§ 104 - Bebauungsplan "Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt - 2. Änderung"; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Am 21.10.2013 (§ 239) wurde im Gemeinderat für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0112-14/01 „Sanierungsgebiet K in der Katharinenvorstadt - 1. Änderung“ der Auslegungsbeschluss gefasst. Dieser gilt für den gesamten Geltungsbereich des bisher rechtsgültigen Bebauungsplanes (Anlage 1). Da sich im direktem Umfeld der Kunsthalle Würth mittelfristig Änderungen ergeben, die zum jetzigem Zeitpunkt noch nicht feststehen, wird der Geltungsbereich für die im Oktober beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes um etwa die Hälfte verkleinert. Er umfasst nun das Geviert Brüdergasse, Mauerstraße, Zollhüttengasse und Lange Straße (Anlage 2). Dazu ist ein erneuter Auslegungsbeschluss notwendig.
Inhaltlich werden die bisherigen Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes weitestgehend übernommen (Anlage 3). Im Bereich Zollhüttengasse 10 und 16 wird die bisherige Planung dem Bestand angepasst. Dies gilt auch für die Bebauung in zweiter Reihe hinter der Färbergasse. Hier kann zudem auf die bisherige Festsetzung einer öffentliche Grünfläche verzichtet werden, da private Gärten diese Funktion ausreichend übernehmen.
Entgegen der ursprünglichen Sanierungsüberlegungen zum Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt in den 90er Jahren ist die Auslagerung des Kinokomplexes an der Zollhüttengasse bis heute nicht gelungen. Das Kino hat sich mittlerweile in seinem Bestand gefestigt, was sich auch durch die umfangreichen Investitionen in Modernisierung und Umbau in den letzten Jahren zeigt. Starke Konfliktpotentiale werden nicht mehr gesehen, so dass die gesamte Gebietskulisse als Mischgebiet ausgewiesen werden kann, um der faktischen Nutzung auch bauleitplanerisch Rechnung zu tragen. Die Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung.
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z. B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient. Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten.
Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000 m²) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst 12.954 m², womit der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche weit unterschritten wird.
Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.
In der rechtsgültigen 7. Fortschreibung Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohngebietsfläche ausgewiesen. Sie wird in Mischgebiet geändert. Die Bebauungsplanänderung ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Gem. § 13a, Abs. 2, Satz 2 können im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die städtebauliche Entwicklung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch die geringfügigen Änderungen im vorliegenden Fall gewährleistet.
Der Flächennutzungsplan ist somit gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 im Zuge der Berichtigung anzupassen.
Anlage 1: Lageplan Stand Auslegungsbeschluss 21.10.2013
Anlage 2: Lageplan Verkleinerung Geltungsbereich
Anlage 3: Lageplan des derzeit gültiger Bebauungsplans
Anlage 4: Lageplan Flächennutzungsplan
Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass bis 1998 die Festsetzung MI (Mischgebiet) gegolten hat. 1998 wurde eine Umwidmung des Mischgebiets in ein Wohngebiet vorgenommen. Ziel damals war, das Kino auszulagern.
Nachdem sich die Auslagerung des Kinos nicht hat realisieren lassen, möchte Oberbürgermeister Pelgrim zur Festsetzung Mischgebiet zurückkehren - damit würde eine Anpassung an die jetzige Situation (Innenstadtlage) erfolgen. Er ruft den Stand des Verfahrens in Erinnerung: Man befindet sich mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss im förmlichen Beteiligungsverfahren - alle Betroffenen haben noch die Möglichkeit, sich zur vorgeschlagenen Änderung zu äußern. Langfristig wird sich das nördliche Mischgebiet in ein Sondergebiet Kultur wandeln, da im Bereich der Kunsthalle Würth Veränderungen anstehen.
Stadtrat Dr. Graf von Westerholt stellt fest, dass die dort ansässigen Betriebe, wie auch das Kino, Bestandsschutz haben. Er würde eine Überplanung des gesamten Gebiets (einschließlich des Gebiets um die Kunsthalle) bevorzugen.
