§ 196 - Aufstellung des Bebauungsplans "Leichtweg" in Sulzdorf; hier: Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der o. g. Bebauungsplan Nr. 2111-05 wurde in der Zeit vom 16. bis 27.04.2007 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Zeit vom 16.04. bis 15.05.2007 über die Planung informiert worden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalpflege, hat folgende Anregung vorgebracht:
Es wird gebeten, einen Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird in den Textteil übernommen.
Das Bau- und Umweltamt des Landratsamts Schwäbisch Hall, Fachbereich Naturschutz und Oberflächengewässer, gibt folgende Anregungen:
1. Immissionsschutz: Es wird gebeten, bzgl. der Schallimmissionen der Bäckerei Glück Angaben zur umliegenden Gebietsausweisung zu machen.
Abwägungsvorschlag:
Durch geeignete bauliche Maßnahmen unmittelbar an der Lärmquelle der benachbarten Bäckerei (Ladezone) wird sichergestellt, dass die Orientierungswerte der DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ im Baugebiet nicht überschritten werden.
2. Natur- und Landschaftsschutz: Der östliche Teil des geplanten Wohngebiets ist nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt; es wird daher nach der Erforderlichkeit der Planung im dargestellten Umfang gefragt.
Abwägungsvorschlag:
Die Abgrenzung des geltenden Flächennutzungsplans (FNP) wird nur unwesentlich nach Osten korrigiert, um erschließungstechnisch und städtebaulich eine ausgewogene Ortsrandgestaltung zu erzielen. Der Plan wird im Parallelverfahren für diesen Bereich geändert.
2.1 Im Rahmen des zu erstellenden Umweltberichts wird auf das Thema „Sparsamer Umgang mit Fläche und Boden“ (§ 2 (1) 17 NatSchG, § 1a (2) BauGB) zu hingewiesen.
Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen einer optimalen Ausnutzung der vorhandenen Fläche und damit einer idealen Kosten/Nutzen-Rechnung, auch im Sinne der Vermeidung einer eventuell schneller folgenden weiteren Ausweisung von Baugebieten aufgrund erschöpfter Kapazitäten, wurde nach sorgfältiger Abwägung im Rahmen der Bebauungsplanung über die ausgewiesene Fläche des FNP hinausgegangen.
2.2 Die Behörde kann der Planung nur dann zustimmen, wenn ein schlüssiger Nachweis des Bedarfs und ein befriedigender Ausgleich einschließlich eines harmonischen Übergangs mit ausreichender Pufferfläche zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet (LSG) dargelegt werden kann.
Abwägungsvorschlag:
Durch die Anlage einer Streuobstwiese und eines naturnah gestalteten und begrünten Regenrückhaltebeckens sowie entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der Bepflanzung der Randgrundstücke wurde für ausreichend "Pufferfläche" zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet gesorgt. Zudem ist das LSG selbst in der Dimensionierung seiner Fläche so gestaltet, dass eine Störung durch angrenzende Bebauung vermieden werden kann.
2.3 Es wird angeregt, für einen wirkungsvollen Ausgleich eine breite ökologische Brücke von der Klinge im SO des Plangebiets und dem weiter südlich verlaufenden, ebenfalls im LSG gelegenen Schwarzenlachenbach zu schaffen.
Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Ausweisung von Ersatzmaßnahmen bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung stehen die Fachplaner bezüglich der Schaffung einer ökologischen Brücke von der Klinge im SO des Plangebietes und dem weiter im Süden verlaufenden, im LSG gelegenen Schwarzenlachenbachs mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Fachbereich Naturschutz und Oberflächengewässer, sowie mit dem Naturschutzbeauftragten in Verbindung.
2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bereits im Bebauungsplanvorentwurf empfiehlt, eine Begründung mit einem integrierten vorläufigen Umweltbericht zu erstellen, der die Grundlage zur Klärung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung bildet. Das Fehlen des Umweltberichts erschwert eine detaillierte Stellungnahme.
Abwägungsvorschlag:
Der Umweltbericht wurde in der Zwischenzeit fertiggestellt und ist mit den Fachbehörden abgestimmt.
2.5 Auf artenschutzrechtliche Belange ist im Rahmen der Umweltprüfung ein besonderes Augenmerk zu richten.
Abwägungsvorschlag:
Im Umweltbericht wird darauf eingegangen. Das geplante Wohngebiet liegt in keinem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet, es sind keine Naturdenkmale vorhanden und ausgewiesen. Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten sind innerhalb des Planungsumgriffs nicht bekannt.
2.6 Die Behörde bittet, planexterne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor der Konzeption mit ihr abzustimmen.
Abwägungsvorschlag:
Als externe Ersatzmaßnahmen werden in der aktuelle Ausgabe des Umweltberichts zum einen die ökologische Aufwertung eines 3 bis 5 m breiten Streifens von intensiv genutzten Acker- und Wiesenflächen entlang dem Verlauf des "Rotemer Baches" vorgeschlagen. Die entsprechenden Flächen sollen zu einem naturnahen, ungestörten Uferabschnitt mit entsprechender Vegetation umgewandelt werden.
Als zweite Ersatzmaßnahme wird die ökologische Aufwertung des Gewanns Sulzdorf, Flst. 2549/1 (ein Teilbereich von ca. 2.000 m²) von intensiv bewirtschafteter Ackerfläche zu extensiv genutztem, artenreichen Grünland (Magerrasen) mit Baumpflanzungen erntlang der "Anhäuser Straße" mit eventuell zusätzlicher Pflanzung von Obstbäumen in der Wiesenfläche vorgeschlagen.
