118496957/meetingannouncement/125313867/agendaitem

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Vorlage folgt</p>
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Am 19.12.2022 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/98187129/meetingannouncement/118524763/agendaitem SV-Nr. 311/22, &ouml;ffentlich]) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die fr&uuml;hzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange f&uuml;r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2118-03 &bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Stein&auml;cker-Ost&ldquo; in Sulzdorf durchzuf&uuml;hren.</p>
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Die fr&uuml;hzeitige Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 12.01.2023 bis 12.02.2023. Die fr&uuml;hzeitige Unterrichtung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.</p>
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Aus der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 29 Stellungnahmen der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur fr&uuml;hzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Im Zuge der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Tabelle mit den Vorschl&auml;gen zur Abw&auml;gung liegt bei (Anlage 7).</p>
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Das Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Brandschutz, teilt mit, dass ein Nachweis &uuml;ber die Leistungsf&auml;higkeit der n&auml;chstgelegenen Hydranten (mind. 30 m&sup3;) f&uuml;r die <strong>L&ouml;schwasserversorgung</strong> zu erbringen ist und f&uuml;r die Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zu- und Umfahrt, Aufstell- und Bewegungsfl&auml;chen vorhanden sind.<br />
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Die Leistungsf&auml;higkeit der vorhandenen Hydranten (ca. 300 m entfernt) betr&auml;gt 36 m&sup3;/h. Zudem gibt es in D&ouml;rrenzimmern einen L&ouml;schwasserbeh&auml;lter mit 150 m&sup3;. Die bestehenden landwirtschaftlichen Wege gew&auml;hrleisten die Erreichbarkeit.</p>
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Das Polizeipr&auml;sidium Aalen sieht keine Bedenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheit des Stra&szlig;enverkehrs durch <strong>Spiegelungen</strong> von der PV-Anlage beeintr&auml;chtigt wird.</p>
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Die Anlage liegt ca. 600 m von der Landesstra&szlig;e L1060 entfernt. Zudem kommen Module mit Antireflexbeschichtung zur Anwendung. Nach den einschl&auml;gigen Richtlinien ist eine Beeintr&auml;chtigung des Stra&szlig;enverkehrs nicht ersichtlich, da sich die Anlage mehr als 100 m entfernt befindet.</p>
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Die DB Energie GmbH teilt mit, dass durch das Plangebiet eine <strong>110-kvBahnstromleitung</strong> mit einem Ann&auml;herungsbereich von 60 verl&auml;uft, sowie im Bereich des Schutzstreifens die Abst&auml;nde gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden m&uuml;ssen. Weiter wird gebeten, in den Bebauungsplan Festsetzungen zu den endg&uuml;ltigen Bauausf&uuml;hrungspl&auml;nen zu treffen sowie auf notwendige Schutzma&szlig;nahmen der Strommasten hinzuweisen.<br />
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Der Ann&auml;herungsbereich wird zus&auml;tzlich im Lageplan dargestellt und die Abstandsregelungen bez&uuml;glich des Schutzstreifens als Hinweis im Textteil &uuml;bernommen. Bauordnungsrechtliche Sachverhalte k&ouml;nnen jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung ber&uuml;cksichtigt bzw. festgesetzt werden. Diese werden vom Vorhabentr&auml;ger im Rahmen des Bauantrags mit der DB Energie GmbH rechtzeitig abgestimmt. Die Maststandorte befinden sich au&szlig;erhalb des Plangebiets.</p>
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Die Deutsche Bahn AG hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, wenn die Hinweise und Anregungen zu den <strong>Emissionen durch den Bahnbetrieb</strong> bzw. der Erhaltung der Bahnanlagen, zu Beleuchtungsanlagen, Werbung, etc. beachtet werden. Die Hinweise werden in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.</p>
