78505451/meetingminutes/92573853/paragraph

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Version vom 5. Juli 2023, 12:55 Uhr

Sachvortrag:

In der Sitzung des Gemeinderates am 04.12.2019 (§ 200, nichtöffentlich) sind folgende Beschlüsse gefasst worden:

1. Der Verlängerung des öffentlichen-rechtlichen Vertrages zum Betrieb des Campus Schwäbisch Hall zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Hochschule Heilbronn und der Fachhochschulstiftung Schwäbisch Hall bis 2034 in   vorliegender Form wird zugestimmt.

2. Der Einbringung von 5.000.000 € aus dem Erlös des Verkaufs der Energieversorgung Ottobrunn in das Vermögen der Hospitalstiftung wird grundsätzlich zugestimmt. Zur Zeit wird die Möglichkeit einer steuerfreien Zustiftung an
    die Unterstiftung Bildung und Kultur geprüft. Sollte diese Möglichkeit aus steuerlichen Gründen ausscheiden, so wird eine Ausschüttung an die Unterstiftung Fachhochschule zur Stärkung der zweckgebundenen Rücklage
    erfolgen. Vor Ausschüttung erfolgt Behandlung und Beschlussfassung im Gemeinderat.

Der Fachbereich Finanzen hat sich intensiv mit verschiedenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Realisierung dieser Beschlüsse beschäftigt.

Ausgangslage:

Seit dem Inkrafttreten der Ergebnisabführungsverträge im Jahr 2008 führen die sog. Organtöchter Stadtwerke, GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH und HGE Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft mbH ihre handelsrechtlichen Jahresüberschüsse an die städtische Finanzholding SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend SHB genannt) ab.

Zweck der SHB ist die Steuerung und finanzielle Ausstattung der städtischen Beteiligungsunternehmen, damit diese ihren städtischen Auftrag optimal erfüllen können. Der städtische Auftrag besteht insbesondere im Betrieb einer klimafreundlichen Energieversorgung und der Entlastung der städtischen Finanzen durch die Übernahme der Bäderbetriebe und der Parkierungseinrichtungen, durch die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, die Übernahme von Stadtentwicklungsaufgaben sowie die Schaffung von Baulandangeboten sowohl im gewerblichen als auch im Wohnbaubereich. Zur finanziellen Ausstattung der Beteiligungsunternehmen führt die SHB die erhaltenen Ergebnisabführungen an die Beteiligungsunternehmen zurück.

Die im Beschluss genannten 5.000.000 Euro aus dem „Erlös des Verkaufs der Energieversorgung Ottobrunn“ stellen einen Teil der Ergebnisabführung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH an die SHB aus dem Wirtschaftsjahr 2018 dar. Diese Summe sollte gemäß dem Beschluss vom 04.12.2019 nicht an die Tochterunternehmen zurückgeführt werden. Stattdessen sollten die Verkaufserlöse möglichst ohne Steuerbelastung der Unterstiftung Fachhochschule der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall (nachfolgend Hospitalstiftung genannt) zu Gute kommen.

Für die konkrete Umsetzung gibt es die folgenden beiden Möglichkeiten.

Möglichkeit 1:

Die SHB spendet (stiftet) die 5.000.000 Euro an die Unterstiftung Fachhochschule der rechtlich selbständigen Hospitalstiftung. Grundsätzlich unterliegen Spenden nicht der Besteuerung.

Die konkrete steuerliche Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine direkte Spende der SHB an die Hospitalstiftung nicht anerkannt wird. Dies liegt darin begründet, dass die Hospitalstiftung als eine der Gesellschafterin der SHB (Stadt Schwäbisch Hall) nahestehende Person gilt. Gemäß § 6 der Satzung der Hospitalstiftung sind die Organe der Stadt zugleich die Organe der Stiftung. Die Spende wird deshalb als eine der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegende Gewinnausschüttung angesehen.

Eine steuerfreie Spende wäre nur durch die Stadt selbst möglich. Dazu müssten die 5.000.000 Euro von der SHB zunächst an die Stadt ausgeschüttet werden. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG sind Ausschüttungen der SHB an seine Trägerkörperschaft (Stadt Schwäbisch Hall) ebenfalls kapitalertragsteuerpflichtig.

