§ 194 - Aufhebung der Veränderungssperre für das Gelände der ehem. Firma Karl Kurz in Hessental (öffentlich)
Sachvortrag:
Beschluss:
Die für das Areal der ehem. Firma Kurz am 24.05.2000 beschlossene Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 4 BauGB mit folgender Satzung aufgehoben:
Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre für das Gebiet Fassfabrik Kurz in Hessental
Aufgrund von § 17 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches, hat der Gemeinderat am 24.10.2001 die Aufhebung der am 14.07.2000 in Kraft getretenen Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Das mit Veränderungssperre belegte Gebiet ist im Lageplan M 1:2.500 des Stadtplanungsamts vom 03.05.2000 dargestellt und wird wie folgt begrenzt:Im Norden durch die südliche Stadtgrenze der Ödenbühlsteige;
im Osten durch die westliche Grundstücksgrenze der Eberhard-Heim-Straße;
im Südosten durch die Nordgrenze der Bahnhofstraße;
im Westen durch die östliche Grenze des Kutschenbachweges und die westliche Grundstücksgrenze der Parzelle 279/1.
§ 2 In- und Außerkrafttreten
Die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(einstimmig - 31 -)