§ 210 - Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain - Teilbereich 3“, Hessental; hier: - Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Nach einem städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerb wurde das Baugebiet Sonnenrain in Hessental (Anlage 1) abschnittsweise auf Grundlage des Siegerentwurfs vom Büro Thomas Schüler Architekten Stadtplaner entwickelt. Der städtebauliche Rahmenplan, auf dessen Grundlage die bisherigen Bebauungspläne aufgestellt wurden, bezieht auch den Bereich bis zum Kreisverkehr Bühlertalstraße/Am Kreuzstein mit ein. Nach Auffassung des Preisgerichts zeigt die Arbeit an dieser Stelle das Potenzial auf, den bislang nicht integrierten Kreisverkehr in einen Stadtauftakt für Hessental zu überführen. Es empfahl daher, die Möglichkeiten am Kreisverkehr für Nutzungsimpulse und die Außenpräsentation des Sonnenrains einzubeziehen.

Die bislang erschlossenen Flächen im Sonnenrain sind inzwischen weitestgehend vermarktet. Der städtebauliche Entwurf wurde in Zusammenarbeit mit dem Büro Thomas Schüler noch einmal überarbeitet und dabei vor allem der bereits in der ersten Fortschreibung aufgegriffene Ansatz eines Nahversorgungsangebots weiterentwickelt (Anlage 2). Ziel der Planung ist neben der Schaffung weiter benötigten Wohnraums die zeitnahe Verbesserung der wohnortnahen Versorgung in Hessental und der umgebenden Siedlungsräume. Bürgerinnen und Bürger weisen immer wieder auf den Bedarf in dem in den letzten Jahren deutlich an Einwohnern gewachsenen Stadtteil hin. Der Bedarf und das Potenzial für eine Einzelhandelsnutzung im Sonnenrain wird auch im Gutachten für ein Einzelhandelskonzept für die Stadt Schwäbisch Hall bestätigt (Bau- und Planungsausschuss 13.07.2020, § 93, öffentlich).

Der für diese Nutzung vorgesehene Standort bildet eine städtebauliche Raumkante am Kreisverkehr. Für eine effiziente Flächennutzung soll der geplante Lebensmittelmarkt einschließlich erforderlicher Parkierung mit Wohnungen überbaut werden. Zusammen mit den umgebenden Geschossbauflächen zur Deckung der anhaltend hohen Nachfrage an Wohnraum entsteht ein adäquater Auftakt für das Baugebiet Sonnenrain (Anlage 3). Ziel ist die Ausbildung einer Quartiersmitte, welche an die Freiraumachse des Teilbereichs 2 anknüpft und diese bis zum Kreisverkehr fortführt. Somit ist sie aus den Baugebieten Sonnenrain und Im Hardt zu Fuß und mit dem Fahrrad gut zu erreichen.

Voraussetzung für die Umsetzung dieses weiteren Bauabschnitts ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenrain Teilbereich 3“ und die Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ (Anlage 4) umfasst etwa 4,6 ha und ist in der rechtskräftigen Fortschreibung 7D des Flächennutzungsplanes als landwirtschaftliche Fläche dargestellt (Anlage 5). Der Flächennutzungsplan ist somit im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

Die Flächen liegen aus planungsrechtlicher Sicht im Außenbereich, daher soll der Bebauungsplan im „Regelverfahren“ nach BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung umgesetzt werden. Darin werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Weiterhin erfolgt die Bilanzierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Nach aktuellem Kenntnisstand sind zudem Gutachten zu den Themengebieten Artenschutz, Lärm, Baugrund, Einzelhandel und Kampfmittel erforderlich, die im weiteren Verfahren eingeholt werden.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 15.10.2020 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Städtebaulicher Entwurf, 1:1.000, Thomas Schüler Architekten Stadtplaner, Stand 10.08.2021
Anlage 3: Baufeld Nahversorger, 1:1.000, Thomas Schüler Architekten Stadtplaner, Stand 10.08.2021
Anlage 4: Abgrenzungsplan, Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 5: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 15.10.2020 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 6: Abgrenzungsplan Flächennutzungsplan Fortschreibung 7E, Maßstab 1:2.000, Stand 20.08.2020 (HGE)

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Dem städtebaulichen Entwurf, Stand 10.08.2021 und den planerischen Zielen für das Baugebiet Sonnenrain, Teilbereich 3 wird zugestimmt.

  1. Aufstellungsbeschlüsse und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung

              A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“

Die Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan der HGE im Maßstab 1:2.000 vom 27.07.2021 (vgl. Anlage 4).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. §3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind neben dem Geltungsbereich die Anlagen 2 und 3.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan im Entwurf aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ (vgl. Anlage 4).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. §3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind neben dem Geltungsbereich die Anlagen 2 und 3.

(12 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

 

  1. Empfehlungsbeschluss an den GA:

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan der HGE im Maßstab 1:2.000 vom 27.07.2021 (vgl. Anlage 6).

(12 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

Meine Werkzeuge