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Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist darauf hin, dass die geplante FFPV-Anlage mit einer Gr&ouml;&szlig;e von 9,5 ha im <strong>Regionalen Gr&uuml;nzug</strong> aktuell nicht m&ouml;glich ist. Ausnahmeregelungen lassen eine max. Fl&auml;che von 5 ha zu. Allerdings ist die Fl&auml;che Teil der derzeit laufenden 20. &Auml;nderung des Regionalplans f&uuml;r Freifl&auml;chenphotovoltaik, weshalb in Aussicht gestellt werden kann, dass die Planung k&uuml;nftig mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein wird. Deshalb wird empfohlen, das Verfahren in Absprache mit dem Regionalverband parallel weiter zu f&uuml;hren. Dar&uuml;ber hinaus wird angeregt, den Fl&auml;chennutzungsplan im Parallelverfahren anzupassen.<br />
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Abschlie&szlig;end wird die vorliegende Aufstellung eines Bebauungsplans f&uuml;r eine Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage ausdr&uuml;cklich als wichtigen Schritt hin zu einer klimaneutralen, wirtschaftlich unabh&auml;ngigen und sicheren Energieversorgung der Region begr&uuml;&szlig;t. Die Stadt Schw&auml;bisch Hall stellt sich damit der Herausforderung einer zukunftsf&auml;higen und nachhaltigen Energieversorgung und tr&auml;gt ihren Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele bei.<br />
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Das Bebauungsplanverfahren wird zeitlich auf die 20. &Auml;nderung des Regionalplans abgestimmt, der Fl&auml;chennutzungsplan im Parallelverfahren angepasst.</p>
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Der Bauernverband Schw&auml;bisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V. sieht durch den Entzug von Produktionsfl&auml;chen eine <strong>Belastung f&uuml;r aktive landwirtschaftliche Betriebe</strong>. Um die Fl&auml;chennutzung f&uuml;r die aktive Landwirtschaft sicherzustellen, sollen Freifl&auml;chenanlagen vornehmlich zur Existenzsicherung landwirtschaftlicher aktiver Betriebe als Erg&auml;nzung des Betriebseinkommens geplant und umgesetzt werden. Nur dann sei ein R&uuml;ckbau denkbar, wenn die Nahrungsmittelerzeugung dies erfordert.<br />
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Initiator ist ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb der sich bisher aus den Standbeinen Ackerbau und Gr&uuml;nland zusammensetzt. Es ist nun erkl&auml;rtes Ziel mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf den eigenen landwirtschaftlich genutzten Fl&auml;chen den landwirtschaftlichen Betrieb weiter abzusichern. Dar&uuml;ber hinaus liegt seit Januar 2023 mit der EEG-Novelle der Ausbau der erneuerbaren Energien im &uuml;berragenden &ouml;ffentlichen Interesse.</p>
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Das Umweltzentrum SHA e.V. sieht keine grunds&auml;tzlichen Bedenken, wenn der damit verbundene erhebliche <strong>Verlust landwirtschaftlicher Fl&auml;che</strong> nicht an anderer Stelle durch Intensivierung bzw. Biotopverluste (z.B. Beseitigung von Obstwiesen) kompensiert wird. Weiter werden die landschaftspr&auml;genden B&auml;ume an der Ostseite ihres vorgesehenen Erhalts wegen des damit verbundenen Schattenwurfs langfristig als bedroht angesehen. Besser w&auml;re es, die am Rande der B&auml;ume geplanten Module etwas weiter im Westen beginnen zu lassen. Der wertvolle Bahndammbereich darf nicht als Lager- oder Abstellfl&auml;che missbraucht werden.</p>
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Au&szlig;erhalb des Plangebietes wird nur der artenschutzrechtliche Feldlerchenausgleich notwendig. Die B&auml;ume befinden sich auf st&auml;dtischem Grund. Es ist nicht geplant, die B&auml;ume zu entfernen bzw. einzuk&uuml;rzen. Im Bebauungsplan ist bereits festgesetzt, dass nur innerhalb des Plangebietes gelagert werden darf.</p>
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Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Raumordnung weist auf die Trasse der <strong>Hochspannungsfreileitung</strong> und auf die Lage im <strong>Regionalen Gr&uuml;nzug</strong> hin, teilt jedoch gleichzeitig mit, dass durch die derzeit laufende Regionalplan&auml;nderung, das Bebauungsplanverfahren parallel weitergef&uuml;hrt werden kann. Weiter sollte sichergestellt werden, dass die Freifl&auml;chen-Photovoltaikanlage nach einer dauerhaften Nutzungsaufgabe zur&uuml;ckgebaut wird und dies im Textteil aufgenommen wird.<br />
