§ 204 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf; hier: - Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 06.02.2020 (§ 15, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaik Hirtenäcker Dörrenzimmern“ in Sulzdorf sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (FF-PV) auf dem Flurstück 3081 in Sulzdorf. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt südlich von Dörrenzimmern bzw. der Landesstraße L1060 im Gewann „Hirtenäcker“. Es umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 3081 mit einer Planfläche von ca. 5,8 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zum Stand bei Planungsermächtigung verkleinert, so dass nun für die Nutzung der technischen Anlagen eine Fläche von max. 5 ha zur Verfügung steht. Dies ist das Ergebnis der Abstimmung mit dem Regionalverband Hohenlohe-Franken, der unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rahmenbedingungen eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt hat:

Laut schriftlicher Abstimmung mit dem Regionalverband Heilbronn Franken vom 05.05.2021 und durch die Festlegung der Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken vom 26.3.2021 erfolgt der Umgang mit FF-PV-Anlagen wie folgt:

„Umgang mit FF-PV-Anlagen zwischen 2 und 5 ha Flächengröße
Anlagen zwischen 2 und 5 ha Flächengröße sollen weiterhin nach den Ausnahmekriterien der Teilfortschreibung Photovoltaik beurteilt werden. Da für die Verbandsverwaltung der Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Produktionsflächen von besonderer Bedeutung ist, wurde in Abstimmung mit der höheren Raumordnungsbehörde und der höheren Landwirtschaftsbehörde der Lösungsansatz gefunden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktion Landwirtschaft zukünftig nur für die Flächen festgestellt wird, die nach der Flurbilanz als Vorrangflur I und darüber hinaus nach der Flächenbilanzkartierung als Vorrangfläche Stufe I eingestuft sind.

Gemäß Flächenbilanzkarte der LEL ist das Plangebiet als Vorrangfläche Stufe II eingestuft, weshalb einer Umwidmung zum Ausbau der FF-PV-Anlagen zugestimmt wird.“

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,00 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne (ca. 10 - 25°) angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaik-Anlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

  • Anlage des gesamten Plangebietes als extensiv genutztes Grünland, auch unter den Modulen,

  • Anlage von Blühstreifen und extensiven Saumbereichen zur Berücksichtigung spezieller artenschutzrechtlicher Belange,

  • Anlage einer Baumreihe zur Förderung von naturschutzfachlichen Belangen und zur sanften Integration in das Landschaftsbild,

  • Anlage von Pflanzgebotsflächen,

  • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche,

  • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/Solarmodule,

  • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern.

Um die Anlage in Natur- und Landschaft einzubinden und die Sichtbarkeit von der Landesstraße aus zu minimieren, umgeben die Anlage deshalb verschiedene Pflanzgebote. Zur Landesstraße ist eine zweireihige Hecke mit standorttypischen Sträuchern und im östlichen Abschnitt Laubbäume anzupflanzen. An den restlichen Randbereichen sind extensive Säume einzusäen.

Der geplante Solarpark ist durch das bestehende Wegenetz und die vorhandenen Wegebeziehungen gut erreichbar. Es müssen keine weiteren Straßen angelegt oder ertüchtigt werden.

Für den Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP, Anlage 7) angefertigt, die Aussagen zu Maßnahmen trifft, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu vermindern. Hierunter fällt in erster Linie eine CEF-Maßnahme bezüglich der Feldlerche, deren Lebensraum durch den Bau der FF-PV verloren geht. Als Ausgleich wird eine mehrjährige Buntbrache im Umkreis von 3 km angelegt.

Im weiteren Verfahren erfolgt die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, so dass dieser zur Offenlage vorliegt.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf tagt am 28.09.2021. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatsitzung am 06.10.2021 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, 09.08.2021
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 09.08.2021
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 09.08.2021
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 09.08.2021
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 09.08.2021
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 09.08.2021
Anlage 7: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Klärle GmbH, 09.08.2021

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:

  1. Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss

    A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03FF-PV Hirtenäcker Dörrenzimmern“:
    Der B-Plan Nr. 2119-03 „FF-PV Hirtenäcker Dörrenzimmern “ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan mit Legende des Büros Klärle GmbH, Weikersheim im M 1:1500 vom 09.08.2021 und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB) beauftragt.

    B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-01FF-PV Hirtenäcker Dörrenzimmern

    Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „FF-PV Hirtenäcker Dörrenzimmern“ werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Klärle GmbH, Weikersheim im M 1:1500 vom 09.08.2021. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „FF-PV Hirtenäcker Dörrenzimmern“. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) BauGB) beauftragt.

    Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

  2. Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes

    Die rechtsgültige 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes weist für die Flächen des Plangebiets Außenbereichsflächen aus. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO als „Sonderbaufläche“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

        (11 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

 

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