§ 204 - Rauchverbot auf Kinderspielplätzen in Schwäbisch Hall; hier: Antrag Stadtrat Schorpp vom 26.09.2016 (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a. VFA vom 26.09.2016

Mit Antrag  vom 26.09.2016 hat Stadtrat Schorpp die Frage aufgeworfen, ob ein Rauchverbot auf städtischen Spielplätzen erlassen werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch eine entsprechende Benutzungsordnung bzw. durch Aufnahme des Verbotstatbestandes in die Polizeiverordnung.
In einigen Städten Baden-Württembergs wurde das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen durch entsprechende Rechtsvorschriften erlassen.

Die Verwaltung sieht Probleme bei der Durchsetzung eines Rauchverbots, da der Gemeindliche Vollzugsdienst die Einhaltung des Rauchverbots auf über 50 Kinderspielplätzen nicht sicherstellen kann.

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass das Rauchverbot auf Spielplätzen innerhalb der Verwaltung kontrovers diskutiert wird. Für ihn stellt sich die Frage der Umsetzung; hierzu gehört die Abgrenzungsthematik, d. h. die Spielplätze in Schwäbisch Hall sind nicht umzäunt und es ist unklar, an welchen Stellen das Rauchverbot gelten soll.

Stadtrat Schorpp berichtet, er hat auf seinen Antrag überwiegend positive Rückmeldungen erhalten. Er stellt fest, dass das Rauchverbot auf Spielplätzen in anderen Städten von den verschiedensten Fraktionen beantragt und verabschiedet wurde. Lt. der Bertelsmann-Stiftung sprechen sich 85 % der Bevölkerung in Deutschland für ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen aus. Auch das Kinderhilfswerk, der Kinderschutzbund und der Städtetag Baden-Württemberg befürworten ein Rauchverbot. Auch das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) hat bereits auf Gefahren hingewiesen, welche durch die toxischen und krebsfördernden Stoffen in Zigarettenfiltern drohen. Das DKFZ hat die Wirkung eines Rauchverbots auf Kinderspielplätzen untersucht; hierbei hat sich herausgestellt, dass z. B. in Heidelberg nur durchschnittlich 16 Kippen auf einem Kinderspielplatz gefunden wurden, in Mannheim dagegen 114 Kippen. Grund hierfür ist, dass Heidelberg über ein kommunales Rauchverbot verfügt, Mannheim jedoch keine Regelung erlassen hat. Das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ist nur wirksam, wenn durch entsprechende Beschilderung bzw. Werbekampagnen darauf hingewiesen wird. Karlsruhe hat seit 2011 ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen und es hat sich herausgestellt, dass auch ohne Kontrollen und Sanktionen das Rauchverbot Beachtung findet.

Stadträtin Härterich möchte zunächst die Wirkung von Hinweisschildern erproben. Erst wenn sich herausgestellt hat, dass dieses nicht zum Ziel führt sollen Verbote angesprochen werden.

Stadtrat Neidhardt plädiert dafür, das Rauchverbot weniger formalistisch zu formulieren:
„Werfen Sie Ihre Kippen nicht auf den Kinderspielplatz - wir werfen auch keinen Müll in Ihren Garten!“

Stadträtin Koch verweist auf Artikel 2 des GG, der körperlichen Unversehrtheit. Sie fordert Spiel und Bewegung der Kinder auf den Spielplätzen zu schützen und zu fördern.

Oberbürgermeister Pelgrim nennt Beispiele, die nach der Polizeiverordnung verboten sind - es gab jedoch noch nie eine Sanktion (z. B. Taubenfütterung). Sollte dies der Anspruch des Gemeinderats sein, ist es ein Leichtes, die Polizeiverordnung zu ändern - es muss jedoch klar sein, dass eine Überwachung bzw. Sanktion durch den Vollzugsdienst nicht möglich ist.

Stadtrat Schorpp führt nochmals das Beispiel Karlsruhe auf: Es wurde ein Verbotstatbestand in einer Rechtsnorm aufgenommen und entsprechende Schilder („Dieser Spielplatz ist rauchfrei! Seien Sie Vorbild - Kinder haben ein Recht auf gesundes Spielen“) angebracht. Dieses Vorgehen erfüllt durchaus den Zweck seines Antrags.

Für Stadtrat Härtig ist die Signalwirkung ausschlaggebend.

Stadtrat Waller ist nach wie vor der Ansicht, dass das Anbringen von Schildern genügt. Die Initiative sollte zügig umgesetzt werden.

Dem tritt die SPD-Fraktion entgegen: Sie möchten ein Rauchverbot per Rechts- bzw. Polizeiverordnung.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen wird in Abschnitt 4 der Polizeiverordnung (Belästigung der Allgemeinheit) aufgenommen. Eine Beschilderung erfolgt entsprechend.
(9 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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