§ 208 - Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe - Änderung Brenz- und Mörikestraße“; hier: - Aufstellungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften - Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 13.02.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen (§ 34), den Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe - Änderung Brenz- und Mörikestraße“ aufzustellen. In gleicher Sitzung wurde für das Plangebiet eine Veränderungssperre beschlossen. Diese wurde am 20.03.2019 mit Bekanntmachung rechtskräftig. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Im Zuge des Verfahrens wurde deutlich, dass zusätzlich die Aufstellung örtlicher Bauvorschriften erforderlich ist, um die Ziele der Planung sicherzustellen. Es ist daher ein Beschluss über die Aufstellung örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet zu fassen.

Inhalte des Bebauungsplanentwurfs

Wie im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses dargestellt, werden in dem Quartier an der Brenz- und Mörikestraße die prägenden Vorgartenzonen zunehmend von Parkierungsanlagen und Zufahrten aufgrund einer verstärkten Grundstücksteilung und -ausnutzung in Anspruch genommen.

Ziel der Planung ist daher die Sicherung des Quartierscharakters, u. a. durch den weitgehenden Erhalt der Vorgartenzonen. Hierzu ist die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Zweckbestimmung „Vorgarten“ vorgesehen, welche die Nutzung der Vorgärten sowie den Anteil gärtnerisch anzulegender Flächen regelt. Ergänzt wird diese durch die Regelung der Anordnung von Stellplätzen, Carports und Garagen sowie örtliche Bauvorschriften, welche insbesondere Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützmauern treffen. Auf den als Anlage zur Vorlage beigefügten Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften (Stand 19.05.2021) wird verwiesen.

Weitere Vorgehensweise

Auf Grundlage der im Beschlussantrag formulierten Anträge erfolgt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB.

Die Unterlagen können als Aushang im Fachbereich Planen und Bauen und auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingesehen werden. Hier besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung für die Öffentlichkeit. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Auslegung anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 im Maßstab 1:2500 (A3), Stand 14.01.2019
Anlage 2: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Stand 28.07.2021
Anlage 3: Begründung, Stand 28.07.2021

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Bebauungsplan „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ Nr. 0162-01/07

Die Verwaltung wird mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anhand des Entwurfs vom 28.07.2021 (vgl. Anlage 2-3) beauftragt.

  1. Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil Stand 28.07.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ vom 14.01.2019.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 13)

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