§ 125 - Aufstellung des Bebauungsplans „Gartenstraße“; hier: Behandlung der Anregungen/ Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 18.06.01

In der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses wurde aus der Mitte des Gremiums der Wunsch geäußert, dass die Verwaltung nochmals mit den Anliegern über die Ausgestaltung der Straße verhandelt. Das Gespräch wurde am darauffolgenden Tag mit folgendem Ergebnis geführt:

    Die zur Kostentragung verpflichteten Anlieger der Gartenstraße können sich prinzipiell die vom Eigentümer des Grundstückes Gartenstraße 1 vorgeschlagene Alternativlösung vorstellen. Sie sind jedoch nicht bereit, eine zeitliche Verzögerung des Projektes in Kauf zu nehmen und wollen auch die möglicherweise entstehenden Mehrkosten - bedingt durch eine nochmalige Ausschreibung - nicht tragen. Eine Übernahme des Mehrkostenrisikos durch die Eigentümer des Gebäudes Gartenstraße 1 konnte von der Verwaltung nicht erwirkt werden.

Somit besteht folgender aktueller Sachstand:

Bedingt durch die Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen, ausgelöst durch den Bau der Parkplätze, ist nach Auffassung der Verwaltung auch im Hinblick auf das geltende Erschließungsbeitragsrecht eine nochmalige Auslegung des Bebauungsplanes unumgänglich. Die Bauarbeiten können frühestens nach Erlangen der Rechtskraft des Planes begonnen werden. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten kann der Satzungsbeschluss für dieses Bebauungsplanverfahren nach der Änderung frühestens im September dieses Jahres gefasst werden. Es ist nicht zu erwarten, dass die mit der Ausführung der Erschließungsarbeiten beauftragte Firma die Realisierung zu den gleichen materiellen Konditionen bis zu diesem Zeitpunkt hinausschiebt. Nach Einschätzung der Verwaltung ist eher zu erwarten, dass eine neue Ausschreibung des Projektes notwendig wird. Erfahrungsgemäß sind Ausschreibungen, die nach der Sommerpause durchgeführt werden, mit Preiserhöhungen verbunden. Dieses Mehrpreisrisiko wollen die Anlieger der Gartenstraße auf keinen Fall tragen.

Unter Würdigung aller Aspekte bestehen die zur Kostentragung verpflichteten Anlieger auf eine umgehende Realisierung des seit Jahren diskutierten Projektes. Das bedeutet, dass der vorliegende Bebauungsplan realisiert wird. Auf die Einwendungen des Anliegers Gartenstraße 1 kann somit nicht eingegangen werden.

Beschluss:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0115-01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteile sind der Lageplan des Stadtplanungsamts im M 1:500 mit Legende, Textteil und Begründung vom 05.07.2000.Die Aufhebung des Bebauungsplans „vom Langen Graben“ aus dem Jahr 1907, in der Fassung vom 06.08.1937/ 11.12.1939, genehmigt durch den Ministerialerlass vom 29.03.1940, im Maßstab 1:500 wird hiermit festgestellt.

Maßgebend für die genaue Abgrenzung ist der Lageplan des Stadtplanungsamts vom 22.06.2000 im Maßstab 1:2.500.

(22 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Lt. Oberbürgermeister Pelgrim werde die Verwaltung bei der Ausführung flexibel sein, d. h., soweit wie möglich auf die Alternativplanung zurückgreifen, um die Beeinträchtigungen für das Gebäude Gartenstraße 1 so gering wie möglich zu halten.

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