§ 238 - Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser zum 01.01.2017 in Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Gebühren für Schmutzwasser (1,87 €/m³) und für Niederschlagswasser (0,43 €/m²) wurden vom Gemeinderat zum 01.01.2015 angepasst. Der Kalkulationszeitraum endet zum 31.12.2016.

Die Betriebsleitung vom Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung legt dem Gemeinderat die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2017 bis 2018 und die gebührenrechtliche Ergebnisermittlung für das Jahr 2014 vor.

Bei der Kalkulation für die künftigen zwei Jahre wurden die prognostizierten Kosten für die Entsorgung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt nach dem Kanal- und Klärbereich zugrunde gelegt. Die Kosten für die Entwässerung der Straßenflächen von 1.600.000 qm sind vor Aufteilung heraus zu rechnen und werden bei der Berechnung der Gebühren nicht zugrunde gelegt.

Die Hochrechnung der Schmutzwassergebühren erfolgte mit den in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten durchschnittlichen Abwassermengen (Maßstab Frischwassermenge 2.232.800 cbm) der letzten Jahre.

Bei den versiegelten Grundstücksflächen wird die zuletzt vorgenommene Auswertung vom September 2016 angenommen. Es wird in diesem und in den nächsten Jahren von einer versiegelten Fläche von 4.150.000 qm/Jahr ausgegangen.

Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip. Es ist eine Kostendeckung von 100 % anzustreben. Ergeben sich am Ende eines Berechnungszeitraumes Kostenüber­deckungen, so hat die Stadt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) die Pflicht, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungs-/Kalkulationszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Stadt die Möglichkeit, diese auch innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, ist aber dazu nicht verpflichtet.

Die Höhe der Gebühren ist über eine Gebührenkalkulation zu ermitteln und darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 1 KAG gedeckt sind.

Der Kostenverteilerschlüssel der Fa. Pecher AG bildet nach wie vor die Grundlage, um die Aufteilung der Kapital- und Betriebskosten auf die Kanäle, Regenüberlaufbecken und Kläranlagen vorzunehmen.

Die Grundlagen der Gebührenbedarfsberechnung (Abschreibungen, Auflösungen von Sonderposten, Verzinsung des Anlagenkapitals, bestehende öffentlich rechtlichen Vereinbarungen, Straßenentwässerungskostenanteils, Kostenaufteilung für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) sind in der Gebührenkalkulation erläutert und bilden weiterhin die Grundlage.

Die Höhe der ermittelten und berechneten Gebühren ab 01.01.2017 bleiben unverändert. Die Gebühren betragen weiterhin für die nächsten zwei Jahre für

Schmutzwassergebühr je m³ Abwasser

1,87 €

Niederschlagswassergebühr (§ 41) je m² versiegelte Fläche

0,43 €

Für das vorgeklärte Schmutzwasser, das nicht in öffentliche Kanäle eingeleitet werden kann und für Grundstücke, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr ebenso unverändert je cbm Abwasser 0,77 €.

Eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung ist nicht erforderlich.

Dem Gemeinderat wird die Gebührenkalkulation für Schmutz- und Niederschlagswasser für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2018 vorgelegt. Diese wurde durch das Fachbüro Allevo aus Obersulm erstellt.

Anlage 1: Gebührenkalkulation (nö)
Anlage 2: Gebührenrechtliche Ergebnisermittlung Abwasserbeseitigung 2014 (nö)

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die von einer externen Dienstleistungsfirma (Fa. Allevo) erstellte Gebührenkalkulation. Ziel ist es, über die Zuordnung der Zeiträume ein möglichst ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen, welches Gebührenstabilität bedeutet.

Stadträte Dr. Graf von Westerholt und Kaiser hinterfragen das Verhältnis Schmutzwasser ./. Niederschlagswasser bzw. Straßenentwässerungsanteil, die der Gebührenkalkulation zu Grunde liegen.

Stadtrat Kaiser möchte darüber hinaus einen längeren Kalkulationszeitraum zugrunde legen.

