§ 110 - Beteiligungsbericht des Jahres 2018 der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Kommunen sind durch § 105 (1) GemO Baden-Württemberg verpflichtet, jährlich einen Beteiligungsbericht aufzustellen, der zur Information des Gemeinderats sowie der Einwohnerinnen und Einwohner über die Entwicklung und Betätigung der Beteiligungsunternehmen des privaten Rechts beiträgt.

Im aktuell erstellten und hiermit vorgelegten 19. Beteiligungsbericht der Stadt Schwäbisch Hall wird über den Verlauf und Abschluss des Geschäftsjahres 2018 berichtet.

Für jedes Unternehmen, an dem die Stadt Schwäbisch Hall direkt oder indirekt beteiligt ist, werden Angaben zum Unternehmensgegenstand, zu den Beteiligungsverhältnissen und zur Besetzung der Gesellschaftsorgane ausgewiesen. Zudem wird eine kurze Information zur Abschlussprüfung und der Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr gegeben.

Bei Unternehmen, an denen aus städtischer Sicht ein direktes oder indirektes Beteiligungsverhältnis von mehr als 50 % besteht, werden ergänzend hierzu die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Stichtag 31.12.2018 in Kurzform veröffentlicht sowie ein Überblick über den Geschäftsverlauf des Jahres 2018 und den Ausblick auf die künftigen Geschäftsjahre gegeben. Zusätzlich können anhand von einheitlichen Finanzkennzahlen Vergleiche mit anderen Gesellschaften gezogen werden. Spezifische Leistungskenndaten runden die Angaben der direkten Beteiligungsgesellschaften ab.

Der Beteiligungsbericht 2018 wird gemäß § 105 (3) GemO Baden-Württemberg Ende Juli 2020 an sieben Tagen öffentlich für alle Bürgerinnen und Bürger zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierüber wird zuvor in einer öffentlichen Bekanntmachung informiert. 

Anlage: 19. Beteiligungsbericht der Stadt Schwäbisch Hall für das Jahr 2018

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den 19. Beteiligungsbericht der Stadt Schwäbisch Hall zum Geschäftsjahr 2018 zur Kenntnis. 
(ohne Abstimmung)

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