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Version vom 8. November 2022, 09:27 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 289/22

Sachvortrag:

Die öffentliche Hand betätigt sich - neben ihrer hoheitlichen Aufgaben - zunehmend wirtschaftlicher Felder. Dies führt zu privatwirtschaftlichem Handeln, wodurch die öffentliche Hand in direkten Wettbewerb zur Marktwirtschaft tritt. Letztere unterliegt der regulären Besteuerung. Dieser Umstand stieß in der Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des innerhalb der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuersystems zunehmend auf Kritik, sodass die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02. November 2015 fundamental geändert wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesfinanzhof haben in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und mit § 2b UStG eine stärker am Unionsrecht orientierte Regelung geschaffen.

Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig bekam die öffentliche Hand mit einer gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 – nachfolgend auch mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ (§27 Abs. 22a UStG) bis zum 31. Dezember 2022 – Zeit für alle notwendigen interkommunalen Anpassungsprozesse.

Die Stadt Schwäbisch Hall als auch die Stiftung "Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall" hat Ihre Optionserklärung zur Fristverlängerung beim Finanzamt zum 01. Januar 2022 aufgehoben und auf die neue Rechtslage umgestellt.

Im Zuge der Neuregelungen ist der Fokus steuerrechtlicher Vorschriften bei Tätigkeiten der öffentlichen Hand mehr in den Mittelpunkt getreten. Mit der beigefügten Tax Compliance Management Richtlinie sollen die Rahmenbedingungen für steuerlich korrektes Verhalten und Handeln geschaffen und zugleich die Basis für die Entwicklung eines sensiblen Umgangs mit steuerlich relevanten Sachverhalten (Ertrag- und Umsatzsteuer betreffend) auf allen Verwaltungsebenen gebildet werden.

Die Einrichtung eines Tax Compliance Management System (TCMS) wird als klares Signal der Finanzverwaltung verstanden, um die gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeitenden vor der Strafverfolgung (z.B. aufgrund von Steuerverkürzungen oder -hinterziehung) und zugleich die JPdöR selbst vor Steuernachforderungen, Haftungsansprüchen oder Reputationsschäden zu schützen.

Anlagen:
Anlage 1: Tax Compliance Management Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall und der Stiftung "Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall"
Anlage 2: siehe Präsentation

Beschlussfassung:

Die TCMS-Richtlinie wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)

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