TOP 2 - Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV); hier: Ergänzungen zum vorgestellten Kriterienkatalog - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 159/22

Sachvortrag:

Am 06.10.2021 (§ 237/21) stellte die Verwaltung dem Gemeinderat den Entwurf für einen Kriterienkatalog zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) vor (Anlage 1). Eine Abstimmung darüber erfolgte bislang nicht, weil aus der Mitte der Fraktionen noch Änderungswünsche angekündigt waren. Solche liegen bislang nicht vor, dennoch ist aus Sicht der Verwaltung aufgrund der aktuellen Entwicklung das weitere Vorgehen zu klären.

Der Kriterienkatalog beinhaltet unter anderem eine Begrenzung der Gesamtfläche für FFPV auf 50 ha, was einen Anteil von 1% der gesamten landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung bedeutet. Für sechs FFPV-Anlagen wurde durch den Gemeinderat eine Planungsermächtigung erteilt und die entsprechenden Bauleitplanungsverfahren begonnen. Der Verwaltung liegen weitere sieben Anträge auf Planungsermächtigung vor. Damit wird eine Fläche von 50,7 ha erreicht, was der bisher vorgeschlagenen maximal möglichen Gesamtfläche laut Kriterienkatalog entspricht und gleichzeitig bedeuten würde, dass weitere Anträge nach diesem Maßstab abzulehnen wären.

Vor dem Hintergrund der unsicheren Weltlage und der damit verbundenen Frage einer unabhängigen Energieversorgung, den Zielen des Klimaschutzes, aber auch dem Thema Nahrungsmittelproduktion stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung der Flächen für FFPV auf 2% der landwirtschaftlichen Flächen erhöht werden soll. In der Abwägung kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dies zu ermöglichen und einen max. Zubau auf 100 ha festzulegen und künftig an diesem Wert weitestgehend festzuhalten, um allen oben genannten Belangen gleichermaßen gerecht zu werden. 100 ha FFPV entsprechen einer Leistung von ca. 100 MW und damit dem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von ca. 25.000 Haushalten.

Durch die seit 01. Januar 2022 geltende PV-Pflicht für Neubauten von Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen > 35, die ab 01. Mai 2022 auch für Wohngebäude und ab 01. Januar 2023 auch für umfassende Dachsanierungen im Bestand gilt, kann nun auch dieses Potential ausgeschöpft werden. Stadtverwaltung und Stadtwerke haben zudem die vom Klimaschutzbeirat angestoßene Initiative "Klimaschutz vom Dach" auf den Weg gebracht, damit auch möglichst zahlreiche Dachflächen von bestehenden Nicht-Wohngebäuden zeitnah mit PV-Anlagen belegt werden. Eine denkmalgerechte Anpassung der Satzung zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach wird seitens der Verwaltung geprüft.

Anlagen:
Anlage 1: Kriterienkatalog vom 13.08.2021 mit Ergänzungen Stand 16.05.2022
Anlage 2: Übersichtsplan Flächen für Freifläche-PV-Anlagen, Stand 13.08.2021

Beschlussfassung:

1. Der Inanspruchnahme von max. 2 % der landwirtschaftlichen Flächen (= 100 ha) auf Gemarkung Stadt Schwäbisch Hall für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird zugestimmt.

2. Der Kriterienkatalog (Anlage 1) wird beschlossen.

(ohne Abstimmung vorberaten)

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