78505451/meetingminutes/92573853/paragraph

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+
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In der Sitzung des Gemeinderates am 04.12.2019 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/38155762/meetingminutes/54416764/paragraph &sect; 200, nicht&ouml;ffentlich]) sind folgende Beschl&uuml;sse gefasst worden:</p>
+
Der [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/78505451/0/meetingminutes/125388253/paragraph Tagesordnungspunkt] wurde abgesetzt.</p>
<p style="margin-left: 40px;">
+
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1. Der Verl&auml;ngerung des &ouml;ffentlichen-rechtlichen Vertrages zum Betrieb des Campus Schw&auml;bisch Hall zwischen dem Land Baden-W&uuml;rttemberg, der Hochschule Heilbronn und der Fachhochschulstiftung Schw&auml;bisch Hall bis 2034 in&nbsp; &nbsp;vorliegender Form wird zugestimmt.</p>
+
<p style="margin-left: 40px;">
+
2. Der Einbringung von 5.000.000 &euro; aus dem Erl&ouml;s des Verkaufs der Energieversorgung Ottobrunn in das Verm&ouml;gen der Hospitalstiftung wird grunds&auml;tzlich zugestimmt. Zur Zeit wird die M&ouml;glichkeit einer steuerfreien Zustiftung an<br />
+
&nbsp; &nbsp; die Unterstiftung Bildung und Kultur gepr&uuml;ft. Sollte diese M&ouml;glichkeit aus steuerlichen Gr&uuml;nden ausscheiden, so wird eine Aussch&uuml;ttung an die Unterstiftung Fachhochschule zur St&auml;rkung der zweckgebundenen R&uuml;cklage<br />
+
&nbsp; &nbsp; erfolgen. Vor Aussch&uuml;ttung erfolgt Behandlung und Beschlussfassung im Gemeinderat.</p>
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<p align="justify">
+
Der Fachbereich Finanzen hat sich intensiv mit verschiedenen steuerlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten zur Realisierung dieser Beschl&uuml;sse besch&auml;ftigt.</p>
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<p align="justify">
+
<u>Ausgangslage:</u></p>
+
<p align="justify">
+
Seit dem Inkrafttreten der Ergebnisabf&uuml;hrungsvertr&auml;ge im Jahr 2008 f&uuml;hren die sog. Organt&ouml;chter Stadtwerke, GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH und HGE Haller Grundst&uuml;cks- und Erschlie&szlig;ungsgesellschaft mbH ihre handelsrechtlichen Jahres&uuml;bersch&uuml;sse an die st&auml;dtische Finanzholding SHB Schw&auml;bisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend SHB genannt) ab.</p>
+
<p align="justify">
+
Zweck der SHB ist die Steuerung und finanzielle Ausstattung der st&auml;dtischen Beteiligungsunternehmen, damit diese ihren st&auml;dtischen Auftrag optimal erf&uuml;llen k&ouml;nnen. Der st&auml;dtische Auftrag besteht insbesondere im Betrieb einer klimafreundlichen Energieversorgung und der Entlastung der st&auml;dtischen Finanzen durch die &Uuml;bernahme der B&auml;derbetriebe und der Parkierungseinrichtungen, durch die Schaffung von preisg&uuml;nstigem Wohnraum, die &Uuml;bernahme von Stadtentwicklungsaufgaben sowie die Schaffung von Baulandangeboten sowohl im gewerblichen als auch im Wohnbaubereich. Zur finanziellen Ausstattung der Beteiligungsunternehmen f&uuml;hrt die SHB die erhaltenen Ergebnisabf&uuml;hrungen an die Beteiligungsunternehmen zur&uuml;ck.</p>
+
<p align="justify">
+
Die im Beschluss genannten 5.000.000 Euro aus dem &bdquo;Erl&ouml;s des Verkaufs der Energieversorgung Ottobrunn&ldquo; stellen einen Teil der Ergebnisabf&uuml;hrung der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH an die SHB aus dem Wirtschaftsjahr 2018 dar. Diese Summe sollte gem&auml;&szlig; dem Beschluss vom 04.12.2019 nicht an die Tochterunternehmen zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden. Stattdessen sollten die Verkaufserl&ouml;se m&ouml;glichst ohne Steuerbelastung der Unterstiftung Fachhochschule der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist Schw&auml;bisch Hall (nachfolgend Hospitalstiftung genannt) zu Gute kommen.</p>
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<p align="justify">
+
F&uuml;r die konkrete Umsetzung gibt es die folgenden beiden M&ouml;glichkeiten.</p>
+
<p align="justify">
+