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Die Trasse der Hochspannungsfreileitung wurde ber&uuml;cksichtigt und der R&uuml;ckbau der Anlage wird im Durchf&uuml;hrungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.</p>
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Das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Landwirtschaft, merkt grunds&auml;tzlich an, dass die Zielsetzung bei Photovoltaikanlagen sein sollte zuerst auf siedlungsbezogene vorgepr&auml;gte Standorte, auf D&auml;chern, sowie im Au&szlig;enbereich auf <strong>Deponien</strong> und <strong>Konversionsfl&auml;chen</strong> zu gehen. Standorte <strong>zuungunsten guter landwirtschaftlicher Fl&auml;chen</strong> wird als h&ouml;chst bedenklich bewertet, da eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im &ouml;ffentlichen Interesse wahrnimmt, auf geeignete Produktionsstandorte angewiesen ist, um &ouml;kologisch und &ouml;konomisch effizient produzieren zu k&ouml;nnen. Weiter sind die Belange der Landwirtschaft in den Plans&auml;tzen und der Begr&uuml;ndung entsprechend zu w&uuml;rdigen.</p>
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Standorte auf Deponien und Konversionsfl&auml;chen sind bereits einer neuen Nutzung zugef&uuml;hrt und stehen nicht mehr zur Verf&uuml;gung. Die Umsetzung der Potenziale auf bestehenden Dachfl&auml;chen wird von der Stadt unterst&uuml;tzt. Grunds&auml;tzlich befinden sich die meisten dieser Fl&auml;chen in Privateigentum, sodass eine Aktivierung nicht immer ohne weiteres m&ouml;glich ist. Freifl&auml;chenanlagen sollen diese Potenziale unterst&uuml;tzen. Die Belange der Landwirtschaft werden entsprechend erg&auml;nzt. Um landwirtschaftliche Fl&auml;chen zu schonen ist die Fl&auml;che im Kriterienkatalog der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r die Errichtung von Freifl&auml;chen-photovoltaik auf max. 2% der landwirtschaftlichen Fl&auml;chen auf der Gesamtgemarkung begrenzt.<br />
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Das Vorhaben tr&auml;gt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erh&ouml;hung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Das baden-w&uuml;rttembergische Klimaschutzgesetz weist in &sect; 7 der &ouml;ffentlichen Hand eine Vorbildrolle zu. Kommunen m&uuml;ssen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterst&uuml;tzen. Dazu z&auml;hlt u. a. die Ausweisung geeigneter Fl&auml;chen f&uuml;r Freifl&auml;chenphotovoltaik. Somit stellt das geplante Vorhaben einen wichtigen Beitrag der Stadt Schw&auml;bisch Hall f&uuml;r den im Baden-W&uuml;rttembergischen Klimaschutzgesetz formulierten &ouml;ffentlichen Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien dar.</p>
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Dies wird durch die Stellungnahme der Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (24.3), ebenfalls Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, begr&uuml;&szlig;t und unterst&uuml;tzt. Das Vorhaben ist als eine Ma&szlig;nahme zur Bek&auml;mpfung des Klimawandels zu bewerten. In der Gesamtbetrachtung werden deshalb die Belange der Landwirtschaft zur&uuml;ckgestellt.</p>
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Der Naturschutzbeauftragte der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde (Landratsamt SHA) fordert eine f&uuml;r Tier- und Pflanzenarten ertr&auml;gliche Umsetzung der Ma&szlig;nahme, sowie die erforderliche <strong>CEF</strong>-<strong>Ma&szlig;nahme</strong> f&uuml;r die Feldlerche in der N&auml;he. Dar&uuml;ber hinaus ergibt sich durch die Einz&auml;unung der Anlage eine un&uuml;berwindbare <strong>Barriere f&uuml;r gr&ouml;&szlig;ere Wildtiere.</strong> Zudem ist die geplante Einspeisung des Stroms ins Netz zu erg&auml;nzen.</p>
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Die Barrierenwirkung ist aufgrund der angrenzenden Bahngleise schon heute gegeben.&nbsp; Der Trafostandort wird im Vorhaben- und Erschlie&szlig;ungsplan dargestellt. Der Netzanschlusspunkt ist bereits abgestimmt und befindet sich n&ouml;rdlich von Sulzdorf an der Jagstroter Stra&szlig;e.</p>
