutachterausschusses bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten dar. Diese Gutachten können auch von Dritten (freie Sachverständige, Architekten etc.) erstellt werden und führten in den vergangenen Jahren zu jährlichen Gebühreneinnahmen von über 17.500 €.
Deshalb ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss entsprechend zu ändern.
§ 4 der Satzung erhält folgenden Wortlaut (Ergänzungen in rot)
siehe Grafik Gebührenhöhe
Anlage: Satzungstext
Beschluss:
Es wird beantragt, die beiliegende Satzung zu beschließen.
(einstimmig - 32)