§ 146/2 - Fragestunde: Leitungsfunktionen innerhalb der Stadtverwaltung in Teilzeit - Antwort der Verwaltung an die SPD-Fraktion, Stadträtin D. Müller, s. GR vom 27.06.07, § 122/2 - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall hat bereits in der Vergangenheit sämtliche freiwerdenden Stellen auf ihre Teilzeitfähigkeit geprüft. Dies entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen der §§ 6 und 7 Teilzieit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach eine Stelle als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden muss, wenn sie hierfür geeignet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt es dabei auf die objektive Eignung des Arbeitsplatzes als Teilzeitstelle an. Es besteht jedoch dann keine gesetzliche Verpflichtung, einen Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dies dem Organisationskonzept des Arbeitgebers widersprechen würde und von plausiblen, wirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Gründen getragen wird.

Weit über diese enge Definition der Arbeitgerichte hinaus hat sich die Verwaltung in der Vergangenheit bei jeder Wiederbesetzung Gedanken um die Teilzeitfähigkeit des Arbeitsplatzes gemacht. Dies entspricht auch ihrem Selbstbild als attraktiver und moderner Arbeitgeber, dem die Chancen und Vorteile einer Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszufriedenheit, Vertretung bei Urlaub und Krankheit, Bindung an den Betrieb etc.) durchaus bewusst sind.

Dass die Bemühungen um Teilzeitplätze ernst genommen werden, zeigt sich insbesondere auch darin, dass in der Vergangenheit bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen den Teilzeitwünschen von Beschäftigten fast immer entsprochen wurde. Die Teilzeitquote der Beschäftigten bei der Stadt Schwäbisch Hall - einschließlich der Eigenbetriebe - liegt bei über 40 % (ohne Altersteilzeit sind es ca. 35 %) und dürfte damit im Vergleich zu anderen Unternehmen recht hoch sein.

Bei der Stadt gibt es über alle Bereiche bis hin zu den Abteilungsleitungen Teilzeitbeschäftigungsmodelle zwischen 20 und 90 %. Unabhängig von einem großen Anteil Teilzeitbeschäftigter im unteren Einkommenssektor sowie in den Bereichen der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind auch in der Allgemeinen Verwaltung zahlreiche Führungspositionen in Teilzeit besetzt. Hierzu gehören z. B. die Leitungen Stadtplanung (80 %), Tiefbau (80 %), Stadtbibliothek (75 %), Gleichstellungsbeauftragte (50 %), Vergabestelle (50 %), Kämmerei (50 % ab 01. August 07), Wohngeldstelle (zukünftig 80 %), Standesamt (80 %), Tageseinrichtungen für Kinder (65 %).

Die Verwaltung wird - soweit fachlich und organisatorisch vertretbar - auch weiterhin Teilzeitbeschäftigungen in allen Hierarchiebereichen genehmigen und die Neubesetzung und Ausschreibung von Stellen unter diesen Gesichtspunkten prüfen. Selbstverständlich werden, wie bereits oben aufgeführt, auch Leitungsstellen auf ihre Teilzeitfähigkeit geprüft. Allerdings wäre aus Sicht der Verwaltung insbesondere im Bereich der Fachbereichsleitungen eine Aufteilung der Leitungstätigkeit nicht immer ohne Qualitätsverlust möglich. Vor allem bei Stellen mit einem hohen Anteil an Gremienarbeit sowie vielen Außen- und Innenkontakten sollte deshalb keine Anstellung in Teilzeit erfolgen.

Meine Werkzeuge