§ 324 - Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Durch die Novellierung der für die Kommunen gültigen VergabeVwV wird den Gemeinden und Städten die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) empfohlen. Nach der großen Reform der europaweiten Regelungen im Jahr 2016, wurden 2017 die nationalen Regelungen in Form der UVgO neu gefasst. Die Regelungen ersetzen die Regelungen der VOL Teil A (Vergabeordnung für Leistungen - außer Bauleistungen) sowie die Regelungen der VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen). Die VOF ist bereits 2016 außer Kraft getreten. Die VOL/B hat weiterhin Bestand.

Die UVgO wurde von der Bundesregierung als einheitliches Regelwerk erlassen, jedoch als alleine nicht rechtsverbindliche „Ordnung“.

Zur rechtsverbindlichen Anwendung der UVgO bedarf es bei den Kommunen eines Beschlusses des Gemeinderates.

Der Bund hat der UVgO bereits am 2. September 2017 durch eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung Rechtskraft verliehen. Das Land Baden-Württemberg hat die UVgO über die Landeshaushaltsordnung und die Neufassung der VwV Beschaffung zum 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt. Das für die Kommunen zuständige Innenministerium hat mit der Neufassung der VergabeVwV nun die Empfehlung für die Kommunen ausgesprochen, die UVgO ab dem 1. April 2019 anzuwenden.

Dieser Empfehlung soll in weiten Bereichen gefolgt werden. Einzelne Ausnahmen dieser Regelungen sollen jedoch möglich bleiben. So ist in der UVgO z. B. die rein elektronische Vergabe vorgesehen. In der Praxis bedeutet die eVergabe, besonders bei kleineren Aus-schreibungsverfahren und für kleinere Unternehmen einen hohen Verwaltungsaufwand.

Mit einer Ausnahmeregelung kann von den Vorgaben der UVgO entweder durch eine all-gemeine Regelung in einer Dienstanweisung oder im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden, wenn dies sachlich erforderlich ist, um ausreichend wirtschaftliche und gute Angebote zu erhalten.

Die konkrete Umsetzung der Regelungen und der internen Abläufe, die sich aus der Ein-führung der UVgO ergeben, werden vom Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über eine Dienstanweisung geregelt.

Die Wertgrenzen in der UVgO wurden um einiges höher als in der VOL angesetzt.

Zum Vergleich:

Wertgrenzen in Ba-Wü (ab April 2019)

VOL/A (alt)

UVgO (neu)

Direktauftrag

1.000 Euro

5.000 Euro

Verhandlungsvergabe (freihändige Vergabe)

20.000 Euro

50.000 Euro

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

50.000 Euro

100.000 Euro

 

Stadträtin Herrmann wünscht eine Konkretisierung des Beschlussantrages hinsichtlich der Ausnahmeregelung für den Oberbürgermeister, wenn diese nur das elektronische Ausschreibungsverfahren betreffe.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber bejaht dies.

Stadträtin Niemann fragt, ob die konkrete Umsetzung der Abläufe bereits in einer Dienstanweisung geregelt seien.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber teilt mit, dass aktuell die endgültige Fassung in Abstimmung mit den Fachbereichen Hauptverwaltung und Revision erstellt werde. Die Dienstanweisung soll ab 2020 in Kraft treten, über den Inhalt könne bei Interesse im Gemeinderat berichtet werden.

Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, im Beschlussantrag die Ausnahmeregelung des Oberbürgermeisters auf die Anwendung bei elektronischen Ausschreibungen zu begrenzen. Der Beschlussantrag wird mit dieser Ergänzung zur Abstimmung gestellt.

Beschluss:

Die Stadt Schwäbisch Hall wendet in den Vergabeverfahren unterhalb des europäischen Schwellenwertes grundsätzlich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Über Ausnahmen der Anwendung elektronischer Vergabeverfahren entscheidet unter Beachtung der in der UVgO festgelegten Wertgrenzen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.
(31 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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