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Der Kreis&ouml;kologe der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass das <strong>Untersuchungsgebiet der saP</strong> nicht ersichtlich ist, der genaue <strong>Standort</strong> der erforderlichen <strong>CEF1-Ma&szlig;nahme </strong>(Feldlerche) noch mit der UNB abgestimmt wird und die Pflege durch Beweidung der artenreichen Magerwiese unter und neben den Modulen zu konkretisieren ist.<br />
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Das Untersuchungsgebiet wird in der saP erg&auml;nzt, der Standort der CEF1-Ma&szlig;nahme abgestimmt und die <strong>Pflege durch Beweidung</strong> im Textteil entsprechend erg&auml;nzt.</p>
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Die Untere Wasser- und Bodenschutzbeh&ouml;rde (Landratsamt SHA) teilt mit, dass f&uuml;r das Vorhaben ein <strong>Bodenschutzkonzept</strong> zu erstellen ist und zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Baurechtsbeh&ouml;rde einzureichen ist. Au&szlig;erdem wird empfohlen, bei ackerbaulich genutzten Fl&auml;chen eine fr&uuml;hzeitige <strong>Einsaat</strong> einer Gr&uuml;nlandmischung vorzunehmen, um bei Baubeginn einen stabilen tragf&auml;higen Oberboden zu erhalten.<br />
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Das erforderliche Bodenschutzkonzept wird zum Bauantrag vorgelegt und vorab mit dem Landratsamt abgestimmt. Das Thema Einsaat wird als Hinweis in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.</p>
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Die Untere Landwirtschaftsbeh&ouml;rde (Landratsamt SHA) erhebt Bedenken, da durch den <strong>Fl&auml;chenverbrauch</strong> besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzfl&auml;chen Belange der Landwirtschaft beeintr&auml;chtigt seien. Nach &sect; 1 Satz 3 der (Freifl&auml;chen&ouml;ffnungsverordnung &ndash; FF&Ouml;-VO) sind die Belange der Landwirtschaft zu wahren: &quot;Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzfl&auml;chen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsf&auml;higkeit der B&ouml;den und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung f&uuml;r landwirtschaftliche Betriebe, als auch f&uuml;r den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Fl&auml;chen m&ouml;glichst geschont werden.&quot;<br />
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Die Definition der Vorrangfluren im Rahmen der Wirtschaftsfunktionenkarte lautet jedoch auch: &bdquo;Die landwirtschaftlichen Vorrangfluren bilden die &ouml;konomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Ihr Umfang ist bestimmend f&uuml;r die zuk&uuml;nftige Entwicklung und Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und f&uuml;r die Produktion von Nahrungsmitteln und Energie.&ldquo; Damit dient der geplante Solarpark per Definition der zuk&uuml;nftigen Entwicklung des aktiven landwirtschaftlichen Betriebs. Der Eigent&uuml;mer der Fl&auml;che ist Initiator der Planung und m&ouml;chte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend ber&uuml;cksichtigt bewertet.</p>
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Die Untere Stra&szlig;enbaubeh&ouml;rde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass die k&uuml;rzeste Entfernung der geplanten Freifl&auml;chenphotovoltaik zur <strong>klassifizierten Stra&szlig;e</strong> 70 m betr&auml;gt. Sofern die Zufahrten zu klassifizierten Stra&szlig;en erheblich ver&auml;ndert werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis vom Stra&szlig;enbauamt einzuholen.<br />
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Die 70 m zur n&auml;chsten klassifizierten Stra&szlig;e im Norden sind in direkter Verbindung &uuml;ber die Bahngleise gemessen. Hier besteht keine direkte Zug&auml;nglichkeit. Eine erhebliche Ver&auml;nderung der Zufahrten zu klassifizierten Stra&szlig;en ist nicht geplant.</p>
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Die anstehende Offenlage soll anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. M&auml;rz 2021 (BGBl. I S. 353) ge&auml;ndert worden ist, &uuml;ber das Internet erfolgen. Die &Ouml;ffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange geh&ouml;rt.</p>
