118496957/meetingannouncement/125313834/agendaitem
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− | + | Für die Aufnahme der Windkraftfläche bei Sittenhardt wurde am 08.02.2023 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/118496563/meetingannouncement/120691325/agendaitem SV-Nr. 296/22, öffentlich]) der Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall gefasst. Anschließend erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 20.02.2023 bis 20.03.2023.</p> | |
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+ | Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 13.06.2023 (Anlage 5) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | Gegenüber der Vorentwurfsfassung wurde insbesondere der Geltungsbereich der Windkraftfläche angepasst. So wurden die Abstände zu Wohnnutzung (insbesondere zu Wielandsweiler und Kornberg, die faktisch hauptsächlich Wohnnutzung umfassen) auf 700 m angepasst.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | In der Begründung wurde die für das Verfahren zwischenzeitlich geänderte Rechtsgrundlage geändert sowie dargestellt, dass die Grundzüge der Planung der 8. Fortschreibung durch die vorliegende Positivplanung nicht berührt werden. Gemäß § 245e BauGB wird davon ausgegangen, dass isolierte Positivplanungen, die maximal 25 Prozent der bisherigen Konzentrationsflächen als zusätzliche Flächen für die Windkraft ausweisen, regelmäßig keine Grundzüge der ursprünglichen Planung berühren. Wenngleich die vorliegende Planung 25 Prozent überschreitet, sind die Grundzüge der Planung nicht tangiert, da die Kriterien zur Auswahl geeigneter Flächen grundsätzlich beibehalten werden.</p> | ||
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+ | Auf Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege werden nachrichtlich Kulturdenkmale in der Planzeichnung dargestellt.</p> | ||
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+ | Die Begründung wurde insbesondere hinsichtlich der Lage in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft und einem Vorbehaltsgebiet für Erholung sowie hinsichtlich der Aspekte Arten-, Biotop-, Landschafts- und Bodenschutz weitergehend ausgeführt. Das Plangebiet liegt zwar in einem Erholungswald, die Nutzung von Waldstandorten für die Windenergie ist aber zulässig.</p> | ||
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+ | Eine Beschränkung auf Ebene des Landesrechts, dass Windkraftanlagen in einem Erholungswald grundsätzlich untersagt sind, liegt nicht vor. Im Gegenteil ist es ein erklärtes Ziel der Landesregierung, die Windkraft stark auszubauen und dabei insbesondere den Wald bei der Standortsuche zu berücksichtigen.</p> | ||
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+ | Weiterhin dürfen laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2661/21) Windkraftanlagen im Wald nicht generell verboten werden, da dies verfassungswidrig ist. Nach heutigem Stand der Technik besitzen Windkraftanlagen an Land eine Höhe um die 200-250 m. Durch die notwendigen Abstände untereinander kann im Plangebiet, bei reiner Betrachtung der Fläche ohne Berücksichtigung weiterer Aspekte wie der Topographie, Artenschutz etc., davon ausgegangen werden, dass voraussichtlich 6 Anlagen im Plangebiet möglich sein werden.</p> | ||
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+ | Im Rahmen der Entwurfsverfassung wurde zudem ein Umweltbericht erarbeitet, in dem die zu erwartenden Eingriffe und Auswirkungen auf die Schutzgüter dargestellt werden (vgl. Anlage 3). Eine genaue Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für die Windkraftfläche kann erst auf Grundlage der tatsächlich geplanten Anlagen und Standorte im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ermittelt und dargestellt werden, jedoch sind bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen benannt, um die Eingriffe und Auswirkungen auf die Schutzgüter so gering als möglich zu halten.</p> | ||
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+ | Es wurden Hinweise in der Begründung ergänzt, die insbesondere der Öffentlichkeit als Information bezüglich Lärmschutz, Infraschall, Schattenwurf, Eiswurf und Befeuerung dienen. Von einer sensorischen Wahrnehmung von Windkraftanlagen bzw. deren Schattenschlag kann nicht pauschal auf gesundheitliche Auswirkungen geschlossen werden. Erst bei Überschreitung gewisser Grenzwerte besteht nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand eine Gesundheitsgefährdung. Die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bzw. DIN 45680 gibt daher Grenzwerte vor, deren Einhaltung der Betreiber der Anlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen hat. Auch bei den anderen Themen kann erst auf Ebene der Anlagenplanung bspw. das Risiko von Eiswurf näher untersucht werden. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die genannten Punkte kein Ausschluss für die Ausweisung der Windkraftfläche.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | Hinsichtlich des Artenschutzes wurde im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses noch davon ausgegangen, dass weitere Untersuchungen erforderlich werden. Zwischenzeitlich hat sich jedoch herausgestellt, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine vertiefenden Untersuchungen notwendig sind. Da konkrete Auswirkungen bzw. Eingriffe vom genauen Anlagenstandort und der konkreten Planung abhängen, ist auf Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben zum Artenschutz eingehalten werden.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | <u>Weiteres Verfahren</u></p> | ||