Kaufmännischer Stadtbetriebsleiter Häberlein erläutert, dass am Verhältnis Schmutzwasser ./. Niederschlagswasser bzw. Straßenentwässerungsanteil nichts geändert werden kann, da der Kostenverteilerschlüssel der Firma Dr. Pecher AG bereits seit Jahren zugrunde liegt und als Fakt anzusehen ist. Durch den Kalkulationszeitraum von zwei Jahren zuzügl. der gesetzlich gewährten Ausgleichsfrist von fünf Jahren hat der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Möglichkeit, innerhalb von sechs Jahren auszugleichen.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass im Bereich der Schmutzwassergebühren lediglich die Überdeckung von 2013 entnommen wurde. Da die Überdeckung aus 2014 noch zur Verfügung steht und in Reserve gehalten werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass in der Kalkulation 2019/2020 ebenfalls wieder stabile Gebühren erreicht werden können.
Schwieriger wird es in der Niederschlagsgebühr. Hier wurde der Überschuss aus dem Jahre 2014 bereits verbraucht und in der jetzt vorliegenden Kalkulation verwendet. Ob sich in den Folgejahren ein Überschuss ergibt, muss sich noch zeigen. Fakt ist, dass bislang nur aus einem Jahr ein Puffer übrig geblieben ist. Hier ist es schwieriger, die Gebühren stabil zu halten, zumal die versiegelte Fläche von den Gebührenschuldnern immer weiter zurückgebaut wird.

Beschluss:

  1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 18.Oktober 2016 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Stadt erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird weiterhin nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird gemäß aktueller Rechtsprechung nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten Flächen berücksichtigt.
     
  2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 wird zugestimmt.
     
  3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Ab-schreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen vgl. Erläuterungen Ziffer 14 Gebührenkalkulation) wird ausdrücklich zugestimmt.
     
  4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, wie  bisher nach den an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen  versiegelten Straßenflächen berechnet.
     
  5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, auf der Grundlage von Berechnungen der Firma Dr. Pecher AG mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:

    Aufteilung der Betriebskosten:

    SW

    NW

    Mischwasserkanäle

    50 %

    50 %

    Schmutzwasserkanäle

    100 %

    0 %

    Regenwasserkanäle

    0 %

    100 %

    Regenrückhalte-, Regenklär- und Retentionsbecken

    0 %

    100 %

    Zuleitungssammler

    50 %

    50 %

    Regenüberlaufbecken

    50 %

    50 %

    Kläranlagen

    87,93 %

    12,07 %

     

     

     

    Aufteilung der kalkulatorischen Kosten:

    SW

    NW

    Mischwasserkanäle

    46,52 %

    53,48 %

    Schmutzwasserkanäle

    100 %

    0 %

    Regenwasserkanäle

    0 %

    100 %

    Regenückhalte-, Regenklär- und Retentionsbecken

    0 %

    100 %

    Zuleitersammler

    46,52 %

    53,48 %

    Regenüberlaufbecken

    46,52 %

    53,48 %

    Kläranlagen

    83,17 %

    16,83 %

  6. Die bis einschließlich des Jahres 2014 aktuell bestehenden noch nicht ausgeglichenen Gebührenergebnisse aus Vorjahren sollen wie folgt behandelt werden:

    Schmutzwasserbeseitigung

    Aus dem Bemessungszeitraum 2013

    Überdeckung

    326.460 €

    Aus dem Bemessungszeitraum 2014

    Überdeckung

    434.611 €

    Summe

    Überdeckung

    761.071

    Für den vorliegenden Bemessungszeitraum 2017 - 2018 soll die Überdeckung aus 2013 von 326.460 € gebührenmindernd zum Ausgleich berücksichtigt werden. Der Ausgleich der Überdeckung 2014 soll noch nicht erfolgen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Ausgleichsfrist ist er spätestens bis Ende des Jahres 2019 zu berücksichtigen.

    Niederschlagswasserbeseitigung

    Aus dem Bemessungszeitraum 2014

    Überdeckung

    97.848 €

    Summe

    Überdeckung

    97.848

    Für den vorliegenden Bemessungszeitraum 2017-2018 soll die Überdeckung aus 2014 von 97.848 € gebührenmindernd zum Ausgleich berücksichtigt werden. 
     

  7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum ab 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:

    Schmutzwassergebühr

    1,87 € / m³

    Niederschlagswassergebühr

    0,43 € / m²

(einstimmig - 34 -)

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