2141523/meetingminutes/2159666/paragraph
(automatisch generiert) |
(Änderung am 11.05.2010 09:59, durch Sigrid Kitterer.) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{paragraph_template | {{paragraph_template | ||
− | |paragraph-attribute-id=2159666|paragraph-attribute-mm_id=2141523|paragraph-attribute-number= | + | |paragraph-attribute-id=2159666|paragraph-attribute-mm_id=2141523|paragraph-attribute-number=40|paragraph-attribute-subnumber=|paragraph-attribute-full_number=40|paragraph-attribute-meeting_collecting_main=86/10|paragraph-attribute-title=42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden |paragraph-attribute-statement=s. a. bisherige Sitzungsvorlagen Nr. [[2114475/meetingminutes/2126338/paragraph{{!}}246/09.]] |
− | Mittlerweile haben sich in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden, die das Amt einer ehrenamtlichen Ortsvorsteherin/eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers ausüben wollen. Zur Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den oben genannten Teilorten bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall komplett gestrichen wird.<br>|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch wird ersatzlos gestrichen.<br><br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen | + | Bei der Stadt Schwäbisch Hall sind in sämtlichen Teilorten, ausgenommen dem Teilort Sulzdorf, so genannte hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt. § 71 der Gemeindeordnung (GO) geht grundsätzlich von der Bestellung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern aus. Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 71 Abs. 2 GO i. V. m. § 16 a der Hauptsatzung von der Ausnahmemöglichkeit der Bestellung von hauptamtlichen Ortsvorstehern Gebrauch gemacht. |
+ | |||
+ | Die Verwaltung hat bereits vor den Gemeinderatswahlen erklärt, dass sie gerne zu dem ursprünglich von der Gemeindeordnung gewünschten Zustand der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den jeweiligen Teilorten zurückkehren möchte. Zur Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern in sämtlichen Teilorten der Stadt Schwäbisch Hall bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a ersatzlos gestrichen wird. | ||
+ | |||
+ | Nach Änderung der Hauptsatzung könnten dann geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die bereit wären, das Amt eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers zu übernehmen gesucht und gefunden werden. | ||
+ | |||
+ | Mittlerweile haben sich in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden, die das Amt einer ehrenamtlichen Ortsvorsteherin/ eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers ausüben wollen. Zur Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den oben genannten Teilorten bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall komplett gestrichen wird. | ||
+ | |||
+ | <br><u>Erste Bürgermeisterin Wilhelm</u> verweist auf den Beschluss des Gemeinderats vom 25. November 2009 ([[2114522/meetingminutes/2138558/paragraph{{!}}§ 239]]). Hiernach hat das Gremium zugestimmt, ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher einzuführen, wenn geeignete Personen hierfür gefunden werden. Dies ist nun der Fall. In Bibersfeld ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es wurden jedoch für alle Teilorte Personen gefunden. Sie empfiehlt die Änderung der Hauptsatzung für alle Teilorte. | ||
+ | |||
+ | Auf Hinweis von <u>Stadtrat Kaiser</u> wird von <u>Oberbürgermeister Pelgrim</u> bestätigt, dass die Verwaltungsstellen der Teilorte auf jeden Fall erhalten bleiben.<br>|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch wird ersatzlos gestrichen.<br>(37 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)<br><br>|paragraph-attribute-comments=1 A. Dez. II | ||
+ | 1 A. FB 10 | ||
+ | 1 A. 001 | ||
+ | 1 A. 002 | ||
+ | 1 A. 004 | ||
+ | 1 A. 005|paragraph-attribute-keywords=Satzung, Ortsvorsteher/in, Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental, Weckrieden|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden |paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=24.03.2010|paragraph-template-backlink=2141523/0/meetingminutes|}} | ||
[[Category:TYP:P|2159666]] | [[Category:TYP:P|2159666]] | ||
− | [[Category:MMID:2141523|######## | + | [[Category:MMID:2141523|########40##########]] |
[[Category:SEC:PUB]] | [[Category:SEC:PUB]] | ||
+ | [[Category:Index:Satzung|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Ortsvorsteher/in|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Bibersfeld|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Eltershofen|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Gailenkirchen|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Tüngental|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Index:Weckrieden|42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (24.03.2010, Gemeinderat)]] | ||
+ | [[Category:Startdate|2010-03-24]] |
Aktuelle Version vom 11. Mai 2010, 06:59 Uhr
Sachvortrag:
s. a. bisherige Sitzungsvorlagen Nr. 246/09.
Bei der Stadt Schwäbisch Hall sind in sämtlichen Teilorten, ausgenommen dem Teilort Sulzdorf, so genannte hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt. § 71 der Gemeindeordnung (GO) geht grundsätzlich von der Bestellung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern aus. Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 71 Abs. 2 GO i. V. m. § 16 a der Hauptsatzung von der Ausnahmemöglichkeit der Bestellung von hauptamtlichen Ortsvorstehern Gebrauch gemacht.
Die Verwaltung hat bereits vor den Gemeinderatswahlen erklärt, dass sie gerne zu dem ursprünglich von der Gemeindeordnung gewünschten Zustand der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den jeweiligen Teilorten zurückkehren möchte. Zur Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern in sämtlichen Teilorten der Stadt Schwäbisch Hall bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a ersatzlos gestrichen wird.
Nach Änderung der Hauptsatzung könnten dann geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die bereit wären, das Amt eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers zu übernehmen gesucht und gefunden werden.
Mittlerweile haben sich in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden, die das Amt einer ehrenamtlichen Ortsvorsteherin/ eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers ausüben wollen. Zur Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den oben genannten Teilorten bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall komplett gestrichen wird.
Erste Bürgermeisterin Wilhelm verweist auf den Beschluss des Gemeinderats vom 25. November 2009 (§ 239). Hiernach hat das Gremium zugestimmt, ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher einzuführen, wenn geeignete Personen hierfür gefunden werden. Dies ist nun der Fall. In Bibersfeld ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es wurden jedoch für alle Teilorte Personen gefunden. Sie empfiehlt die Änderung der Hauptsatzung für alle Teilorte.
Auf Hinweis von Stadtrat Kaiser wird von Oberbürgermeister Pelgrim bestätigt, dass die Verwaltungsstellen der Teilorte auf jeden Fall erhalten bleiben.
Beschluss:
§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch wird ersatzlos gestrichen.
(37 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)