§ 289 - Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd - 2. Änderung“; hier: Abwägung der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss nach § 13a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 05.07.2021 hat der Gemeinderat (§ 177, öffentlich) die Verwaltung beauftragt, die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“ durchzuführen.

Der Bebauungsplanentwurf lag im Zeitraum vom 15.07.2021 bis einschließlich 16.08.2021 aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und gemäß Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) § 3, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet aus. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss hatte die Möglichkeit, über Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einzusehen und ihre Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 15.07.2021.

Im Rahmen der Offenlage gingen von Seiten der Behörden Stellungnahmen ein, welche im Folgenden mit ihrer Behandlung im Bebauungsplanverfahren zusammengefasst werden.

Das Landratsamt bat um eine Klarstellung im Bereich des Lärmschutzes, da der Verweis auf die einschlägige DIN-Norm auch einen Ausschluss von Aufenthaltsräumen bei Tag in Richtung dem angrenzenden Gewerbegebiet zur Folge gehabt hätte. Die Anregung wurde aufgenommen und in der Begründung klargestellt, dass es sich nur um schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit Schlafnutzung, d.h. Schlafzimmer, Kinderzimmer, bei Ein-Zimmer-Appartements das Wohn- und Schlafzimmer handelt. In Textteil wurde dies bereits ausreichend definiert.

Der Regionalverband regte eine PV-Verpflichtung für das Bahnhofsareal an. Grundsätzlich wird durch die vorliegende Änderung der mögliche PV-Anteil erhöht, da die bisher enthaltene Festsetzung, dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nur auf den obersten Gebäudeteilen zulässig sein sollen, zum Satzungsbeschluss gestrichen wurden. Der Anregung wird insoweit nachgekommen, dass somit auf allen Dachflächen eine entsprechende Nutzung möglich und flächenmäßig nicht eingeschränkt ist. Die Dachflächen werden energetisch nutzbar und können einer klimaoptimierten Bebauung oder auch als Pachtflächen für die Energiegewinnung dienen. Die Umsetzung der angeregten klimapolitischen Zielsetzungen ist somit möglich. Auf eine zwingende Festsetzung von Dachflächenphotovoltaik wird jedoch verzichtet, da der ausstehenden Gesetzeslage, wonach eine Errichtung von Photovoltaik auf Gewerbegebäuden und ggf. auch auf Wohngebäuden verpflichtend sein wird, nicht vorgegriffen werden soll. Eine erneute Beteiligung durch das Entfallen der flächenmäßigen Begrenzung von Photovoltaikanlagen ist nicht erforderlich, da hierdurch keine Betroffenheiten gesehen werden. 

Da die Neuordnung der Ring- und Ritterstraße bereits durchgeführt wurde sowie die Vermessung der Baugrundstücke, sind geringfügige Korrekturen an den Flächenzuschnitten der Baufelder erforderlich geworden. Ebenso wurden die Leitungsrechte nun an die tatsächliche Lage angepasst.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Die in den Anlagen beigefügten Unterlagen zum Satzungsbeschluss entsprechen im Grundsatz der Entwurfsfassung vom 05.07.2021. 

Anlagen:
Anlage 1: Planteil Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“, Büro Baldauf, Stuttgart, 24.09.2021
Anlage 2: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“, Büro Baldauf, Stuttgart, 24.09.2021
Anlage 3: Begründung Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung ,Büro Baldauf, Stuttgart, 24.09.2021
Anlage 4: Abwägungstabelle, Büro Baldauf vom 24.09.2021
Anlage 5: Geräuschimmissionsprognose „Bahnhofsareal Teil Süd - 2. Änderung“ , rw bauphysik, Stand 07.05.2021

 

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß Anlage 4 und 5 beschieden.
     
  2. A) Satzungsbeschluss Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“
    Der Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Büros Baldauf, Stuttgart, M 1:500 vom 24.09.2021 mit gleich lautend datierter Legende und Textteil.

    B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“
    Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Büros Baldauf, Stuttgart, M 1:500 vom 24.09.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 0174-04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd – 2. Änderung“.

    Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

        (16 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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