§ 211/2 - Fragestunde - Sanierung des Gebäudes Haalstraße 15 (Haal-Apotheke) (öffentlich)
Sachvortrag:
- Anfrage von an Stadtrat Comtesse vom 17.10.01 -
Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass das genannte denkmalgeschützte Haus zusehends verfällt.
Im Zusammenhang mit dem angestrebten Stadtleitbild war mehrmals die Rede davon, dass die überkommene Innenstadt das große Kapital von Hall ist. Diese zu erhalten, muss die gemeinsame Aufgabe der gesamten Bürgerschaft sein.
Es wird deshalb um Auskunft gebeten, was die Verwaltung für den Erhalt des genannten Gebäude zu tun gedenkt.
- Antwort der Verwaltung -
Der Eigentümer des Gebäudes Haalstraße 15 hat eine Voranfrage zum Abbruch des denkmalgeschützten Hauses mit anschließender Neubebauung gestellt. Der Antrag wurde vom Baurechtsamt abgelehnt, da dem Vorhaben denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen (die Unzumutbarkeit der Erhaltung wurde vom Eigentümer nicht nachgewiesen) und außerdem ein Widerspruch zur städtischen Erhaltungssatzung vorliegt.
Der dagegen vom Eigentümer erhobene Widerspruch wurde dem Regierungspräsidium Stuttgart bereits im Frühjahr 2000 zur Entscheidung vorgelegt. Diese ist bisher noch nicht ergangen; nach Aussage des zuständigen Referenten hat das Regierungspräsidium weitere Unterlagen angefordert. Insbesondere handelt es sich um Kostenaufstellungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen usw. (um die Frage der Zumutbarkeit des Erhalts eingehend prüfen zu können). Die Entscheidung des RP bleibt also abzuwarten.
Leider besteht keine Möglichkeit, dass die Stadt in eigener Verantwortung etwas zum Gebäudeerhalt beitragen kann; zum einen ist eine Zuschussgewährung aus Gründen der Gleichbehandlung äußerst schwierig zu handhaben, zum andern lässt die aktuelle Finanzsituation keine Spielräume.
Nach der Widerspruchsentscheidung durch das Regierungspräsidium werden wir, sofern der Bauherr dafür zugänglich ist, nochmals mit ihm in Kontakt treten, da sich vielleicht eine substanzerhaltende Lösung erarbeiten lässt. Allerdings sind die entsprechenden Einflussmöglichkeiten eher gering. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller als Herr des Verfahrens bei einer ablehnenden Entscheidung durch das RP den Klageweg beschreitet.