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Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Beschlussantrag bei Stimmengleichheit mit 3 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.</p>
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<u>Anlagen</u>:<br />
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Anlage 1:&nbsp;[[Media:179-23-A1-Planteil-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Bebauungsplanentwurf Planteil, Ma&szlig;stab 1:1500, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 2:&nbsp;[[Media:179-23-A2--Texttei-lFFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Textteil zum Bebauungsplan, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 3:&nbsp;[[Media:179-23-A3-OertlicheBauvorschriften-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}&Ouml;rtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 4:&nbsp;[[Media:179-23-A4-BegruendungundUB-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Begr&uuml;ndung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 5:&nbsp;[[Media:179-23-A5-Vorh.BBplan-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Vorhabenbezogener Bebauungsplan, SPM GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 6:&nbsp;[[Media:179-23-A6-Artenschutz-Pruefung-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Spezielle artenschutzrechtliche Pr&uuml;fung, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]<br />
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Anlage 7:&nbsp;[[Media:179-23-A7-Abwaegungstabelle-FFPV-Steinaecker-Ost-Sulzdorf.pdf{{!}}Abw&auml;gungstabelle fr&uuml;hzeitige Beteiligung, Kl&auml;rle GmbH, 22.05.2023]]</p>
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<u>1. Beschluss &uuml;ber eingegangene Stellungnahmen</u><br />
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&nbsp; &nbsp; Die Behandlung der im Rahmen der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. &sect;&sect; 3 (1)<br />
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&nbsp; &nbsp; und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abw&auml;gung aller Belange im Sinne des &sect; 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.</p>
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<u>2. Auslegungsbeschl&uuml;sse</u><br />
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A) Vorhabenbezogener&nbsp;Bebauungsplan Nr. 2118-03 &bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Stein&shy;&auml;cker-Ost&ldquo;</p>
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&nbsp; &nbsp; &nbsp;Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2118-03 &bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Stein&auml;cker-Ost&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des&nbsp; Entwurfsstandes&nbsp;22.05.2023 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.</p>
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&nbsp; &nbsp; &nbsp;Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch&nbsp;&nbsp;&nbsp; 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. &sect; 3&nbsp; PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher&nbsp;Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB&nbsp;i.V.m. &sect;&nbsp;3 PlanSiG).</p>
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B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 2118-03 &bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Stein&auml;cker-Ost&ldquo;</p>
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&nbsp; &nbsp; Die Auslegung der &Ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 2118-03 &bdquo;Freifl&auml;chenphotovoltaikanlage Stein&auml;cker-Ost&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des&nbsp;Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.</p>
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&nbsp; &nbsp; Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. &sect; 3 PlanSiG).&nbsp;Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonsti-gen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem.&nbsp;&sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB&nbsp;i.V.m. &sect;&nbsp;3 PlanSiG).</p>
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[[Category:TYP:AI|125313867]]
 