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+ | Die Vorentwurf des Flächennutzungsplans‚ 1. Teiländerung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windkraft) wurde anhand der vorgebrachten Anregungen angepasst und kann nun im weiteren Verfahren für einen Monat öffentlich ausgelegt werden. Hierfür ist erneut eine Vorberatung in allen Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich sowie der eigentliche Beschluss zur Auslegung im Gemeinsamen Ausschuss am 21.09.2023. Ziel ist es im Frühjahr 2024 den Feststellungsbeschluss für die vorliegende Positivplanung zu fassen und damit den bauplanungsrechtlichen Rahmen für weitere Windkraftanlagen innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall zu schaffen.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung am 04.07.2023 den Beschlussantrag abgelehnt (7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Eine <strong>Stellungnahme des Ortschaftsrats</strong> zum Abstimmungsergebnis ist in <strong>Anlage 6</strong> und eine <strong>Stellungnahme der Verwaltung</strong> hierzu ist in <strong>Anlage </strong>7 beigefügt.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | <u>Anlagen</u>:<br /> | ||
+ | Anlage 1: [[Media:175-23-A1-Entwurf-Planzeichnung-1-Teilaenderung-8-Fort-FNP.pdf{{!}}Entwurf Planzeichnung, Stand 12.06.2023]]<br /> | ||
+ | Anlage 2: [[Media:175-23-A2-Entwurf-Begruendung-1-Teilaenderung-8-Fort-FNP.pdf{{!}}Entwurf Begründung, Stand 12.06.2023]]<br /> | ||
+ | Anlage 3: [[Media:175-23-A3-Entwurf-Umweltbericht-1-Teilaenderung-8-Fort-FNP.pdf{{!}}Entwurf Umweltbericht, Stand 12.06.2023]]<br /> | ||
+ | Anlage 4: [[Media:175-23-A4-Artenschutzrechtliche-Stellungnahme-1-Teilaenderung-8-Fort-FNP.pdf{{!}}Artenschutzrechtliche Stellungnahme, Ingenieurbüro Blaser, Esslingen, Stand 13.06.2023]]<br /> | ||
+ | Anlage 5: [[Media:175-23-A5-Abwaegungstabelle-1-Teilaenderung-8-Fort-FNP.pdf{{!}}Abwägungstabelle, Stand 13.06.2023]]<br /> | ||
+ | Anlage 6: [[Media:175-23_Stellungnahme_OR_zu_Beschluss.pdf{{!}}Stellungnahme des Ortschaftsrats Bibersfeld]]<br /> | ||
+ | Anlage 7: [[Media:175-23_Stellungnahme_61_zu_OR-Beschluss_mit_Anlage.pdf{{!}}Stellungnahme der Verwaltung zum Abstimmungsergebnis des Ortschaftsrats]]</p> | ||
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+ | <u>1. Empfehlungsbeschluss an den GA über eingegangene Stellungnahmen</u><br /> | ||
+ | Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB i.S. einer sachgerechten Abwägung aller Belange entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 5 als Grundlage für den Planentwurf zu beschließen.</p> | ||
+ | <p> | ||
+ | <u>2. Empfehlungsbeschluss an den GA über die Auslegung</u><br /> | ||
+ | Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert den Entwurf der 1. Änderung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windkraft) der VVG Schwäbisch Hall mit Stand 12.06.2023 (vgl. Anlagen 1-4) zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden parallel zu beteiligen (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).</p> | ||
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Version vom 18. Juli 2023, 07:06 Uhr
Sitzungsvorlagen-Nummer: 175/23
Sachvortrag:
Für die Aufnahme der Windkraftfläche bei Sittenhardt wurde am 08.02.2023 (SV-Nr. 296/22, öffentlich) der Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall gefasst. Anschließend erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 20.02.2023 bis 20.03.2023.
Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 13.06.2023 (Anlage 5) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.
Gegenüber der Vorentwurfsfassung wurde insbesondere der Geltungsbereich der Windkraftfläche angepasst. So wurden die Abstände zu Wohnnutzung (insbesondere zu Wielandsweiler und Kornberg, die faktisch hauptsächlich Wohnnutzung umfassen) auf 700 m angepasst.
In der Begründung wurde die für das Verfahren zwischenzeitlich geänderte Rechtsgrundlage geändert sowie dargestellt, dass die Grundzüge der Planung der 8. Fortschreibung durch die vorliegende Positivplanung nicht berührt werden. Gemäß § 245e BauGB wird davon ausgegangen, dass isolierte Positivplanungen, die maximal 25 Prozent der bisherigen Konzentrationsflächen als zusätzliche Flächen für die Windkraft ausweisen, regelmäßig keine Grundzüge der ursprünglichen Planung berühren. Wenngleich die vorliegende Planung 25 Prozent überschreitet, sind die Grundzüge der Planung nicht tangiert, da die Kriterien zur Auswahl geeigneter Flächen grundsätzlich beibehalten werden.
Auf Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege werden nachrichtlich Kulturdenkmale in der Planzeichnung dargestellt.
