§ 192 - Aufnahme von afghanischer Ortskräften (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Angesichts der dramatischen Situation in Afghanistan hat das kommunale Bündnis „Städte Sicherer Hafen“ Bundesinnenminister Horst Seehofer nachdrücklich dazu aufgefordert, ein humanitäres Aufnahmeprogramm für gefährdete und besonders schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen einzurichten. Mit Schreiben vom 20.08.2021 hat das Bündnis gleichzeitig die kommunale Bereitschaft zur Aufnahme von Ortskräften, ihrer Familien und weiterer akut bedrohter afghanischer Schutzbedürftiger zum Ausdruck gebracht.

Die Stadt Schwäbisch Hall ist Mitglied im kommunalen Bündnis „Städte Sicherer Hafen“. Oberbürgermeister Pelgrim hat gegenüber dem Städtebündnis und dem Justizministerium, das in Baden-Württemberg die Federführung zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften übernommen hat, die Bereitschaft der Stadt signalisiert, zur Bewältigung dieser humanitären Herausforderung bis zu zehn Personen über Quote aufzunehmen.

Nach Informationen des Justizministeriums wird die Aufnahme im bewährten dreistufigen System erfolgen. Danach verteilt das landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe alle Geflüchteten auf die untere Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen. Hierunter fallen auch die afghanischen Ortskräfte mit ihren Familien. In der vorläufigen Unterbringung verbleiben die afghanischen Ortskräfte längstens sechs Monate, bevor sie im Rahmen der kommunalen Anschlussunterbringung auf die Städte und Gemeinden verteilt werden. Eine frühe Zuteilung in die Kommune ist möglich.

Gemeinsam mit der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH und dem Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung wird derzeit die Bereitstellung des erforderlichen Wohnraums vorbereitet. Kurzfristig könnte für die Unterbringung ein größeres Objekt genutzt werden. Die tatsächliche Nutzung ist jedoch auch abhängig davon, ob der Stadt Familien oder Einzelpersonen zugewiesen werden.

Nennenswerte zusätzliche Kosten sind für die Stadt aufgrund der Regelungen zur Kostenerstattung bei der Aufnahme Geflüchteter nicht zu erwarten.

Beschluss:

Die Aufnahme von afghanischen Ortskräften wird zur Kenntnis genommen.
(ohne Abstimmung)

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