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Version vom 18. Juli 2023, 08:14 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 179/23

Sachvortrag:

Am 19.12.2022 (SV-Nr. 311/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ in Sulzdorf durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 12.01.2023 bis 12.02.2023. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 29 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 7).

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Brandschutz, teilt mit, dass ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit der nächstgelegenen Hydranten (mind. 30 m³) für die Löschwasserversorgung zu erbringen ist und für die Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zu- und Umfahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sind.
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Hydranten (ca. 300 m entfernt) beträgt 36 m³/h. Zudem gibt es in Dörrenzimmern einen Löschwasserbehälter mit 150 m³. Die bestehenden landwirtschaftlichen Wege gewährleisten die Erreichbarkeit.

Das Polizeipräsidium Aalen sieht keine Bedenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Spiegelungen von der PV-Anlage beeinträchtigt wird.

Die Anlage liegt ca. 600 m von der Landesstraße L1060 entfernt. Zudem kommen Module mit Antireflexbeschichtung zur Anwendung. Nach den einschlägigen Richtlinien ist eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht ersichtlich, da sich die Anlage mehr als 100 m entfernt befindet.

Die DB Energie GmbH teilt mit, dass durch das Plangebiet eine 110-kvBahnstromleitung mit einem Annäherungsbereich von 60 verläuft, sowie im Bereich des Schutzstreifens die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden müssen. Weiter wird gebeten, in den Bebauungsplan Festsetzungen zu den endgültigen Bauausführungsplänen zu treffen sowie auf notwendige Schutzmaßnahmen der Strommasten hinzuweisen.
Der Annäherungsbereich wird zusätzlich im Lageplan dargestellt und die Abstandsregelungen bezüglich des Schutzstreifens als Hinweis im Textteil übernommen. Bauordnungsrechtliche Sachverhalte können jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt bzw. festgesetzt werden. Diese werden vom Vorhabenträger im Rahmen des Bauantrags mit der DB Energie GmbH rechtzeitig abgestimmt. Die Maststandorte befinden sich außerhalb des Plangebiets.

Die Deutsche Bahn AG hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, wenn die Hinweise und Anregungen zu den Emissionen durch den Bahnbetrieb bzw. der Erhaltung der Bahnanlagen, zu Beleuchtungsanlagen, Werbung, etc. beachtet werden. Die Hinweise werden in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist darauf hin, dass die geplante FFPV-Anlage mit einer Größe von 9,5 ha im Regionalen Grünzug aktuell nicht möglich ist. Ausnahmeregelungen lassen eine max. Fläche von 5 ha zu. Allerdings ist die Fläche Teil der derzeit laufenden 20. Änderung des Regionalplans für Freiflächenphotovoltaik, weshalb in Aussicht gestellt werden kann, dass die Planung künftig mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein wird. Deshalb wird empfohlen, das Verfahren in Absprache mit dem Regionalverband parallel weiter zu führen. Darüber hinaus wird angeregt, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren anzupassen.
Abschließend wird die vorliegende Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage ausdrücklich als wichtigen Schritt hin zu einer klimaneutralen, wirtschaftlich unabhängigen und sicheren Energieversorgung der Region begrüßt. Die Stadt Schwäbisch Hall stellt sich damit der Herausforderung einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Energieversorgung und trägt ihren Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele bei.
Das Bebauungsplanverfahren wird zeitlich auf die 20. Änderung des Regionalplans abgestimmt, der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren angepasst.

Der Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V. sieht durch den Entzug von Produktionsflächen eine Belastung für aktive landwirtschaftliche Betriebe. Um die Flächennutzung für die aktive Landwirtschaft sicherzustellen, sollen Freiflächenanlagen vornehmlich zur Existenzsicherung landwirtschaftlicher aktiver Betriebe als Ergänzung des Betriebseinkommens geplant und umgesetzt werden. Nur dann sei ein Rückbau denkbar, wenn die Nahrungsmittelerzeugung dies erfordert.
Initiator ist ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb der sich bisher aus den Standbeinen Ackerbau und Grünland zusammensetzt. Es ist nun erklärtes Ziel mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf den eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen den landwirtschaftlichen Betrieb weiter abzusichern. Darüber hinaus liegt seit Januar 2023 mit der EEG-Novelle der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse.

