§ 16 - Teil A: Bebauungsplan 0318-01/05 "Quartier zwischen Haller Straße und Bühlertalstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss; Teil B: Erlass einer Veränderungssperre für das Quartier Haller Straße und Bühlertalstraße (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Quartier zwischen Haller Straße und Bühlertalstraße befindet sich heute am nördlichen Ortsrand von Hessental und künftig im Übergangsbereich zwischen Ortskern und dem geplanten Wohnbaugebiet „Sonnenrain“ gegenüber der Bühlertalstraße. Es ist geprägt durch eine Bebauung unterschiedlichster Form und Nutzung. Bereits Anfang der Sechziger Jahre war das Gebiet mit einem Bebauungsplan belegt worden, der das städtebauliche Gefüge zum damaligen Erkenntnisstand gesichert hatte.

Durch den kürzlich entschiedenen städtebaulichen Wettbewerb „Sonnenrain“ gewinnt das Areal an Bedeutung, da der favorisierte städtebauliche Entwurf an dieser Stelle eine verkehrliche Anbindung und enge Verflechtung zwischen den beiden Gebieten zur Diskussion stellt. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat am 17.12.2014 (§ 260) den Erlass einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung beschlossen.

Zwischenzeitlich liegt dem Baurechtsamt eine Bauvoranfrage für einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 qm und etwa 34 Stellplätzen östlich der bestehenden Tankstelle vor. 

Im Rahmen des derzeit laufenden Planungsprozess zum neuen Wohngebiet Sonnenrain zeigt sich deutlich, dass der künftigen Verkehrsanbindung und der sinnvollen Verknüpfung mit dem Ortskern ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss. Grund hierfür ist die verkehrliche Bedeutung der Bühlertalstraße als Haupteinfallsstraße aus dem Limpurger Land und wichtiger Verbindungsfunktion ins Fachhandelszentrum Gründle. Um auch künftig die Leistungsfähigkeit gewährleisten zu können werden im Abschnitt zwischen der Einmündung Haller Straße, Tankstelle und Wirtsgasse weitreichende Neuordnungen der Verkehrsströme und -führungen notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt zeichnet sich bereits ab, dass eine Inanspruchnahme von Flächen zwischen Bühlertalstraße und Haller Straße notwendig wird.

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, hält die Verwaltung es für dringend erforderlich, den gesamten Bereich sorgfältig zu überplanen und ein Gesamtkonzept zu erarbeiten, das sowohl die Bedürfnisse der ansässigen Betriebe als auch die funktionalen Erfordernisse aus stadtentwicklungsplanerischer Hinsicht berücksichtigt.
Wichtig hierbei ist, dass auch die künftige Entwicklung des Ortsteils bzw. -kerns von Hessental in der gesamtstrategischen Planung Berücksichtigung findet, da der Ortsteil durch die stetig wachsenden Wohngebiete, wie Mittelhöhe, Solpark, Grundwiesensiedlung und künftig Sonnenrain starkem Veränderungsdruck unterliegt.

Hierfür ist ein Bauleitplanverfahren erforderlich. Im Rahmen dieses Beschlusses wird der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes festgelegt. In der weiteren Folge des Verfahrens werden konkrete Aussagen über Erschließung, Bebauung und Nutzung erarbeitet und für die notwendigen Beschlüsse vorbereitet.

Zur Sicherung dieser wichtigen städtebaulichen Zielsetzungen schlägt die Verwaltung vor, das Quartier zwischen der Haller Straße und der Bühlertalstraße mit einer Veränderungssperre zu belegen. Die Verwaltung wird unverzüglich die Ausarbeitung eines Gesamtentwicklungskonzeptes vorbereiten und im Gemeinderat zur Diskussion stellen.

Anlage 1: Lageplan Bebauungsplan
Anlage 2: Lageplan Veränderungssperre
Anlage 3: Satzung

Beschluss:

Teil A:

Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss:
A) Bebauungsplan Nr. 0318-01/05 „Quartier zwischen Haller Straße und Bühlertalstraße“:
Der B-Plan Nr. 0318-01/05 „Quartier zwischen Haller Straße und Bühlertalstraße“ wird ge-mäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:1500 vom 23.01.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.
(einstimmig - 30 -)


Teil B:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB wird die anliegende Veränderungssperre (VS) für das „Quartier zwischen Haller Straße und Bühlertalstraße“ als Satzung lt. Anlage 3 beschlossen.
(einstimmig - 30 -)
 

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