<u>M&ouml;glichkeit</u><u> 1:</u></p>
+
<p align="justify">
+
Die SHB spendet (stiftet) die 5.000.000 Euro an die Unterstiftung Fachhochschule der rechtlich selbst&auml;ndigen Hospitalstiftung. Grunds&auml;tzlich unterliegen Spenden nicht der Besteuerung.</p>
+
<p align="justify">
+
Die konkrete steuerliche Pr&uuml;fung hat jedoch ergeben, dass eine direkte Spende der SHB an die Hospitalstiftung nicht anerkannt wird. Dies liegt darin begr&uuml;ndet, dass die Hospitalstiftung als eine der Gesellschafterin der SHB (Stadt Schw&auml;bisch Hall) nahestehende Person gilt. Gem&auml;&szlig; &sect; 6 der Satzung der Hospitalstiftung sind die Organe der Stadt zugleich die Organe der Stiftung. Die Spende wird deshalb als eine der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegende Gewinnaussch&uuml;ttung angesehen.</p>
+
<p align="justify">
+
Eine steuerfreie Spende w&auml;re nur durch die Stadt selbst m&ouml;glich. Dazu m&uuml;ssten die 5.000.000 Euro von der SHB zun&auml;chst an die Stadt ausgesch&uuml;ttet werden. Gem. &sect; 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG sind Aussch&uuml;ttungen der SHB an seine Tr&auml;gerk&ouml;rperschaft (Stadt Schw&auml;bisch Hall) ebenfalls kapitalertragsteuerpflichtig.</p>
+
<p align="justify">
+
Folglich entsteht sowohl bei einer Spende durch die SHB als auch bei einer Spende durch die Stadt an die Hospitalstiftung eine Kapitalertragsteuerbelastung. Die Kapitalertragsteuer muss von der SHB an das Finanzamt abgef&uuml;hrt werden und betr&auml;gt 787.500 Euro (15 % von dem nicht den R&uuml;cklagen zugef&uuml;hrten Jahresgewinn zzgl. 5,5 % Solidarit&auml;tszuschlag). Bei der Hospitalstiftung w&uuml;rden ca. 4.212.500 Euro ankommen.</p>
+
<p align="justify">
+
[[Media:226-21-Grafik-1.pdf{{!}}siehe Grafik 1]]</p>
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<p align="justify">
+
<u>M&ouml;glichkeit</u><u> 2:</u></p>
+
<p align="justify">
+
Die Kapitalertragsteuerbelastung auf die Gewinnaussch&uuml;ttung der SHB an die Stadt l&auml;sst sich nur dann vermeiden, wenn die Aussch&uuml;ttung nicht in den hoheitlichen Bereich sondern in einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Stadt erfolgt und dort f&uuml;r betriebliche Zwecke verwendet wird. Konkret m&uuml;sste die Gewinnaussch&uuml;ttung also der Investitionsr&uuml;cklage eines st&auml;dtischen BgA zugef&uuml;hrt werden.</p>
+
<p align="justify">
+
BgA sind theoretische Konstrukte unselbst&auml;ndiger Wirtschaftsbetriebe innerhalb der Stadt. Der Begriff ist in &sect; 4 KStG definiert und umfasst alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen T&auml;tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au&szlig;erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet&auml;tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.</p>
+
<p align="justify">
+
Damit die Gewinnaussch&uuml;ttung der SHB in einen st&auml;dtischen BgA erfolgt, m&uuml;sste die SHB zun&auml;chst per Gesellschafterbeschluss (Stadtratsbeschluss) in einen BgA eingelegt werden. Die SHB w&uuml;rde dann von einem BgA gehalten.<br />
+
Weiterhin m&uuml;sste dieser BgA einen Investitionsbedarf mindestens in H&ouml;he des Aussch&uuml;ttungsbetrags haben, um eine wirksame R&uuml;cklagenbildung zu erm&ouml;glichen.</p>
+
<p align="justify">
+
Ein anhaltend hoher Investitionsbedarf wurde von der Verwaltung im Bereich der Versorgung der Bev&ouml;lkerung mit bezahlbarem Wohnraum identifiziert. In diesem Bereich besteht der BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo;. Dieser BgA umfasst die &Uuml;berlassung der st&auml;dtischen Geb&auml;ude an die GWG Grundst&uuml;cks- und Wohnbaugesellschaft mbh im Rahmen des Globalmietvertrags.</p>
+
<p align="justify">
+