Das Umweltzentrum SHA e.V. sieht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der damit verbundene erhebliche Verlust landwirtschaftlicher Fläche nicht an anderer Stelle durch Intensivierung bzw. Biotopverluste (z.B. Beseitigung von Obstwiesen) kompensiert wird. Weiter werden die landschaftsprägenden Bäume an der Ostseite ihres vorgesehenen Erhalts wegen des damit verbundenen Schattenwurfs langfristig als bedroht angesehen. Besser wäre es, die am Rande der Bäume geplanten Module etwas weiter im Westen beginnen zu lassen. Der wertvolle Bahndammbereich darf nicht als Lager- oder Abstellfläche missbraucht werden.

Außerhalb des Plangebietes wird nur der artenschutzrechtliche Feldlerchenausgleich notwendig. Die Bäume befinden sich auf städtischem Grund. Es ist nicht geplant, die Bäume zu entfernen bzw. einzukürzen. Im Bebauungsplan ist bereits festgesetzt, dass nur innerhalb des Plangebietes gelagert werden darf.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Raumordnung weist auf die Trasse der Hochspannungsfreileitung und auf die Lage im Regionalen Grünzug hin, teilt jedoch gleichzeitig mit, dass durch die derzeit laufende Regionalplanänderung, das Bebauungsplanverfahren parallel weitergeführt werden kann. Weiter sollte sichergestellt werden, dass die Freiflächen-Photovoltaikanlage nach einer dauerhaften Nutzungsaufgabe zurückgebaut wird und dies im Textteil aufgenommen wird.
Die Trasse der Hochspannungsfreileitung wurde berücksichtigt und der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Landwirtschaft, merkt grundsätzlich an, dass die Zielsetzung bei Photovoltaikanlagen sein sollte zuerst auf siedlungsbezogene vorgeprägte Standorte, auf Dächern, sowie im Außenbereich auf Deponien und Konversionsflächen zu gehen. Standorte zuungunsten guter landwirtschaftlicher Flächen wird als höchst bedenklich bewertet, da eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, auf geeignete Produktionsstandorte angewiesen ist, um ökologisch und ökonomisch effizient produzieren zu können. Weiter sind die Belange der Landwirtschaft in den Plansätzen und der Begründung entsprechend zu würdigen.

Standorte auf Deponien und Konversionsflächen sind bereits einer neuen Nutzung zugeführt und stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Umsetzung der Potenziale auf bestehenden Dachflächen wird von der Stadt unterstützt. Grundsätzlich befinden sich die meisten dieser Flächen in Privateigentum, sodass eine Aktivierung nicht immer ohne weiteres möglich ist. Freiflächenanlagen sollen diese Potenziale unterstützen. Die Belange der Landwirtschaft werden entsprechend ergänzt. Um landwirtschaftliche Flächen zu schonen ist die Fläche im Kriterienkatalog der Stadt Schwäbisch Hall für die Errichtung von Freiflächen-photovoltaik auf max. 2% der landwirtschaftlichen Flächen auf der Gesamtgemarkung begrenzt.
Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Das baden-württembergische Klimaschutzgesetz weist in § 7 der öffentlichen Hand eine Vorbildrolle zu. Kommunen müssen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterstützen. Dazu zählt u. a. die Ausweisung geeigneter Flächen für Freiflächenphotovoltaik. Somit stellt das geplante Vorhaben einen wichtigen Beitrag der Stadt Schwäbisch Hall für den im Baden-Württembergischen Klimaschutzgesetz formulierten öffentlichen Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien dar.