Die ökologische Brücke vom Baugebiet "Leichtweg" zum Schwarzenbachtal besteht bereits in Form einer großen Streuobstwiese angrenzend und entlang dem vorhandenen Baugebiet "Klinge".
Landwirtschaftsamt: Bei der Realisierung der vorgesehenen Bebauung gehen ca. 5,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verloren. Es wird angeregt, dass die Stadt als Vorhabensträgerin dem betroffenen Landwirt entsprechendes Ersatzland zur Verfügung stellt.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemarkung Sulzdorf wurde in den 1990er Jahren komplett flurbereinigt, daher stehen der Stadt keine Grundstücke als Tauschflächen zur Verfügung. Dennoch ist sie gerne bei der Vermittlung auf privater Ebene behilflich.
Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken regt an, die in der Hohenstadter Straße angesiedelten handwerklichen Gewerbebetriebe vor der heranrückenden Wohnbebauung zu schützen. Dies könnte z. B. durch einen breiten Grüngürtel oder andere lärmreduzierende Maßnahmen geschehen.
Abwägungsvorschlag:
Das vorliegende Plangebiet ist schon seit vielen Jahren im rechtswirksamen FNP als Wohngebiet ausgewiesen.
Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe e. V. stellt die Frage, ob die Planung aus einem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Er äußert Bedenken, dass sie die künftige Entwicklung der in nordöstlicher Richtung liegende landwirtschaftliche Aussiedlung Schierle beeinträchtigt und fordert insoweit ihre Rücknahme bzw. Kürzung.
Abwägungsvorschlag:
Die Abgrenzung des geltenden FNP wird nur unwesentlich nach Osten korrigiert, um erschließungstechnisch und städtebaulich eine ausgewogene Ortsrandgestaltung zu erzielen. Der FNP werden im Parallelverfahren für diesen Bereich geändert.
Im Übrigen sind nach Aussage des Landwirtschaftsamts die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 beim jetzigen Tierbestand einschließlich einer Erweiterung eingehalten.
Die Evangelische Kirchengemeinde Sulzdorf bemängelt das Fehlen von Aussagen zu sozialen Einrichtungen.
Abwägungsvorschlag:
Es handelt sich um ein Gebiet mit reiner Wohnfunktion; soziale Einrichtungen sind hier nicht geplant. Infrastrukturelle Einrichtungen wie z. B. ein Kinderspielplatz sind nicht erforderlich, da sich dieser in zumutbarer Entfernung, d. h. im Wohngebiet „Klinge“, in ausreichender Größe befindet.
Es erfolgt die Bitte um Aufnahme folgender Hinweise in die Begründung:
„In dem erwähnten ehemaligen Aussiedlerhof an der Hohenstadter Straße befindet sich ein Metall verarbeitender Betrieb.
Nordöstlich des Plangebiets liegt ein Aussiedlerhof in ca. 210 m Entfernung (Luftlinie) zur östlichst vorgesehenen Bebauung.“
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis ist nicht mehr Gegenstand des aktuellen Geschehens.
Aus der Bevölkerung ging folgende Anregung ein:
Die Familie Schierle bringt vor, dass sie einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führt, der östlich des Bebauungsgebietes liegt und durch die Siedlung Leichtweg in seiner Existenz gefährdet wird.
Die Bedenken und Anregungen werden in ihrem Schreiben unter den Punkten 1 bis 5 dargelegt.
Abwägungsvorschlag:
Das Baugebiet liegt in ausreichender Distanz zu dem landwirtschaftlichen Betrieb Schierle. Dieses wird ausdrücklich durch die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes bestätigt. Somit sind keine Konflikte zwischen der Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Anwesen zu befürchten. Die Entwicklung des Betriebes ist nach wie vor gewährleistet.
In Punkt 6 beschreibt die Familie, dass sie vor 15 Jahren erhebliche Probleme mit den Anwohnern der Klingenäckersiedlung hatte, als es um die Planung eines dezentralen Komposthofes ging.
Abwägungsvorschlag:
Diese Anregung ist für das Verfahren nicht relevant.
In Punkt 7 wird ausgeführt, dass im Bebauungsplanverfahren Leichtweg Ausgleichsflächen herangezogen werden, die zum Wohngebiet Klingenäcker gehören.
Abwägungsvorschlag:
Die Ausgleichsflächen sind nicht doppelt belegt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens Klinge in Sulzdorf die Notwendigkeit des Ausgleichs noch nicht vom Gesetzgeber vorgesehen war.
In Punkt 8 wird ausgeführt, dass es den Beschluss eines Landgerichts gäbe, dass Privateigentümer Ausgleichsflächen auf ihren Grundstücken nicht dulden müssen.
Abwägungsvorschlag:
Die Parzellen, die für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, stehen entweder auf der Grundlage eines Pachtvertrages oder vorhandenen Eigentums zur Verfügung, so dass die langfristige Wirksamkeit der Ausgleichsflächen sichergestellt ist.
In Punkt 9 wird gebeten, das Baugebiet Leichtweg in gleicher Flucht wie die Siedlung Klingenäcker enden zu lassen.
Abwägungsvorschlag:
An der Ausdehnung des Baugebiets wird festgehalten.
Die Freiwillige Feuerwehr Schwäbisch Hall teilt mit, dass die benötigte Löschwassermenge in ausreichender Menge vorhanden ist.
Dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde am 23.08.2008 einstimmig vom Ortschaftsrat Sulzdorf zugestimmt.
Anlage: Lageplan
Beschluss:
A) Der o. g. B-Plan Nr. 2115-05 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros AGOS, M 1:500, vom 22.10.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro AGOS vom 22.10.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 2111-05. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 31 -)