Die Begründung wurde insbesondere hinsichtlich der Lage in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft und einem Vorbehaltsgebiet für Erholung sowie hinsichtlich der Aspekte Arten-, Biotop-, Landschafts- und Bodenschutz weitergehend ausgeführt. Das Plangebiet liegt zwar in einem Erholungswald, die Nutzung von Waldstandorten für die Windenergie ist aber zulässig.
Eine Beschränkung auf Ebene des Landesrechts, dass Windkraftanlagen in einem Erholungswald grundsätzlich untersagt sind, liegt nicht vor. Im Gegenteil ist es ein erklärtes Ziel der Landesregierung, die Windkraft stark auszubauen und dabei insbesondere den Wald bei der Standortsuche zu berücksichtigen.
Weiterhin dürfen laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2661/21) Windkraftanlagen im Wald nicht generell verboten werden, da dies verfassungswidrig ist. Nach heutigem Stand der Technik besitzen Windkraftanlagen an Land eine Höhe um die 200-250 m. Durch die notwendigen Abstände untereinander kann im Plangebiet, bei reiner Betrachtung der Fläche ohne Berücksichtigung weiterer Aspekte wie der Topographie, Artenschutz etc., davon ausgegangen werden, dass voraussichtlich 6 Anlagen im Plangebiet möglich sein werden.
Im Rahmen der Entwurfsverfassung wurde zudem ein Umweltbericht erarbeitet, in dem die zu erwartenden Eingriffe und Auswirkungen auf die Schutzgüter dargestellt werden (vgl. Anlage 3). Eine genaue Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für die Windkraftfläche kann erst auf Grundlage der tatsächlich geplanten Anlagen und Standorte im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ermittelt und dargestellt werden, jedoch sind bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen benannt, um die Eingriffe und Auswirkungen auf die Schutzgüter so gering als möglich zu halten.
Es wurden Hinweise in der Begründung ergänzt, die insbesondere der Öffentlichkeit als Information bezüglich Lärmschutz, Infraschall, Schattenwurf, Eiswurf und Befeuerung dienen. Von einer sensorischen Wahrnehmung von Windkraftanlagen bzw. deren Schattenschlag kann nicht pauschal auf gesundheitliche Auswirkungen geschlossen werden. Erst bei Überschreitung gewisser Grenzwerte besteht nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand eine Gesundheitsgefährdung. Die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bzw. DIN 45680 gibt daher Grenzwerte vor, deren Einhaltung der Betreiber der Anlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen hat. Auch bei den anderen Themen kann erst auf Ebene der Anlagenplanung bspw. das Risiko von Eiswurf näher untersucht werden. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die genannten Punkte kein Ausschluss für die Ausweisung der Windkraftfläche.
Hinsichtlich des Artenschutzes wurde im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses noch davon ausgegangen, dass weitere Untersuchungen erforderlich werden. Zwischenzeitlich hat sich jedoch herausgestellt, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine vertiefenden Untersuchungen notwendig sind. Da konkrete Auswirkungen bzw. Eingriffe vom genauen Anlagenstandort und der konkreten Planung abhängen, ist auf Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben zum Artenschutz eingehalten werden.
Weiteres Verfahren
Die Vorentwurf des Flächennutzungsplans‚ 1. Teiländerung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windkraft) wurde anhand der vorgebrachten Anregungen angepasst und kann nun im weiteren Verfahren für einen Monat öffentlich ausgelegt werden. Hierfür ist erneut eine Vorberatung in allen Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich sowie der eigentliche Beschluss zur Auslegung im Gemeinsamen Ausschuss am 21.09.2023. Ziel ist es im Frühjahr 2024 den Feststellungsbeschluss für die vorliegende Positivplanung zu fassen und damit den bauplanungsrechtlichen Rahmen für weitere Windkraftanlagen innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall zu schaffen.
Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung am 04.07.2023 den Beschlussantrag abgelehnt (7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Eine Stellungnahme des Ortschaftsrats zum Abstimmungsergebnis ist in Anlage 6 und eine Stellungnahme der Verwaltung hierzu ist in Anlage 7 beigefügt.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf Planzeichnung, Stand 12.06.2023
Anlage 2: Entwurf Begründung, Stand 12.06.2023
Anlage 3: Entwurf Umweltbericht, Stand 12.06.2023
Anlage 4: Artenschutzrechtliche Stellungnahme, Ingenieurbüro Blaser, Esslingen, Stand 13.06.2023
Anlage 5: Abwägungstabelle, Stand 13.06.2023
Anlage 6: Stellungnahme des Ortschaftsrats Bibersfeld
Anlage 7: Stellungnahme der Verwaltung zum Abstimmungsergebnis des Ortschaftsrats
Beschlussantrag:
1. Empfehlungsbeschluss an den GA über eingegangene Stellungnahmen
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB i.S. einer sachgerechten Abwägung aller Belange entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 5 als Grundlage für den Planentwurf zu beschließen.
2. Empfehlungsbeschluss an den GA über die Auslegung
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert den Entwurf der 1. Änderung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windkraft) der VVG Schwäbisch Hall mit Stand 12.06.2023 (vgl. Anlagen 1-4) zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden parallel zu beteiligen (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).