Dies wird durch die Stellungnahme der Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (24.3), ebenfalls Regierungspräsidium Stuttgart, begrüßt und unterstützt. Das Vorhaben ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. In der Gesamtbetrachtung werden deshalb die Belange der Landwirtschaft zurückgestellt.

Der Naturschutzbeauftragte der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt SHA) fordert eine für Tier- und Pflanzenarten erträgliche Umsetzung der Maßnahme, sowie die erforderliche CEF-Maßnahme für die Feldlerche in der Nähe. Darüber hinaus ergibt sich durch die Einzäunung der Anlage eine unüberwindbare Barriere für größere Wildtiere. Zudem ist die geplante Einspeisung des Stroms ins Netz zu ergänzen.

Die Barrierenwirkung ist aufgrund der angrenzenden Bahngleise schon heute gegeben.  Der Trafostandort wird im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Der Netzanschlusspunkt ist bereits abgestimmt und befindet sich nördlich von Sulzdorf an der Jagstroter Straße.

Der Kreisökologe der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass das Untersuchungsgebiet der saP nicht ersichtlich ist, der genaue Standort der erforderlichen CEF1-Maßnahme (Feldlerche) noch mit der UNB abgestimmt wird und die Pflege durch Beweidung der artenreichen Magerwiese unter und neben den Modulen zu konkretisieren ist.
Das Untersuchungsgebiet wird in der saP ergänzt, der Standort der CEF1-Maßnahme abgestimmt und die Pflege durch Beweidung im Textteil entsprechend ergänzt.

Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde (Landratsamt SHA) teilt mit, dass für das Vorhaben ein Bodenschutzkonzept zu erstellen ist und zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Baurechtsbehörde einzureichen ist. Außerdem wird empfohlen, bei ackerbaulich genutzten Flächen eine frühzeitige Einsaat einer Grünlandmischung vorzunehmen, um bei Baubeginn einen stabilen tragfähigen Oberboden zu erhalten.
Das erforderliche Bodenschutzkonzept wird zum Bauantrag vorgelegt und vorab mit dem Landratsamt abgestimmt. Das Thema Einsaat wird als Hinweis in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde (Landratsamt SHA) erhebt Bedenken, da durch den Flächenverbrauch besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen Belange der Landwirtschaft beeinträchtigt seien. Nach § 1 Satz 3 der (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO) sind die Belange der Landwirtschaft zu wahren: "Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden."
Die Definition der Vorrangfluren im Rahmen der Wirtschaftsfunktionenkarte lautet jedoch auch: „Die landwirtschaftlichen Vorrangfluren bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Ihr Umfang ist bestimmend für die zukünftige Entwicklung und Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Produktion von Nahrungsmitteln und Energie.“ Damit dient der geplante Solarpark per Definition der zukünftigen Entwicklung des aktiven landwirtschaftlichen Betriebs. Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Die Untere Straßenbaubehörde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass die kürzeste Entfernung der geplanten Freiflächenphotovoltaik zur klassifizierten Straße 70 m beträgt. Sofern die Zufahrten zu klassifizierten Straßen erheblich verändert werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis vom Straßenbauamt einzuholen.
Die 70 m zur nächsten klassifizierten Straße im Norden sind in direkter Verbindung über die Bahngleise gemessen. Hier besteht keine direkte Zugänglichkeit. Eine erhebliche Veränderung der Zufahrten zu klassifizierten Straßen ist nicht geplant.

Die anstehende Offenlage soll anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Beschlussantrag bei Stimmengleichheit mit 3 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 2: Textteil zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 3: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 5: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, SPM GmbH, 22.05.2023
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 7: Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung, Klärle GmbH, 22.05.2023

Beschlussantrag:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen
    Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1)
    und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.

2. Auslegungsbeschlüsse
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Stein­äcker-Ost“

     Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des  Entwurfsstandes 22.05.2023 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

     Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch    30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. § 3  PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“

    Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

    Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonsti-gen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

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