Folglich entsteht sowohl bei einer Spende durch die SHB als auch bei einer Spende durch die Stadt an die Hospitalstiftung eine Kapitalertragsteuerbelastung. Die Kapitalertragsteuer muss von der SHB an das Finanzamt abgeführt werden und beträgt 787.500 Euro (15 % von dem nicht den Rücklagen zugeführten Jahresgewinn zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). Bei der Hospitalstiftung würden ca. 4.212.500 Euro ankommen.

siehe Grafik 1

Möglichkeit 2:

Die Kapitalertragsteuerbelastung auf die Gewinnausschüttung der SHB an die Stadt lässt sich nur dann vermeiden, wenn die Ausschüttung nicht in den hoheitlichen Bereich sondern in einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Stadt erfolgt und dort für betriebliche Zwecke verwendet wird. Konkret müsste die Gewinnausschüttung also der Investitionsrücklage eines städtischen BgA zugeführt werden.

BgA sind theoretische Konstrukte unselbständiger Wirtschaftsbetriebe innerhalb der Stadt. Der Begriff ist in § 4 KStG definiert und umfasst alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Damit die Gewinnausschüttung der SHB in einen städtischen BgA erfolgt, müsste die SHB zunächst per Gesellschafterbeschluss (Stadtratsbeschluss) in einen BgA eingelegt werden. Die SHB würde dann von einem BgA gehalten.
Weiterhin müsste dieser BgA einen Investitionsbedarf mindestens in Höhe des Ausschüttungsbetrags haben, um eine wirksame Rücklagenbildung zu ermöglichen.

Ein anhaltend hoher Investitionsbedarf wurde von der Verwaltung im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum identifiziert. In diesem Bereich besteht der BgA „Globalvermietung“. Dieser BgA umfasst die Überlassung der städtischen Gebäude an die GWG Grundstücks- und Wohnbaugesellschaft mbh im Rahmen des Globalmietvertrags.

Um dem Wohnungsmangel im Stadtgebiet entgegenzutreten, könnte die Stadt in den kommenden Jahren Mehrfamilienhäuser bauen und nach Fertigstellung im Rahmen des Globalmietvertrags an die GWG vermieten. Die Refinanzierung der Investitionen erfolgt durch die dadurch entstehende höhere Globalmiete. Aus steuerlicher Sicht würde die Stadt insofern im Rahmen ihres BgA „Globalvermietung“ tätig. Zur Deckung des vorhandenen Investitionsbedarfs könnten die 5.000.000 Euro von der SHB an den BgA „Globalvermietung“ ausgeschüttet und der Investitionsrücklage zugeführt werden. Eine Kapitalertragsteuerpflicht entsteht für die Ausschüttung in diesem Fall nicht. Allerdings sollte die Rücklage in den kommenden Jahren zur Realisierung der Bauprojekte liquidiert werden.

Auf dem Weg dahin müsste der Gemeinderat folgende Beschlüsse fassen:

  • Beschluss zur Einbringung der SHB in den BgA „Globalvermietung“,

  • Beschluss über die Ausschüttung der 5.000.000 Euro aus SHB-Mitteln in den BgA „Globalvermietung“ und

  • Beschluss über die Zuführung der 5.000.000 Euro zu einer Investitionsrücklage des BgA „Globalvermietung“.

Die Finanzierung der Hochschule könnte in der Folge, statt einer Einmalzahlung, durch die Gewährung von jährlichen, laufenden Zuschüssen aus dem städtischen Haushalt erfolgen. Aus heutiger Sicht wird hierbei mit einem Bedarf von 250.000 Euro bis 300.000 Euro jährlich gerechnet.

Der Vorteil dieses Konstruktes besteht darin, dass die Ausschüttung der SHB nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt.

Obwohl die SHB dann in Zukunft von dem BgA „Globalvermietung“ gehalten wird, bleibt es weiterhin möglich, Ausschüttungen der SHB zur Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben der Stadt zu verwenden. Dies liegt in der Einheitskassentheorie begründet. Werden zukünftige Ausschüttungen der SHB nicht den Rücklagen des BgA „Globalvermietung“ zugeführt, geht man davon aus, dass die Ausschüttungen dem hoheitlichen Bereich der Stadt zufließen. Diese Ausschüttungen unterliegen dann jedoch analog zu den Ausführungen unter Möglichkeit 1 der Kapitalertragsteuerpflicht.

siehe Grafik 2

Beschluss:

  1. Die 100 %-ige Beteiligung der Stadt Schwäbisch Hall an der SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH wird in den Betrieb gewerblicher Art „Globalmietvermietung“ eingelegt.
    (ohne Abstimmung)

  2. Die SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH schüttet einen Gewinn in Höhe von 5.000.000 Euro an den Betrieb gewerblicher Art „Globalvermietung“ der Stadt Schwäbisch Hall aus. Der Gewinn ist der Investitionsrücklage zuzuführen.
    (ohne Abstimmung)

        Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt.

 

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