Stadtrat Dr. Pfisterer kommt zurück auf den Auslegungsbeschluss vom Oktober 2013; auch damals wollte man dort ein Mischgebiet haben. Er möchte an der Umsetzung des damaligen Beschlusses festhalten.
Oberbürgermeister Pelgrim bestätigt, dass bereits damals die Festsetzung MI getroffen wurde. Die Gründe, nochmals in den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu gehen, sind:
- Das Baufeld des Kinos ist im Beschluss vom 21.10.2013 nicht enthalten.
- Die Überplanung des gesamten Gebiets ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da man das Wettbewerbsverfahren auf dem Gebiet SO Kultur nicht einschränken möchte.
- Würde das gesamte Gebiet überplant werden, wäre aufgrund der Größe der Fläche auch eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Da dieses Verfahren sehr langwierig und mit Kosten verbunden ist, könnte man dies mit einer stufenweisen Umsetzung vermeiden.
Stadtrat Neidhardt sieht in der Überplanung des Gebiets kein Problem, da die Katharinenvorstadt in ihrer geschichtlichen Entwicklung schon immer ein Mischgebiet gewesen ist.
Stadträtin Herrmann sieht keine Notwendigkeit oder Eilbedürftigkeit, die Festsetzung im Bebauungsplan zu ändern. Eine Angleichung in Form einer Überplanung des gesamten Gebiets ist zu einem späteren Zeitpunkt auch noch möglich.
Oberbürgermeister Pelgrim wirft ein, dass die Festsetzung MI am 21.10.2013 bereits beschlossen wurde.
Stadträtin Jörg-Unfried hält fest, dass ein Kino sowohl im Allgemeinen wie auch im Besonderen Wohngebiet zulässig ist. Die einzige Änderung sind die dann geltenden höheren Lärmimmissionswerte.
Oberbürgermeister Pelgrim widerspricht seiner Vorrednerin: Die Art der Nutzung (Kino) ist zulässig. Der jetzt gültige Bebauungsplan setzt ein anderes Maß der Nutzung fest. Zielsetzung im Textteil ist darüber hinaus die Auslagerung des Kinos. Veränderungen des Kinos außerhalb des im Oktober 2013 festgelegten Baufeldes bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Oberbürgermeister Pelgrim sieht nicht ein, dass Konflikte auf dem Rücken der Verwaltung ausgetragen werden. Insbesondere sind die Grenzwerte für Lärm an die seit Jahren geltenden Nutzungen (siehe Ausführungen Stadtrat Neidhardt) anzupassen und die Fehlentscheidung aus 1994 zu korrigieren.
Stadträtin Jörg-Unfried äußert erneut Zweifel an der Zulässigkeit des Verfahrens und gibt beiliegende persönliche Erklärung zu Protokoll.
Stadtrat Sakellariou stellt die Frage, ob angesichts eines nicht weiterverfolgten Auslegungsbeschlusses und der Tatsache, dass die Kubaturen im nördlichen Teil für das SO Kultur nicht feststehen, jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Entscheidung ist.
Oberbürgermeister Pelgrim wiederholt nochmals, dass das Kino im Maß der Nutzung nicht vollumfänglich erfasst ist. Zu den anderen Gründen, s. o.
Stadtrat Dr. Graf von Westerholt stellt den Antrag, die Entscheidung bis zum Vorliegen einer Gesamtplanung für die Katharinenvorstadt zu vertagen.
Oberbürgermeister Pelgrim macht Gegenrede geltend: Eine endgültige Entscheidung wird heute sowieso nicht getroffen, da man sich erst im Stadium des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses befindet.
Er stellt den o. g. Vertagungsantrag zur Abstimmung: 22 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen; dem Antrag wird somit stattgegeben. Der Bebauungsplan wird bis zum Vorliegen einer Gesamtplanung zurückgestellt.