Um dem Wohnungsmangel im Stadtgebiet entgegenzutreten, k&ouml;nnte die Stadt in den kommenden Jahren Mehrfamilienh&auml;user bauen und nach Fertigstellung im Rahmen des Globalmietvertrags an die GWG vermieten. Die Refinanzierung der Investitionen erfolgt durch die dadurch entstehende h&ouml;here Globalmiete. Aus steuerlicher Sicht w&uuml;rde die Stadt insofern im Rahmen ihres BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo; t&auml;tig. Zur Deckung des vorhandenen Investitionsbedarfs k&ouml;nnten die 5.000.000 Euro von der SHB an den BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo; ausgesch&uuml;ttet und der Investitionsr&uuml;cklage zugef&uuml;hrt werden. Eine Kapitalertragsteuerpflicht entsteht f&uuml;r die Aussch&uuml;ttung in diesem Fall nicht. Allerdings sollte die R&uuml;cklage in den kommenden Jahren zur Realisierung der Bauprojekte liquidiert werden.</p>
+
<p align="justify">
+
Auf dem Weg dahin m&uuml;sste der Gemeinderat folgende Beschl&uuml;sse fassen:</p>
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<ul>
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<li>
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<p align="justify">
+
Beschluss zur Einbringung der SHB in den BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo;,</p>
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</li>
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<li>
+
<p align="justify">
+
Beschluss &uuml;ber die Aussch&uuml;ttung der 5.000.000 Euro aus SHB-Mitteln in den BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo; und</p>
+
</li>
+
<li>
+
<p align="justify">
+
Beschluss &uuml;ber die Zuf&uuml;hrung der 5.000.000 Euro zu einer Investitionsr&uuml;cklage des BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo;.</p>
+
</li>
+
</ul>
+
<p align="justify">
+
Die Finanzierung der Hochschule k&ouml;nnte in der Folge, statt einer Einmalzahlung, durch die Gew&auml;hrung von j&auml;hrlichen, laufenden Zusch&uuml;ssen aus dem st&auml;dtischen Haushalt erfolgen. Aus heutiger Sicht wird hierbei mit einem Bedarf von 250.000 Euro bis 300.000 Euro j&auml;hrlich gerechnet.</p>
+
<p align="justify">
+
Der Vorteil dieses Konstruktes besteht darin, dass die Aussch&uuml;ttung der SHB nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt.</p>
+
<p align="justify">
+
Obwohl die SHB dann in Zukunft von dem BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo; gehalten wird, bleibt es weiterhin m&ouml;glich, Aussch&uuml;ttungen der SHB zur Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben der Stadt zu verwenden. Dies liegt in der Einheitskassentheorie begr&uuml;ndet. Werden zuk&uuml;nftige Aussch&uuml;ttungen der SHB nicht den R&uuml;cklagen des BgA &bdquo;Globalvermietung&ldquo; zugef&uuml;hrt, geht man davon aus, dass die Aussch&uuml;ttungen dem hoheitlichen Bereich der Stadt zuflie&szlig;en. Diese Aussch&uuml;ttungen unterliegen dann jedoch analog zu den Ausf&uuml;hrungen unter M&ouml;glichkeit 1 der Kapitalertragsteuerpflicht.</p>
+
<p align="justify">
+
[[Media:226-21-Grafik-2.pdf{{!}}siehe Grafik 2]]</p>
+
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<ol>
+
<li>
+
<p align="justify">
+
Die 100 %-ige Beteiligung der Stadt Schw&auml;bisch Hall an der SHB Schw&auml;bisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH wird in den Betrieb gewerblicher Art &bdquo;Globalmietvermietung&ldquo; eingelegt.<br />
+
(ohne Abstimmung)</p>
+
</li>
+
<li>
+
<p align="justify">
+
Die SHB Schw&auml;bisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH sch&uuml;ttet einen Gewinn in H&ouml;he von 5.000.000 Euro an den Betrieb gewerblicher Art &bdquo;Globalvermietung&ldquo; der Stadt Schw&auml;bisch Hall aus. Der Gewinn ist der Investitionsr&uuml;cklage zuzuf&uuml;hren.<br />
+
(ohne Abstimmung)</p>
+
</li>
+
</ol>
+
<p align="justify">
+
&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Der Tagesordnungspunkt wurde <strong>vertagt</strong>.</p>
+
<p align="justify">
+
&nbsp;</p>
+
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+
  
 
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[[Category:Index:Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft|Einlage der SHB Schwäbisch Hall Beteiligungsgesellschaft mbH-Anteile in den Betrieb gewerblicher Art „Globalvermietung“ (06.10.2021, Gemeinderat)]]
 
[[Category:Startdate|2021-10-06]]
 
[[Category:Startdate|2021-10-06]]

Aktuelle Version vom 26. Juli 2023, 09:55 Uhr

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