TOP 1.6 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf; hier: Durchführungsvertrag - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 252/22

Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück 3081 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt.

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 3,00 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Herstellung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ herzustellen.

  • Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von ein- und zweireihigen Hecken, teilweise Pflanzung von Bäumen, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.

  • Anlage einer mehrjährige Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) und deren Unterhaltung für die Dauer der PV-Nutzung auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertigstellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2024 zu verwirklichen.

  • Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.

Der Ortschaftsrat berät die Vorlage in seiner Sitzung am 27.09.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 05.10.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlagen 1: Vorhaben – und Erschließungsplan vom 04.08.2022 Klärle GmbH Weikersheim
Anlagen 2: Durchführungsvertrag, Stand 22.08.2022 (nichtöffentlich)

Beschlussfassung:

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“) wird zugestimmt.
(15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)

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