15404356/meetingminutes/19676509/paragraph
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Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.</p> | Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.</p> | ||
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<u>Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln:</u> Liegen keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor, dann können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.</p> | <u>Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln:</u> Liegen keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor, dann können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.</p> | ||
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Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2016 Ermächtigungen in Höhe von 3.844.632,50 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:</p> | Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2016 Ermächtigungen in Höhe von 3.844.632,50 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:</p> | ||
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Aktuelle Version vom 29. Juni 2017, 07:41 Uhr
Sachvortrag:
Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dadurch sind diese dann im Folgejahr weiter verfügbar. Grundsätzlich gilt dies für investive Maßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung und für Haushaltsansätze im Ergebnishaushalt, wenn diese für übertragbar erklärt werden.
Bei den Ermächtigungsübertragungen wird unterschieden in:
Übertragung von „offenen“ Aufträgen: Bei den so genannten „offenen“ Aufträgen handelt es sich um bereits bewirtschaftete Haushaltsmittel. Durch Auftragsvergaben wurden bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen führen. In der Finanzsoftware sind diese Fälle als „offene“ Aufträge angelegt. Die Leistungserbringung bzw. die Abrechnung dieser beauftragten Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese „offenen“ Aufträge im Folgejahr dann zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese ins Jahr 2017 zu übertragen.
Übertragung von noch nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln: Liegen keine verpflichtende Rechtsgeschäfte vor, dann können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise ins Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung ist in diesen Fällen von dem nach der Zuständigkeit der städtischen Hauptsatzung zuständigen Organ zu beschließen.
Insgesamt sollen im Haushaltsjahr 2016 Ermächtigungen in Höhe von 3.844.632,50 € gebildet werden. Diese teilen sich wie folgt auf:
|
Offene Aufträge |
ÜbertragVerfügungsmittel |
Gesamt |
Finanzhaushalt |
865.205,73 € |
2.576.160,00 € |
3.441.365,73 € |
Ergebnishaushalt |
123.266,77 € |
280.000,00 € |
403.266,77 € € |
Gesamt |
988.472,50 € |
2.856.160,00 € |
3.844.632,50 € |
Eine detaillierte Darstellung der Ermächtigungsübertragungen ist als Anlage beigefügt.
- Stadtrat Felger ab 17.04 Uhr anwesend -
Anlage: Ermächtigungsübertragungen
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Aussprachewunsch besteht.
Beschluss:
Der Bildung der in der Anlage dargestellten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(einstimmig -32)